Ana Krause: Nutzung der Dashcam konkurriert mit der Datenschutzverordnung

Interview mit Ana Krause
Wir sprechen mit Ana Krause, Rechtsanwältin der Kanzlei USCHKUREIT Rechtsanwälte in Berlin, über Fragen zum Verkehrsrecht.

Das Verkehrsrecht als Teil des Verkehrswesens umfasst die Bereiche „öffentliches Recht“ und „Privatrecht“. Als Anwalt für Verkehrsrecht beschäftigt man sich aber vor allem mit „Verkehrssündern“, oder ist das ein Vorurteil?

Ana Krause: Bei dem Begriff „Verkehrssünder“ denkt man primär an die strafrechtlichen Aspekte des Verkehrsrechts. In der Tat umfasst jedoch das Verkehrsrecht viel mehr, als lediglich „Verkehrssünder“ und ist viel facettenreicher. Das Verkehrsrecht ist genauso die Schadensregulierung nach einem Unfall, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Form der Schäden an dem Fahrzeug, Nutzungsausfallentschädigung, oder Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, manchmal auch Schockschaden. Aber auch die Auseinandersetzung mit der eigenen Kaskoversicherung, oder Gewährleistungsrechte beim Kauf eines mangelhaften Fahrzeuges, oder bei mangelhaft durchgeführten Reparatur, fallen unter Verkehrsrecht. Auch „Dieselgate“ ist ein Teil des Verkehrsrechts.

Der Bußgeldkatalog wurde im April dieses Jahres erst verschärft, dann aber wieder entschärft. Gab es plötzlich zu viele Vergehen und zu viel bürokratischen Aufwand, oder was war der Grund?

Ana Krause: Zutreffend ist, dass die StVO – Novelle vom 28.04.2020 auch eine Änderung der Bußgeldkatalogverordnung vorsah, die u.a. höhere Bußgelder und Fahrverbote bereits ab Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 21 km / h innerhalb geschlossener Ortschaften bzw. 31 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften vorsah. Zu dem sah der neue Bußgeldkatalog Fahrverbote für Bußgeldtatbestände, insbesondere im Zusammenhang mit der Gefährdung von Radfahrern vor, die zuvor nicht mit Fahrverbot geahndet wurden. Bei dem Gesetzgebungsverfahren, bei dem die Bundesländer zu beteiligen waren, wurde allerdings das so genannte Zitiergebot missachtet, was letztlich zur Unwirksamkeit der Änderungen führte. Es gilt nun mehr wieder der alte Bußgeldkatalog, und zwar so lange, bis eine neue und rechtskonforme Regelung durch Bund und Länder auf den Weg gebracht wird. Eine „Entschärfung der Regelungen“ fand also in so weit nicht statt, sondern ist lediglich einem fehlerhaften Gesetzgebungsverfahren geschuldet.

Ist es erlaubt, dass ich als Unfallverursacher dem Unfallgegner einen Zettel an die Scheibe hänge, wenn dieser nicht auffindbar ist?

Ana Krause: Erlaubt ist vielleicht das falsche Wort. Natürlich ist der Unfallverursacher nicht daran gehindert, nach dem Unfall einen Zettel zu hinterlassen. Eine Strafbarkeit nach § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, oder im Volksmund „Unfallflucht“) entfällt dadurch nicht. Der Unfallverursacher ist viel mehr gehalten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit zu ermöglichen. Hierzu muss er auch eine angemessene Zeit warten. Möglich ist auch eine unverzügliche nachträgliche Feststellung, die durch eine Mitteilung an den Geschädigten oder eine nahe gelegene Polizeidienstelle, erfolgen muss. Das bedeutet konkret, dass der Unfallverursacher gut beraten ist die Polizei sofort zum Unfallort zu rufen, oder sich selbst zu der Polizei zu begeben. Die Zeit, die man dann auf die Polizei wartet, ist angemessen. Schließlich ist es auch für den Unfallverursacher besser, wenn die Polizei den Unfall aufnimmt, da sonst die Gefahr besteht, dass der Geschädigte auch unfallfremde Schäden mitgeltend macht und behauptet, sie stammen aus genau dem Unfall.

Kann ich die Aufnahmen meiner „Dash-Cam“ (Cockpit-Kamera) als Beweis anführen, wenn es z.B. um die Schuldfrage bei einem Unfall geht?

Ana Krause: Der BGH hat die Aufzeichnungen einer Dashcam in einem Urteil aus 2018 als Beweismittel zur Klärung der „Schuldfrage“ angesehen. Trotz des Urteils des BGH muss man jedoch aufpassen: die Nutzung der Dashcam konkurriert mit der Datenschutzverordnung (DSGVO), die das Filmen im Straßenverkehr, ohne dass die Teilnehmer etwas davon mitbekommen, verbietet. Die Gerichte müssen dann im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem individuellen Interesse an der Beweissicherung bei einem Unfall und der DSGVO treffen.

