Dr. Frank L. Blechschmidt: Vertragsangebot – Wie das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll

Interview mit Dr. Frank L. Blechschmidt
Dr. Frank L. Blechschmidt ist Rechtsanwalt und Notar in der Kanzlei Dr. Blechschmidt & Kolk in Bad Homburg. Mit ihm sprechen wir über Beendigungskündigung, Kündigungsfrist sowie Unwirksamkeit.

Nicht jeder ist mit allen Formen einer Kündigung vertraut. Was versteht man unter einer Änderungskündigung?

Dr. Frank L. Blechschmidt: Unter einer Änderungskündigung versteht man eine Beendigungskündigung, verbunden mit einem Vertragsangebot, wie das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll. D. h. die Änderungskündigung hat zwei Bestandteile. So oder so ist hier eine Kündigungsfrist einzuhalten.

Können Sie uns Gründe oder Situationen nennen, in denen eine Änderungskündigung häufig zum Einsatz kommt?

Dr. Frank L. Blechschmidt: Eine Änderungskündigung kommt in Betracht, wenn ein Arbeitsplatzwechsel/Arbeitsortswechsel geboten ist, der nicht vertraglich vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist. Ebenso wenn z. B. Arbeitszeiten geändert werden sollen, d. h. verringert werden müssen.

Eine Änderungskündigung gemäß §2KSchG ist also eine „richtige“ Kündigung. Wann ist eine Änderungskündigung rechtmäßig und wann unwirksam?

Dr. Frank L. Blechschmidt: Die Änderungskündigung ist insofern eine „richtige Kündigung“. Sie hat zwei Bestandteile, siehe Ziffer 1. Sie beinhaltet im ersten Teil eine Beendigungskündigung und damit eine „richtige Kündigung“.

Kommt es zu einer Änderungskündigung, hat der Arbeitnehmer wie bei einer konventionellen Kündigung verschiedene Reaktionsmöglichkeiten. Welche Optionen hat der Arbeitnehmer und was haben die einzelnen Reaktionen für Konsequenzen?

Dr. Frank L. Blechschmidt: Der Arbeitnehmer hat drei Möglichkeiten. Er akzeptiert die Änderungskündigung, sodann setzt sich das Arbeitsverhältnis nach der Kündigungsfrist wie modifiziert, d. h. angeboten, geändert fort. Er hat die Möglichkeit des Widerspruchs. D. h. er nimmt die Kündigung unter dem Vorbehalt der arbeitsgerichtlichen Überprüfung an. Sodann kann und muss er Kündigungsschutzklage erheben. Das Arbeitsgericht überprüft, ob Beendigungstatbestände greifen, falls ja setzt sich das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fort, da der Arbeitnehmer verloren hat. Falls die Kündigungsschutzklage Erfolg hat, ist die Änderungskündigung hinfällig, das Arbeitsverhältnis setzt sich zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen fort.

Die dritte Möglichkeit ist, dass der Arbeitnehmer die Änderungskündigung angreift, ohne das Änderungsangebot anzunehmen. Dann wird die Änderungskündigung zu einer Beendigungskündigung. Diese wird von dem Arbeitsgericht überprüft. Obsiegt hier der Arbeitnehmer setzt sich das Arbeitsverhältnis fort. Wird die Kündigungsschutzklage verloren, ist das Arbeitsverhältnis beendet.

Arbeitnehmer können verschieden mit der Änderungskündigung umgehen. Wann raten Sie Betroffenen dazu, eine Änderungskündigung abzulehnen und wie müssen diese dann dahingehend vorgehen?

Dr. Frank L. Blechschmidt: Wie Arbeitnehmer sich verhalten, kommt auf den Einzelfall an. Je nach der individuellen Situation des Arbeitnehmers rate ich an, eine Änderungskündigung unter Vorbehalt zu akzeptieren, so dass diese überprüft werden kann, gleichwohl der Arbeitnehmer nicht Gefahr läuft, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Falls die geänderten Arbeitsbedingungen unzumutbar sind und/oder vom Arbeitnehmer nicht akzeptiert werden können und sollen, rate ich an, die Kündigung per se, d. h. sodann als Beendigungskündigung (erster Teil der Änderungskündigung) anzugreifen. Je nach Lebenssituation und je nachdem, wie das Risiko einer Kündigungsschutzklage sich für den Arbeitnehmer darstellt, macht es auch Sinn, eine Änderungskündigung zu akzeptieren. Je nach dem, um bei dem alten Arbeitgeber zu bleiben oder sich eine andere Arbeit in Ruhe zu suchen, d. h. nicht arbeitslos werden zu müssen.

Herr Dr. Blechschmidt, vielen Dank für das Gespräch!

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