Dr. Iring Christopeit: Mit professioneller Hilfe zu einer sauberen Formulierung kommen

Interview mit Dr. Iring Christopeit
Dr. Iring Christopeit ist Rechtsanwalt und Steuerberater in der Kanzlei PETERS, SCHÖNBERGER & PARTNER mbB in München. Mit ihm sprechen wir über das Vorgehen bei einem Vermächtnis, Unterschied zur Erbeinsetzung sowie frühzeitige Regelung im Falle des Ablebens.

Erblasser unterscheiden in der Praxis oft nicht zwischen der Erbeinsetzung und dem Vermächtnis. Wo liegt hier der Unterschied?

Dr. Iring Christopeit: Der Unterschied wird häufig nicht gesehen, das ist richtig. Meines Erachtens liegt das daran, dass der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis eher eine deutsche juristische Besonderheit ist, die ihre Wurzeln tief in der Dogmatik hat. Das deutsche Recht unterscheidet zwischen der dinglichen und der schuldrechtlichen Rechtsposition. Die dingliche Rechtsposition ist das stärkere Recht. Ein Vergleich dazu: Wer einen Kaufvertrag über ein Auto abschließt, hat nur eine schuldrechtliche Position; er ist allein durch den Kaufvertrag noch nicht Eigentümer des Autos. Eigentümer, also dinglicher Rechtsinhaber, bleibt der Verkäufer so lange, bis er dem Käufer das Auto übergibt. Kaufvertrag und Übergabe des Autos sind zwei voneinander getrennte rechtliche Vorgänge.

Angewendet auf Erbe und Vermächtnis heißt das: Der Erbe (auch eine Mehrheit von Erben ist denkbar) ist derjenige, der mit dem Tag des Todes in vollem Umfang die Rechte und Pflichten des Erblassers übernimmt. Er wird Eigentümer und Inhaber des gesamten Nachlasses von der Sekunde des Todes an. Er hat die dingliche Rechtsposition. Das gilt selbst dann, wenn der Erbe noch nicht bekannt ist. So ist nach deutschem Recht sichergestellt, dass es keinen „herrenlosen“ Nachlass gibt. Irgendjemandem gehört der Nachlass also immer. Der Vermächtnisnehmer ist hingegen jemand, der vom Erblasser etwas Bestimmtes erhalten soll, in der Regel einen bestimmten Gegenstand. Er erhält diesen nicht sofort und wird auch nicht sofort der Eigentümer. Vielmehr muss er den Erben um die sog. Herausgabe des Gegenstandes bitten. Er hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch, den Gegenstand zu bekommen. Auch hierzu ein Beispiel: Im Nachlass sind ein PKW und ein Bild. Alleinerbe wird der einzige Sohn. Das Bild soll eine entfernte Verwandte als Vermächtnis bekommen. Eigentümer von PKW und Bild wird der Erbe mit dem Tod des Erblassers. Die entfernte Verwandte kann vom Erben verlangen, ihr das Bild zu übergeben. Tut er das nicht, muss sie ihn verklagen. Ist das Bild weg, gibt es nur Wertersatz. – Diese Konstellation führt dazu, dass einzelne Gegenstände nicht „vererbt“ werden können. Vererbt wird immer der ganze Nachlass; einzelnen Gegenstände werden vermacht.

Der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis ist also von erheblicher Bedeutung. Denn wenn der Erblasser den „falschen“ Begriff wählt, ist oft nicht klar, wer wirklich Erbe ist und damit ist nicht klar, wer welche Rechte und Pflichten hat. Dann hilft nur die Auslegung; dazu gleich mehr.

Im Ausland ist das übrigens durchaus anders: In den USA beispielsweise wird der Nachlass meist erst in den sog. „Estate“ überführt. Hier wird niemand sofort Erbe, sondern es kommt zu einem Verteilungsverfahren, dem sog. probate. In anderen Ländern, z.B. in Osteuropa, würde ein Vermächtnis sofort die Eigentumsübertragung bewirken. In anderen Ländern können also einzelne Gegenstände „vererbt“ werden.

