Torsten Mohyla: Abwicklung von Erbangelegenheiten

Interview mit Torsten Mohyla
Torsten Mohyla ist Rechtsanwalt in seiner Kanzlei in Dresden. Mit ihm sprechen wir über Nachlassverwalter, Abwicklung von Erbangelegenheiten sowie mögliche Überschuldung.

Bei einem Todesfall kümmern sich Erben oder Verwandte um die Abwicklung von Erbangelegenheiten oder man schaltet einen/eine Nachlassverwalter/in ein. Ein Nachlassverwalter hat die Aufgabe den Nachlass eines Verstorbenen zu ordnen. Wie unterscheiden sich aber nun Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter?

Torsten Mohyla: Bereits sprachlich unterscheiden sich die beiden Bezeichnungen. Der Testamentsvollstrecker kümmert sich um das Testament, der Nachlassverwalter um den Nachlass. Im Testament wird der letzte Wille des Erblassers festgehalten. Der Nachlass ist im Grunde die Erbschaft, die an einen oder mehrere Erben übergeht (sog. Gesamtrechtsnachfolge), inklusive Vermögen, Gegenständen, Hausrat, Immobilien und Grundstücken sowie alle offenen Rechnungen und Verbindlichkeiten des Erblassers.

Der Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser dafür vorgesehen zu kontrollieren, ob das, was der Erblasser im Testament verfügt hat, auch in seinem Sinne geschieht. Dabei kann eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker bereits im Testament durch den Erblasser festgelegt werden. Oder der Erblasser lässt eine vom ihm benannte Person darüber bestimmen, wer der Testamentsvollstrecker sein soll. Als letzte Möglichkeit kann der Erblasser auch das Nachlassgericht bestimmen lassen, wer als Testamentsvollstrecker bestimmt werden soll.

Die Nachlassverwaltung und die Bestellung eines Nachlassverwalters sind hingegen ein Verfahren, welches dazu dienen soll, die Gläubiger des Erblassers und deren Forderungen zu befriedigen, also die Verbindlichkeiten abzulösen. Hat der Erblasser noch einen Kredit oder offene Forderungen und ist nicht eindeutig erkennbar, ob der Wert des Nachlasses diese Verbindlichkeiten decken kann, sollte eine Nachlassverwaltung beantragt werden. Der Nachlassverwalter stellt z.B. ein Verzeichnis aller Schulden und Verbindlichkeiten auf und stellt das Vermögen und die Wertgegenstände aus dem Nachlass diesem Gegenüber. Vorteil der Nachlassverwaltung ist, dass der Erbe nur mit dem Vermögen des Nachlasses haftet und nicht mit seinem eigenen.

Erweist sich der Nachlass einer verstorbenen Person als zu unübersichtlich, deutet das möglicherweise auf eine Überschuldung hin – da kann ein Nachlassverwalter sinnvoll sein. Wie wird ein Nachlassverwalter bestellt und was müssen Erben oder Nachlassgläubiger vorlegen?

Torsten Mohyla: Wenn ein Nachlass ungeordnet ist oder unübersichtlich, kann dies natürlich auch auf eine Überschuldung hindeuten, muss es aber nicht. Bei einer unübersichtlichen Lage ist es nur meistens sehr schwierig zu erkennen, welches Vermögen noch vorhanden ist und welche Verbindlichkeiten bestehen. Die Auskunft über solche Informationen, etwa bei Banken, ist auch im Falle der Erbschaft nicht immer ganz einfach und dauert oft lange. Daher kann der Erbe für solche Fälle die Nachlassverwaltung beim zuständigen Nachlassgericht beantragen, während die Testamentsvollstreckung vom Erblasser in seinem Testament festgeschrieben wird. Antragsberechtigt für die Nachlassverwaltung sind unter bestimmten Umständen auch die Nachlassgläubiger (u.a. Personen, denen ein Vermächtnis zuteilwerden soll, sowie Pflichtteilsberechtigte) und auch der Testamentsvollstrecker. Bei einer Erbengemeinschaft können, die alle Erben nur gemeinsam die Nachlassverwaltung beantragen. Um die Nachlassverwaltung zu beantragen, sollte man möglichst persönlich bei dem zuständigen Nachlassgericht (Wohnort des Erblassers) erscheinen und einen formlosen schriftlichen Antrag abgeben.

Häufig gehört zum Nachlass auch eine Immobilie. Können Sie uns sagen, warum das unter Umständen problematisch sein kann?

