Jürgen Haux: Elementarschadenversicherung schützt Eigentümer und Mieter

Interview mit Jürgen Haux
Jürgen Haux ist Pressereferent bei der Unternehmenskommunikation des Konzerns Versicherungskammer in München. Mit ihm sprechen wir über Elementarschadenversicherung, finanzielle Folgen von Naturereignissen sowie Rückversicherung.

Das Unwetter und das daraus resultierende Hochwasser kostet Versicherungen Milliarden. Ungewöhnlich starke Niederschläge kommen in Deutschland heute doppelt so häufig vor wie vor 100 Jahren. Welche Versicherungen zahlen bei Naturkatastrophen wie Hochwasser?

Jürgen Haux: Die Elementarschadenversicherung schützt Eigentümer und Mieter vor den finanziellen Folgen von Naturereignissen. Versichert sind – je nach Vertrag – das Gebäude und/oder das Eigentum unter anderem bei Schäden durch:

•          Starkregen/Überschwemmung/Rückstau

•          Hochwasser

•          Schneedruck

•          Lawinen/Erdrutsch

•          Erdsenkung

Die Elementarschadenversicherung kann nur als Ergänzung zu einer Wohngebäude- oder einer Hausratversicherung abgeschlossen werden. Zudem können auch Gewerbebetriebe ihre Gebäude und ihre Betriebseinrichtung gegen Elementarrisiken versichern.

Welche Versicherung zahlt überhaupt welchen Schaden? Gibt es da Unterschiede, die z.B. ein Hausbesitzer kennen muss?

Jürgen Haux: Die Gebäude- und/oder die Hausratversicherung erstattet – je nach abgeschlossenen Risiken – Schäden durch Feuer, Sturm/Hagel, Leitungswasser und Elementar. Die unter 1. genannten Schäden sind daher nur gedeckt, wenn das Risiko Elementar versichert wurde. Entsprechendes gilt für Gewerbebetriebe in den Gewerbepolicen.

In welche schwierige finanzielle Position werden Versicherungen gebracht? Können sich Versicherungen von hohen Ausgaben erholen, oder gibt es auch Konkurse und Zahlungsunfähigkeit in der Branche?

Jürgen Haux: Grundsätzlich sind Versicherungsgesellschaften im Rahmen ihres Risikomanagements auch auf Naturgefahrenereignisse gut vorbereitet. Einen wesentlichen Einfluss hat dabei auch die Rückversicherung, über die die Unternehmen sich gegen die Folgen einer Katastrophe absichern und so ihre Bilanz schützen.

Für weitergehende Antworten empfehlen wir den Kontakt zum Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (www.gdv.de).

Was müssen Betroffene bei einem Schadensfall tun? Müssen diese selbst versuchen, einen Schaden zu reparieren?

Jürgen Haux: Erstmaßnahmen zur Schadenminderung und Schutzmaßnahmen müssen umgehend vorgenommen werden, zum Beispiel Notabdeckungen von Gebäudeöffnungen (Dächer, offene Fenster etc.) anbringen, eingedrungenes Wasser abpumpen, Reinigungsarbeiten und Trocknungsmaßnahmen einleiten, z. B. Boden aufwischen, nassen Teppich raustragen, durchlüften. Darüber hinausgehende Renovierungsarbeiten sind vorab mit dem Versicherer abzustimmen. Diese kann der Versicherer auch telefonisch freigeben.

Welche Pflichten der Versicherungsnehmer gibt es? Was müssen sie tun, damit die Versicherung greift?

Jürgen Haux: Der Versicherungsnehmer muss den Schaden seinem Versicherer umgehend melden und geeignete Schadenminderungsmaßnahmen ergreifen (siehe Antwort unter 4.). Um Schadenursache, Umfang und Höhe des Schadens nachzuweisen, sollten in jedem Fall aussagekräftige Gesamt- und Detailfotos gemacht werden. Bei Überschwemmungsschäden sollten die Wasserstände im Gebäude dokumentiert werden.

Besteht die Gefahr, dass der Versicherungsschutz erlischt, wenn Betroffene falsche Angaben gemacht haben oder Vertragsinhalte falsch verstanden und somit anders ausgelegt haben?

Jürgen Haux: Wenn der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss wissentlich falsche Angaben gemacht hat, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder ihn unter Umständen sogar anfechten, d. h. der Versicherungsschutz erlischt, ggf. sogar rückwirkend zum Vertragsbeginn. Hat der Versicherungsnehmer Vertragsinhalte falsch verstanden, ist zu prüfen, ob es an der Beratung bei Vertragsabschluss oder am „Verständnis des Versicherungsnehmers“ gelegen hat. Macht der Versicherungsnehmer im Schadenfall falsche Angaben, kann die Leistungspflicht des Versicherers je nach der Schwere der Schuld des Versicherungsnehmers gemindert werden – bis hin zur Leistungsfreiheit.

Herr Haux, vielen Dank für das Gespräch!

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