Dr. Sebastian von Allwörden: Wertpapiere in Papierform sind weiterhin möglich

Interview mit Dr. Sebastian von Allwörden
Dr. Sebastian von Allwörden ist Partner und Rechtsanwalt bei VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte. Mit ihm sprechen wir über Wertpapiere, Voraussetzungen für die Digitalisierung sowie Vorteile einer elektronischen Aufbewahrung.

Wertpapiere wie Anleihen und Zertifikate in Papierform gehören bald der Vergangenheit an. Aktien sind davon allerdings ausgenommen. Was war Voraussetzung für die Digitalisierung nach eWpG?

Dr. Sebastian von Allwörden: Wertpapiere in Papierform sind weiterhin möglich. Das eWpG schafft allerdings die Möglichkeit, Schuldverschreibungen rein elektronisch zu begeben. Statt der Ausstellung einer Urkunde reicht dafür nun die Registrierung in einem elektronischen Wertpapierregister aus. Das eWpG wählt dabei einen technologieneutralen Ansatz, d.h. technisch ist es nicht beschränkt auf die Blockchain-Technologie. Rechtliche Voraussetzung für die Digitalisierung war, wenn man so will, die explizite Normierung, dass keine Papierurkunde mehr ausgestellt werden muss, was bisher nach deutschem Recht zwingend war und für Aktien auch weiterhin ist. Auch hier ist jedoch seit langem die Verbriefung (also die Abbildung der notwenigen Papierform) in einer sogenannten „Dauerglobalurkunde“ üblich. Der einzelne Aktionär erhält auch nach dem bisherigen Verbriefungssystem üblicherweise keine papierhafte Einzelurkunde, sondern es existieren zentralverwahrte Urkunden, die tausende oder Millionen Aktien verbriefen.

Wann kann man mit der Änderung rechnen und entstehen so auch Neuerungen für Verbraucher?

Dr. Sebastian von Allwörden: Das eWpG ist seit dem 10. Juni 2021 in Kraft. Neben der Einführung der elektronischen Wertpapiere wurden auch andere kapitalmarktrechtliche Regelungen ergänzt, z.B. die Prospektpflichten für Emittenten hinsichtlich elektronischer Wertpapiere. Faktisch wird sich insofern wohl zunächst wenig ändern, als der Handel mit Anleihen bereits zuvor rein elektronisch lief. Für Kryptowerte wird es spannend zu sehen, ob die Emittenten die recht hohen regulatorischen Hürden des Kryptowertpapierregisters annehmen werden und sich blockchainbasierte Kryptowertpapiere dauerhaft etablieren. Derjenige, der ein in einem elektronischen Kryptowertpapierregister eingetragenes Recht erwirbt, kann, vereinfacht gesagt, auf einen sicheren Erwerb vertrauen – genau wie bei „klassischen“ Wertpapieren. Insgesamt werden die Änderungen für den Verbraucher, der selbst mit Werten handelt, jedoch überschaubar bleiben. Auch nach dem aktuellen System hat der Verbraucher von dem hinter dem Wertpapierhandel stehenden Abwicklungssystem und der Frage, ob Wertpapiere in Dauerglobalurkunden verbrieft sind oder nicht, ja wenig mitbekommen. Effizienzsteigerungen können sich mittelfristig aber natürlich positiv auf die Transaktionskosten auswirken.

Zur Aufbewahrung soll die Deutsche Börse eine Plattform eingerichtet haben. Wie kann man sich diese vorstellen?

Dr. Sebastian von Allwörden: Die Deutsche Börse plant nach unseren Informationen gemeinsam mit namenhaften internationalen Banken die Einführung einer digitalen Nachhandelsplattform „D7“, die ab Mitte 2022 die Emission elektronischer Wertpapiere nach dem eWpG ermöglichen soll. Hierdurch wird ein Handel elektronischer Wertpapiere – ähnlich dem Handel „klassischer“ verbriefter Wertpapiere – ermöglicht. Diese Digitalisierung wird den gesamten Emissionsprozess voraussichtlich enorm verschlanken, sodass sogar „taggleiche“ Emissionen möglich werden. Für die Marktteilnehmer wird sich dadurch im Vergleich zum klassischen Börsenhandel jedoch wenig ändern. Auch die Zulassungsvoraussetzungen für Wertpapiere werden auf demselben Niveau bleiben.

Welche Vorteile hat die elektronische Aufbewahrung von Zertifikaten und Anleihen?

Dr. Sebastian von Allwörden: Im klassischen Anleihehandel entsteht zunächst der ganz praktische Vorteil, dass sich die Ausstellung einer Papierurkunde erübrigt. Bisher erfolgte der Handel auch elektronisch, es musste jedoch zwingend eine Urkunde erstellt und hinterlegt werden. Für den Bereich der Kryptowerte, bei denen es keine Papierurkunde gab und die auf der Blockchain gehandelt werden, war daher die Wertpapiereigenschaft zu verneinen und z.B. kein rechtssicherer, gutgläubiger Erwerb möglich. Veräußert also ein Unberechtigter die Werte, so kann der Erwerber, anders als bei „echten“ (auch elektronischen) Wertpapieren, nicht darauf vertrauen, dass der Erwerb dennoch rechtssicher stattgefunden hat und sieht sich ggf. Rückforderungsansprüchen ausgesetzt. Viele der bisher angebotenen Kryptowerte werden allerdings die Zulassungsvoraussetzungen eines elektronischen Wertpapiers ohnehin nicht erfüllen und auch in Zukunft nicht in den Anwendungsbereich der Neuregelungen fallen.

Doch Aktien, Investmentfonds und Krypto sind von der Digitalisierung vorerst ausgenommen. Das heißt, dass die Blockchain ihr volles Potenzial nicht ausspielen kann. Damit hinkt der Finanzplatz in Deutschland anderen Ländern hinterher. Können Verbraucher in Zukunft mit weiteren Schritten in Richtung Digitalisierung auch in diesem Bereich rechnen?

Dr. Sebastian von Allwörden: Viele stimmen in der Praxis und Rechtswissenschaft haben eine Ausweitung auf Aktien im Gesetzgebungsprozess gefordert. Mit der elektronischen Schuldverschreibung wurde ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung gegangen und es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der elektronischen Aktie nachziehen wird. Der Bereich der Kryptowährungen und -token, die keine (elektronischen) Wertpapiere sind, ist qua Natur der Sache bereits digital, es fehlt hier aber oftmals an der gesetzgeberischen Anerkennung als Finanzinstrument oder Währung. Dies hängt aber weniger mit einer Zurückhaltung des Gesetzgebers gegenüber Digitalisierung zusammen, sondern mit dem „Inhalt“ der Kryptowährungen selbst und würde sich auch unter einem auf Aktien ausgeweiteten eWpG nicht ändern.

Herr Dr. von Allwörden, vielen Dank für das Gespräch!

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