Wenn ich keine Rechtsschutz-Versicherung habe, muss ich dann einen Anwalt bezahlen, auch wenn ich Geschädigter bin, oder zahlt das die gegnerische Versicherung?

Ana Krause: Die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, also die Kosten des eigenen Anwalts, sind von dem Unfallverursacher bzw. von seiner Haftpflichtversicherung zu tragen. Die Geschädigten haben ein Recht auf einen Anwalt Ihrer Wahl. Angesichts der neuen Komplexität der Unfallregulierung, empfiehlt es sich für den geschädigten, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen. Die Zeiten, als jeder Rechtsanwalt einen Verkehrsunfall so nebenbei bearbeitet hat, sind auf Grund der vielfaltigen Rechtsprechung und des „Schadensmanagements“ der Versicherungen längst vorbei. Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, werden die Kosten nach der Quote des Obsiegens und Verlierens geteilt.

Lohnt es sich, ein „Blitzerfoto“ anzuzweifeln und gegen den Bescheid von der Bußgeldstelle vorzugehen?

Ana Krause: Diese Frage kann nicht generell, sondern nur sehr differenziert beantwortet werden. Sollte man als Betroffener angehört werden und tatsächlich nicht der verantwortliche Fahrzeugführer sein, ist es natürlich lohnenswert, die Fahrereigenschaft zu bestreiten und so Bußgeld und Punkte zu vermeiden. Kann oder will man dann allerdings zum tatsächlichen Fahrzeugführer keine Angaben machen, kann dem Halter des Fahrzeugs eine Fahrtenbuchauflage drohen. Um Derartiges nach Möglichkeit zu vermeiden und trotzdem keine Punkte in Flensburg zu kassieren, sollte man vorsorglich anwaltlichen Rat einholen. Es lässt sich festhalten, dass das Bestreiten der Fahrereigenschaft in geeigneten Fällen durchaus eines von mehreren wirksamen Verteidigungsmittel sein kann. Ein erfahrener und im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht versierter Rechtsanwalt wird sich darauf allerdings nicht beschränken, sondern zunächst Akteneinsicht nehmen, die Messung und den Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen und dann eine sachgerechte und im Interesse des Mandanten liegende Empfehlung abgeben.

Wenn ich acht Punkte in Flensburg angesammelt habe, verliere ich dann sofort meine Fahrerlaubnis? Für wie lange, und wie kann ich diese zurückbekommen?

Ana Krause: Sollte man in Flensburg tatsächlich den Punktestand von 8 und mehr Punkten im FAER erreicht haben, sieht das Gesetz in § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Bis man diesen Punktestand erreicht, muss allerdings vorher bereits einiges passieren. So wird man beim Erreichen von 4-5 Punkten zunächst durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ermahnt und auf die Möglichkeit des Punkteabbaus hingewiesen. Erreicht der Fahrerlaubnisinhaber einen Punktestand von 6-7 Punkten, erfolgt zunächst die Verwarnung. Nur wenn diese Maßnahmen im Vorfeld durchgeführt wurden, darf die Fahrerlaubnis ab einem Punktestand von 8 Punkten und mehr kostenpflichtig entzogen werden, weil sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Überspringt der Fahrerlaubnisinhaber jedoch eine Maßnahmenstufe, weil er etwa in kürzester Zeit eine Vielzahl von Punkten eingefahren hat, muss die Behörde zunächst die versäumte Maßnahme nachholen und den Fahrerlaubnisinhaber auf den jeweiligen Punktestand der durchzuführenden Maßnahme zurückstufen. Sollten je doch alle Maßnahmen korrekt durchlaufen worden sein, führt i.d.R. kein Weg an der Entziehung vorbei.

Ist die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von 8 Punkten entzogen oder auf selbige verzichtet worden, sieht § 4 Abs. 10 StVG eine gesetzliche Sperrfrist von 6 Monaten vor, in der eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf. Diese muss neu beantragt werden, allerdings ist ein erneuter Besuch der Fahrschule mit theoretischer und praktischer Prüfung nicht erforderlich. Hier in Berlin dauert das Neuerteilungsverfahren ca. 6 Monate, sodass unmittelbar ein Antrag auf Neuerteilung gestellt werden darf. Diese 6 Monate „Zwangspause“ sollte der Antragsteller jedoch nutzen, da in der Regel im Zuge der Neuerteilung ein positives MPU – Gutachten (medizinisch-psychologische – Untersuchung) verlangt wird, ohne die eine Neuerteilung nicht erfolgen wird.

Frau Rechtsanwältin Krause, vielen Dank für das Gespräch.

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