Mit verschiedenen Arten von Vermächtnissen können Erblasser flexibel anordnen, wer was bekommen soll. Können Sie uns die verschiedenen Arten von Vermächtnissen einmal erklären?

Dr. Iring Christopeit: Es gibt viele Kategorien und Arten von Vermächtnissen, das stimmt. Die Flexibilität, die Sie ansprechen, ist übrigens ein weiterer Unterschied zur Erbeinsetzung. Aus der starken dinglichen Rechtsposition, die der Erbe hat, folgt, dass der Erblasser den oder die Erben eindeutig bestimmen muss. Er kann es nicht einem Dritten überlassen, den oder die Erben zu bestimmen. Beim Vermächtnis ist das anders: Hier kann der Erblasser einem Dritten das Recht geben, auszuwählen, wer als Vermächtnisnehmer etwas erhalten soll. Das nennt sich dann Bestimmungs- und Verteilungsvermächtnis, heute wegen der Flexibilität und der darin liegenden Gestaltungsmöglichkeiten auch oft „Supervermächtnis“ genannt.

Eine Einteilung ist auch jene nach Sachvermächtnis und Geldvermächtnis. Beim Sachvermächtnis wird dem Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf ein Wirtschaftsgut aus dem Nachlass (z. B. Grundstück, Schmuck, Kunstgegenstand, Briefmarkensammlung) eingeräumt. Beim Geldvermächtnis erhält der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme. Eine Abwandlung ist das Rentenvermächtnis, bei dem der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Rentenzahlungen hat. Ähnlich ist das Nießbrauchsvermächtnis, bei dem der Vermächtnisnehmer ein Nießbrauch an einem Nachlasswirtschaftsgut (z. B. Grundstück) eingeräumt wird. Das bedeutet, dass der Vermächtnisnehmer nicht den Gegenstand erhält, aber ihn nutzen darf und die Früchte (z.B. die Mieteinnahmen) erhält. Das Verschaffungsvermächtnis vermacht wie das Sachvermächtnis ebenfalls einen bestimmten Gegenstand oder eine Forderung, der oder die zur Zeit des Erbfalls aber noch gar nicht zum Nachlass gehört. Der Erbe hat dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen. Beim Kaufrechtsvermächtnis erhält der Vermächtnisnehmer das Recht, einen Nachlassgegenstand zu einem bestimmten, meist günstigen Kaufpreis zu erwerben.

Kennen sollte man auch die Möglichkeiten der Kategorien Wahl-, Zweck- und Gattungsvermächtnisses. Sie zeigen wiederum die Flexibilität des Vermächtnisses. Beim Wahlvermächtnis erhält der Vermächtnisnehmer das Recht, von verschiedenen Nachlassgegenständen einen der Gegenstände auszuwählen. Beim Zweckvermächtnis bestimmt der Erblasser nur den Zweck des Vermächtnisses, ohne den Vermächtnisgegenstand zu benennen. Ein häufiger –zulässiger – Zweck ist die Ausnutzung von steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten, wie den Freibeträgen. Bei einem Gattungsvermächtnis ist der Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt. Der Erblasser hinterlässt zum Beispiel mehrere Gemälde. Der Beschwerte hat eines davon an den Vermächtnisnehmer herauszugeben, ohne dass der Vermächtnisnehmer auswählen kann.

Rechtliche Besonderheiten stecken im Vorausvermächtnis. Gibt es mehrere Erben, also Miterben, kann der Erblasser ein Interesse haben, einzelne Gegenstände einzelnen Personen zuzuweisen. Hier greift das Vorausvermächtnis, mit dem dem Erben neben seinem Erbteil zusätzlich ein Wirtschaftsgut aus dem Nachlass („am Nachlass vorbei“) zugewandt wird.