Torsten Mohyla: Bei Immobilien gibt es gleich mehrere Probleme, die auftreten können:

Bei Immobilien ist nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich, mit welchen Belastungen und Verbindlichkeiten die Immobilie belegt ist. Dies können z.B. eine Hypothek oder eine Grundschuld sein, aber auch das Wohnrecht, welches der Erblasser einer dritten Person eingeräumt hat. Als Erbe oder Erbengemeinschaft sollte man sich daher zeitnah um einen Auszug aus dem Grundbuch kümmern, da dort die eingetragenen Dienstbarkeiten (Wohnrecht, Wegerechte) oder Grundschuld ersichtlich sind. Als zweites Problem kann sich ergeben, was mit der Immobilie geschieht. Erbt nur eine Person, kann diese relativ frei darüber entscheiden, ob verkauft wird, vermietet wird oder man die Immobilie selbst nutzt. Bei mehreren Erben, also einer Erbengemeinschaft, kann dies schon schwieriger sein, weil Einigkeit über das Vorgehen herrschen muss. Natürlich ist es auch möglich, dass ein Erbe die Eigentumsanteile der Immobilie übernimmt und alle anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft ausbezahlt. Unter Umständen kann es aber sehr schwierig sein, bei einer Erbengemeinschaft ein gemeinsames Vorgehen festzulegen. Sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft zusätzlich noch zerstritten oder wohnen sehr weit auseinander, kann dies zu einem weiteren Problem werden. Drittes Problem kann der Wert und der Zustand der Immobile sein. Hat die Immobile Mängel, die nur der Erblasser kannte, kann dies ein Problem für den Verkauf sein. Der Erbe kann nämlich auch für Mängel, die er nicht kannte, zur Verantwortung gezogen werden, in dem er dafür haftet. Es empfiehlt sich daher vor einem Verkauf die Immobile von einem Gutachten bewerten zu lassen. Dieser erkennt Mängel und kann den realistischen Wert der Immobilie ermitteln.

Nimmt ein Erbe die Erbschaft an, so haftet er für eventuelle Nachlassverbindlichkeiten. Um welche Verbindlichkeiten kann es sich hier handeln?

Torsten Mohyla: Der Erbe tritt bei der Annahme der Erbschaft in die Gesamtrechtsnachfolge ein – d.h. das gesamte Vermögen geht auf den Erben über. Der Erbe übernimmt praktisch die Stellung des Erblassers. Damit haftet der Erbe auch für alle Schulden, die in irgendeiner Weise mit der Erbschaft zu tun haben oder dadurch angefallen sind. Man unterscheidet insgesamt drei Typen von Nachlassverbindlichkeiten: die Erblasser-Schulden, die Erbfall-Schulden und die Nachlasserben-Schulden. Bei den Erblasser-Schulden handelt es sich um alle Schulden und Verbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren. Dies können z.B. Schulden sein, weil der Erblasser seine Stromrechnung nicht bezahlt hat oder ein Darlehen auf ein Haus. Dabei spielt keine Rolle, ob die Schulden vor oder nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Es gibt allerdings auch Ansprüche gegen den Erblasser, die mit seinem Tod enden und nicht weiterverfolgt werden können (z.B. bestimmte Unterhaltsverpflichtungen).

Erbfall-Schulden hängen mit dem Erbfall zusammen und fallen aus Anlass des Todes des Erblassers an. Dies können z.B. Ansprüche aus Vermächtnissen oder Pflichtteilsrechten sein sowie die Beerdigungskosten des Erblassers. Die dritte Kategorie sind die Nachlasserben oder auch Nachlasseigenschulden genannt. Diese Verbindlichkeiten oder Schulden sind Kosten, die der Erbe für die ordnungsgemäße Verwaltung des Erbes aufwendet. Dies können Rechtsanwaltskosten sein oder aber auch solche Kosten, die bei der Fortführung eines vererbten Betriebs entstehen. Kennzeichnend ist, dass die Kosten zwar mit dem Erbe an sich zusammenhängen, aber durch den Erben eingegangen werden.

Gegebenenfalls kann eine Erbschaftsteuer auf das geerbte Vermögen anfallen. Wann könnten Steuern anfallen und wie hoch fallen diese aus?

