Bettina Wittmann: Vishing – Banken und Sicherheitslücken

Interview mit Bettina Wittmann
Bettina Wittmann ist Rechtsanwältin in ihrer Kanzlei Wittmann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Passau. Mit ihr sprechen wir über neue Betrugsmaschen, strukturelle Sicherheitslücken sowie Onlinebetrug.

Experten denken sich immer neue Begriffe für Betrugsmaschen aus. Warum gibt es in diesem Bereich dauernd neuartige Betrugsmethoden?

Bettina Wittmann: In unserer Kanzlei erleben wir es derzeit sehr häufig, dass Verbraucher auf dubiose Geldsparmodelle aus dem Internet aufmerksam gemacht werden, die einzig darauf zielen, Kapital abzuzocken. Die diversen Geldanlagemodelle sind derart manigfaltig, dass es durchschnittlichen Verbrauchern häufig sehr schwer fällt, zu unterscheiden, inwieweit ein Geldanlagemodell seriös ist bzw. nicht. Die neuartigen Betrugsmethoden können meines Erachtens nur deswegen so erfolgreich im Internet platziert werden, weil es insoweit keine Reglementierung entsprechender Geldanlagemodelle gibt. Beispiel: „Kyptowährung“: Die Liste der im Internet fungierenden Online-Broker-Börsen ist sehr lang. Geworben wird mit immer höheren Gewinnen bei angeblich immer gesicherter Geldrückgabe. Garniert mit Fremdwörtern wie „Trading“, „Mining“ oder „Crowdinvestition“ versuchen Anleger auf das erfolgsversprechende Gebiet der Bitcoin-Währung mit dem Ziel der Generierung enormer Gewinne aufzuspringen. Die damit oftmals einher kehrende Option, persönlich mit einem „Broker“ zu sprechen, der natürlich nicht in Deutschland ist, suggeriert potentiellen Anlegern eine gewisse Sicherheit, die tatsächlich nicht besteht.

Teilweise sollen sogar bestehende, strukturelle Sicherheitslücken seitens der Banken einen Betrug begünstigen bzw. erleichtern. Von welchem Sicherheitslücken hier die Experten?

Bettina Wittmann: Banken und Sparkassen bieten für das Onlinebanking oftmals kostengünstige bzw. kostenlose Kontomodelle an. Hierzu muss sich der Kunde mit seinem Benutzernamen und einer PIN in das Online-Banking-Programm seiner Bank einloggen und die Zahlung mit einer Transaktionsnummer freigeben. In der Vergangenheit kam es allerdings vor, dass Kunden auf Zuruf mehrere Transaktionsnummern eingaben und einen Schaden erlitten haben. Gerade der leichtfertige Umgang mit Transaktionsnummern begünstigt Angriffe auf die PC des Kunden, werden oftmals durch Bekanntgabe einer TAN die Bankdaten des individuellen Kunden gephisht. Insoweit versuchen Banken und Sparkassen immer wieder durch gesonderte Informationen Kunden davon abzuhalten, Ihre Kontoinformationen preis zu geben. Auch ist es für Kunden wichtig zu wissen, dass zwar beim Einloggen mittlerweile eine TAN-Nummer abgefragt werden darf, bei Transaktionen diese dann regelmäßig zum Einsatz kommen, was auch bedeutet, dass eine mehrmalige Abfrage der TAN nicht mehr notwendig erscheint.

Rechtlicher Kernpunkt der Auseinandersetzung mit Banken ist im Betrugsfall fast immer die Frage einer groben Fahrlässigkeit. Wie handelt die Justiz gemäß § 675 u S. 2 BGB?

Bettina Wittmann: Grundsätzlich gilt es immer den Einzelfall zu bewerten und auch zu beurteilen. Gerade in der Praxis erleben wir es sehr häufig, dass die konfrontierten Bankgesellschaften darstellen lassen, man habe Kunden ausdrücklich gewarnt, z.B. wenn die Weitergabe einer TAN-Nummer für einzelnen Bankmitarbeiter erkennbar wurde. Gelingt der Bank der Beweis für eine Warnung, kann von einer groben Fahrlässigkeit nicht mehr gesprochen werden. Es gilt also immer den Einzelfall zu betrachten.

Was raten Sie Opfern eines Betrugsfalles an, um eine erfolgreiche Erstattung der Schäden durch Onlinebetrug durchzusetzen?

Bettina Wittmann: Wir versuchen Anlegern bereits vor Investition in entsprechende Online-Transaktionen zu warnen. So gilt unsere Empfehlung immer bei Durchsicht einer Website, das Impressum genauer zu untersuchen. Sollte auf der Website bereits kein Impressum bestehen bzw. sollte sich aus dem Impressum der Sitz der Gesellschaft im Ausland ergeben, so gilt „höchste Warnstufe“. Das Problem für Opfer eines Betrugsfalles, ihr eingesetztes Kapital zurückzuerhalten, ist nämlich die vollstreckungsrechtliche Durchsetzung eines möglicherweise tatsächlich erstrittenen Titels. In aller Regel besteht aus vollstreckungsrechtlicher Sicht keine Möglichkeit, einen in Deutschland erwirkten Titel (gerichtlicher Mahnbescheid oder Urteil) im Ausland vollstreckungsrechtlich durchzusetzen. Außerdem empfehlen wir auch immer Strafanzeige bei der zuständigen Polizeiinspektion zu stellen, oftmals die auf Wirtschaftskriminalität spezialisierten Staatsanwaltschaften besser in der Lage sind, die betrügerischen Strukturen aufzubrechen und gegebenenfalls inländische Tochterunternehmer ausfindig zu machen.

Frau Wittmann, vielen Dank für das Gespräch!

Interview teilen: 

Facebook
Twitter
LinkedIn
WhatsApp
No related posts found for the provided ACF field.

Zum Expertenprofil von Bettina Wittmann

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter diesem Link:

Weitere Interviews

die neusten BTK Videos