Hat der Erblasser für den Fall, dass der Bedachte das Vermächtnis zunächst nicht erwirbt, den Vermächtnisgegenstand einem anderen zugewendet, spricht man vom Ersatzvermächtnis(nehmer). Es geht also darum, zu bestimmen, wer das Vermächtnis bekommt, wenn es der ursprünglich gedachte Vermächtnisnehmer nicht bekommt, etwa weil er es nicht annimmt oder weil er vorverstorben ist.

Und schließlich das Nachvermächtnis. Zu einem definierten Zeitpunkt (meist zu einem bestimmten Ereignis) hat der zunächst vorgesehene Vermächtnisnehmer den Gegenstand an einen anderen (den Nachvermächtnisnehmer) zu übertragen. Bis dahin, hat er das Vermächtnis zu bewahren, darf es also in der Regel beispielsweise nicht verkaufen oder verschenken.

Im Einzelfall kann es doch unklar sein, ob der Erblasser in seinem Testament jemanden als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen wollte. Was geschieht, wenn die Formulierung im Testament unklar ist?

Dr. Iring Christopeit: Gerade, weil der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis vielen nicht klar ist, gehen auch die Formulierungen im Testament oft durcheinander. Oft ist auch insgesamt nicht klar, was der Erblasser genau wollte. Dann hilft nur die Auslegung. Das bedeutet, dass anhand des Textes aber auch anhand aller anderen denkbaren Quellen ermittelt wird, was der Erblasser wirklich wollte. Hilfe zur Auslegung bieten also die Wortwahl, aber auch außerhalb des Testaments gemachte Äußerungen, wenn sie nachweisbar sind. Auch hier ein Beispiel: „Vermacht“ der Erblasser den werthaltigsten Teil seines Nachlasses einer Person, kann vermutet werden, dass dieser Erbe sein sollte. Aber hier sind auch viele andere Auslegungen möglich, zum Beispiel die sog. Teilungsanordnung oder die indirekte Angabe von Erbquoten. Dies zeigt folgender kurzer Fall:

Der Erblasser bestimmt in seinem Testament, dass sein Kind A das Grundstück und sein Kind B das Geldvermögen erben soll. Weitere Bestimmungen enthält das Testament nicht. Der Nachlass besteht aus einem Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 900.000 € und aus Geldvermögen im Wert von 300.000 €. Folgende Auslegungen sind denkbar: A und B sind Erben zu je ½ und erhalten die Gegenstände als Vorausvermächtnis. Oder: A ist Erbe, B ist Vermächtnisnehmer. Oder: A und B sind Erben mit der Erbquote 75% und 25%. Oder: A und B sind Erben und der Erblasser bestimmt, wie das Erbe aufgeteilt wird. Aller Variationen haben deutlich unterschiedliche Folgen, rechtlich wie steuerlich.

Im Ergebnis muss der Rat lauten, am besten mit professioneller Hilfe zu einer sauberen Formulierung zu kommen. Es sollte unbedingt vermieden werden, dass ausgelegt werden muss!

Wie verhält sich ein Vermächtnis zum Pflichtteil?

Dr. Iring Christopeit: Der Pflichtteilsanspruch sichert bestimmten Verwandten (Abkömmlingen, Ehepartnern und ggf. Eltern) des Erblassers die Mindestteilhabe am Nachlass. Es handelt sich um einen Geldanspruch gegen die Erben. Im Verhältnis zum Vermächtnis gilt es, Folgendes zu beachten:

Ein Pflichtteilsberechtigter, der mit einem Vermächtnis bedacht ist, hat grundsätzlich ein Wahlrecht: das Vermächtnis ausschlagen und seinen Pflichtteil fordern oder das Vermächtnis annehmen. In letzterem Fall kann neben dem Vermächtnis ein Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der Differenz des Pflichtteilsanspruches und des Wertes des Vermächtnisses bestehen. Wenn der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis nicht annehmen möchte, um dafür seinen vollen Pflichtteil zu bekommen, muss er das Vermächtnis ausschlagen.

Bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs kann der Wert des Vermächtnisses nicht vom Nachlasswert abgezogen werden. Der Grund dafür ist, dass der Erblasser durch Vermächtnisse nicht den Wert seines Nachlasses verringern können soll, um damit die Höhe von Pflichtteilsansprüchen zu verringern.

Und Folgendes wird oft übersehen: Ein Vermächtnisnehmer, der kein Pflichtteilsberechtigter ist, muss sich am Pflichtteil beteiligen. Der Erbe kann dann nämlich die Erfüllung des Vermächtnisses insoweit verweigern, als dass sich der Vermächtnisnehmer anteilig an der Bezahlung des Pflichtteils eines Dritten beteilig. Dieses gilt natürlich nur, wenn der Erblasser in seinem Testament keine andere Regelung vorgesehen hat.

Es ist sinnvoll, schon frühzeitig für den Fall des Ablebens eine Regelung des Nachlasses zu erstellen – so kann unter Umständen ein Streit in der Familie verhindert werden. Welche Möglichkeiten gibt es noch, um für eine gerechte und sinnvolle Verteilung im Sinne des Erblassers zu sorgen?

Dr. Iring Christopeit: Ein Testament ist sicherlich die beste Wahl, um Streit vorzubeugen. Das Testament muss natürlich „handwerklich“ gut gemacht sein und sollte immer wieder angepasst werden, wenn sich Umstände ändern. Ich spreche mich auch in fast allen Fällen dafür aus, dass der Erblasser Streit vorbeugt, indem er seinen Willen mit den Erben und Vermächtnisnehmern bespricht. Das geschieht meines Erachtens viel zu selten. Auch kann der Erblasser im Testament begleitende Gedanken niederlegen. Ohnehin ist das Miteinandersprechen ein guter Rat. Denn auch ein unwirksames Testament – etwa ein Mündliches – kann von den Erben befolgt werden und so doch gewissermaßen in Wirksamkeit hineinwachsen.

Droht der Konflikt unter Erben und Vermächtnisnehmern rate ich die Mediation an. In Mediationsgesprächen erarbeite ich die Wünsche und Gedanken aller und kann so als neutraler Dritter zu einer Nachlassverteilung kommen, die nach Möglichkeit allen gerecht wird. Auch diesen Weg gehen meines Erachtens noch zu wenige. Konflikte in Erbsachen haben oft Gründe, die tiefer liegen als die vermeintliche Ungerechtigkeit, die im Testament oder der Nachlassverteilung liegt. In einer Mediation gelingt es durchaus, bis zu diesen Gründen vorzustoßen und so den Konflikt auszuräumen.

Eine echte Alternative zum Testament, zur todesbedingten Verteilung des Nachlasses, sind lebzeitige Verfügungen, die sog, vorweggenommene Erbfolge. Letztlich geht es hierbei um Schenkungen. „Mit warmer Hand“ kann der spätere Erblasser seine Werte verteilen. Das reduziert den späteren Streit erheblich, denn der Wille ist bei einer lebzeitigen Verteilung von Vermögen direkt präsent. Und vorweggenommene Erbfolge muss nicht „Sich-arm-Schenken“ bedeuten. Es gibt einige Möglichkeiten, nach wie vor Zugriff auf sein Vermögen und vor allem auf die Erträge zu behalten. Solche Geschenke lasse sich zudem zurückfordern, wenn die Beschenkten sich anders verhalten als gewollt. Und schließlich lassen sich solche Zuwendungen durch Ausgleichung und Anrechnung auch in Einklang mit einem Testament oder der gesetzlichen Erbfolge bringen.

Herr Dr. Christopeit, vielen Dank für das Gespräch!

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