Torsten Mohyla: Die Erbschaftsteuer fällt für jeden „Erwerb von Todes wegen“ an, wie es das Erbschaftsteuergesetz formuliert. Damit sind nicht nur die Erben gemeint, sondern auch Personen, die mit einem Vermächtnis bedacht worden sind. Die Höhe der Erbschaftsteuer ist von mehreren Faktoren abhängig: der Verwandtschaftsgrad und die Höhe der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses. Für alle Erben gibt es einen Freibetrag. Liegt der Wert des Erbes darunter, fällt keine Erbschaftsteuer an. Der Freibetrag ist bei Ehepartnern und Lebenspartnern am höchsten und beträgt 500.000 Euro. Bei Kindern oder Stiefkindern beträgt der Freibetrag 400.000 Euro. Je weiter entfernt man verwandt ist, desto geringer ist der Freibetrag. Liegt kein Verwandtschaftsverhältnis vor oder handelt es sich um Geschwister oder Neffen/Nichten und weiter entfernte Verwandte, beträgt der Freibetragt lediglich 20.000 Euro. Liegt der Wert des Erbes über dem Freibetrag, gibt es gestaffelte Steuersätze. Je niedriger hier der Wert, desto niedriger ist auch der Steuersatz. Auch für die Höhe der Steuersätze werden Familienmitglieder und nahe Verwandte bevorzugt – Ehepartner/Lebenspartner, Kinder/Stiefkinder, Enkel oder die Eltern des Erblassers bewegen sich hinsichtlich der Steuersätze bei 7% und 30%. Bei Geschwistern sowie Neffen/Nichten bewegen sich die Steuersätze bei 15% und 43%; bei Nicht-Verwandten Erben zwischen 30% und 50%.

Dazu einige Beispiel:

Der Ehepartner erbt ein Vermögen in Höhe von 450.000 Euro. Das Vermögen liegt innerhalb des Freibetrags. Erbschaftsteuer fällt nicht an.

Der Ehepartner erbt ein Vermögen in Höhe von 650.000 Euro. Abzüglich des Freibetrags von 500.000 Euro beträgt der erbschaftsteuerrechtlich zu versteuernde Vermögenswert 150.000 Euro. Hier fällt ein Erbschaftsteuersatz von 11% an. Die Erbschaftsteuer beträgt 16.500 Euro.

Der Erblasser vererbt einem Freund ein kleines Sommerhaus, dessen Wert bei etwa 80.000 Euro liegt. Der Freund ist kein Verwandter und fällt somit unter die Steuerklasse III. Sein Freibetrag beträgt 20.000 Euro. Der erbschaftsteuerrechtlich zu versteuernde Vermögenswert beträgt somit 60.000 Euro. In diesem Beispiel fällt ein Erbschaftsteuersatz von 30% an. Es sind 18.000 Euro Erbschaftsteuern zu zahlen.

Man sieht also sehr gut, dass Ehepartner/Lebenspartner hinsichtlich der deutlich höheren Freibeträge und des niedrigeren Steuersatzes privilegiert sind.

Man muss Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft voneinander trennen. Welche Tätigkeiten erledigt ein Nachlasspfleger?

Torsten Mohyla: Eine Nachlasspflegschaft wird immer dann angeordnet, wenn der Erbe entweder unbekannt ist oder die Erbschaft noch nicht angenommen wurde. Muss z.B. aufwendig nachgeforscht werden, wer überhaupt Erbe geworden ist, dann kann es sein, dass viel Zeit vergeht. Damit der Nachlass in dieser Zeit nicht ohne Aufsicht ist bzw. ohne jemanden, der sich um die laufenden Aufgaben kümmert, kann das Nachlassgericht in solchen Fällen die Nachlasspflegschaft anordnen. Ähnliches gilt auch dann, wenn zwar feststeht, wer Erbe ist, diese Person aber nicht auffindbar ist. Auch dann besteht der Bedarf, dass sich der Nachlasspfleger in dieser Zeit um den Nachlass kümmert.

Die Nachlasspflegschaft wird in den meisten Fällen vom Nachlassgericht selbst angeordnet. Einzige Ausnahme ist, wenn Nachlassgläubiger gegen den Nachlass eine Forderung gerichtlich geltend machen und die Nachlasspflegschaft in dem Zuge beantragen.

Ist der Erbe ermittelt oder ist der Aufenthaltsort des bekannten Erbes aufgefunden worden, so endet die Nachlasspflegschaft, weil der oder die Erben sich dann selbst um den Nachlass kümmern können.

Herr Mohyla, vielen Dank für das Gespräch!

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