Nach Ende der Kurzarbeit sind zahlreiche Kündigungen zu erwarten – Rechtsanwalt Friedemann Koch

Interview mit Friedemann Koch
Friedemann Koch ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht. Im Interview spricht der Jurist über Kündigungen in Corona-Zeiten und rät dazu gegen Abmahnungen vorzugehen, wenn diese mit dem Ziel ausgesprochen werden eine Kündigung zu rechtfertigen.

Viele Unternehmen haben Kurzarbeit angemeldet. Was sind die Folgen für Arbeitnehmer?

Friedemann Koch: Ich gehe davon aus, dass für die Dauer der bewilligten Kurzarbeit keine Kündigungen ausgesprochen werden. Diese wären auch infolge der Kurzarbeit rechtlich schwer durchzusetzen, da Ziel der Kurzarbeit ist, vorübergehenden Arbeitsmangel und Umsatzrückgang zu überbrücken. Aufgrund von Betriebsschließungen sowie Schließungen von Betriebsabteilungen dürften nach Ende der Kurzarbeit zahlreiche Kündigungen zu erwarten sein.

Dürfen Arbeitnehmer Kurzarbeit verweigern oder liegt die Entscheidung alleine beim Arbeitgeber?

Friedemann Koch: Eine Kurzarbeit kann nicht einseitig seitens des Arbeitgebers angeordnet werden, sondern bedarf einer Vereinbarung mit dem betroffenen Arbeitnehmer. In Betrieben mit einem gebildeten Betriebsrat kann Kurzarbeit jedoch über eine Betriebsvereinbarung bindend für alle Arbeitnehmer angeordnet werden.

Ausgelöst durch Corona erhalten immer mehr Menschen eine Kündigung. Gilt der Kündigungsschutz in der Pandemie nur noch eingeschränkt?

Friedemann Koch: Der Kündigungsschutz gilt auch in Zeiten der Pandemie uneingeschränkt und bringt keine rechtlichen Erleichterungen zugunsten des Arbeitgebers.

Die Kündigung ist im Briefkasten. Was ist jetzt zu tun?

Friedemann Koch: Nach Zugang der Kündigung kann, bzw. sollte diese binnen drei Wochen durch eine Klage beim Arbeitsgericht angefochten werden. Es wird dringend geraten rechtlichen Rat beizuziehen.

Häufig lassen sich Prozesse vermeiden. Was ist die beste Strategie für die Abfindungsverhandlung?

Friedemann Koch: Prozesse, d.h. Kündigungsschutzklagen, lassen sich meist nicht vermeiden, da für die Klageerhebung nur die Zeitspanne von drei Wochen gilt und die Kündigung ansonsten rechtswirksam wird. Auf Arbeitgeberseite macht es Sinn, dem betroffenen Mitarbeiter eine angemessene Abfindung anzubieten, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Nach der Faustregel des Arbeitsgerichts Berlin ist „angemessen“ ein halbes Monatsbruttoeinkommen pro Beschäftigungsjahr.

Was ist bei einem Aufhebungsvertrag zu beachten?

Friedemann Koch: Schädlich bei einem Aufhebungsvertrag ist zulasten des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin eine von der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich des Bezuges von Arbeitslosengeld verhängende Sperrfrist von bis zu 12 Wochen. Da arbeitgeberseitig stets eine Ausschlussklausel vorgesehen ist, muss beachtet werden, dass im Aufhebungsvertrag sämtliche Ansprüche aufgeführt werden, um mit diesen Ansprüchen nicht ausgeschlossen zu sein.

Manche Arbeitgeber versuchen durch mehrfache Abmahnungen eine außerordentliche Kündigung herbeizuführen. Wie kann ich mich gegen falsche Abmahnungen wehren?

Friedemann Koch: Gegen unbegründete Abmahnungen, welche das rechtswidrige übergeordnete Ziel verfolgen, das Arbeitsverhältnis zu beenden, sollte der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin in jedem Fall vorgehen, gegebenenfalls auch gerichtlich.

Herr Koch, vielen Dank für das Gespräch.

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