Andreas Wähnert: Instrumente des modernen Insolvenzrechts

Interview mit Andreas Wähnert
Wir sprechen mit Rechtsanwalt Andreas Wähnert, Fachanwalt für Insolvenzrecht der Kanzlei WHP Rechtsanwälte aus Berlin, über Rechtsvorschriften beim Insolvenzverfahren.

Während der Corona-Pandemie war die Insolvenzantragspflicht zeitweise ausgesetzt. Was ändert sich ab Oktober?

Andreas Wähnert: Ab 01.10.2020 gelten wieder die bisherigen Pflichten zur Insolvenzantragstellung, lediglich die Pflicht zur Antragstellung aufgrund von Überschuldung bleibt bis zum 31.12.2020 weiter ausgesetzt. Der Insolvenzgrund der Überschuldung ist jedoch nur in weniger als 5% der Fälle relevant, in über 95% der Fälle wird ein Insolvenzantrag wegen des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit gestellt. Insolvenzanträge wegen des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit sind aber ab 01.10.2020 wieder verpflichtend. Leider wurde das in der Presse in vielen Fällen anders kommuniziert und ein Großteil der Geschäftsführer und Vorstände gehen fälschlicherweise von einer vollständigen Verlängerung der Aussetzung bis 31.12.2020 aus.

Droht jetzt eine zeitverzögerte Pleitewelle?

Andreas Wähnert: Ja, das sehen wir so. Allerdings ist nicht absehbar wie schnell diese Welle kommt. Es kann sein, dass es wegen der fortdauernden und doch sehr ausgewogenen staatlichen Hilfen kein Tsunami wird, sondern lediglich eine langsam ansteigende Flut. Das wäre für die Wirtschaft jedenfalls sehr nützlich.

Unter welchen Umständen sind Geschäftsführer oder Vorstände verpflichtet Insolvenz anzumelden?

Andreas Wähnert: Die Pflicht zur Insolvenzantragstellung besteht bei Zahlungsunfähigkeit und bei Überschuldung. Zahlungsunfähig ist eine Gesellschaft, wenn Sie weiß, dass sie innerhalb der kommenden 3 Wochen nicht in der Lage ist, mindestens 90% der gegen sie bestehenden fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Überschuldet ist eine Gesellschaft – etwas vereinfacht dargestellt -, wenn die Aktiva kleiner sind als die Passiva ohne Berücksichtigung des Eigenkapitals und sich das in den kommenden 2 Jahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ändern wird. Diese „Faustformeln“ ersetzen natürlich nicht eine genaue Prüfung der Insolvenzgründe durch die o.g. Organe der Gesellschaft.

Wie verläuft ein Insolvenzverfahren üblicherweise?

Andreas Wähnert: Der eingesetzte Insolvenzverwalter stellt das Unternehmen entweder ein, oder er verkauft es an Interessenten oder er erweckt es durch eine Insolvenzplan zu neuem Leben. Er richtet sich bei der Wahl der Mittel nach der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Die Insolvenzordnung wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert mit dem Ziel die Insolvenz „schuldnerfreundlicher“ zu gestalten. Natürlich verfolgt der Gesetzgeber dabei nicht das Ziel das „Schuldenmachen“ zu vereinfachen, sondern er möchte wirtschaftliche Einheiten die profitabel arbeiten möglichst erhalten und nicht vernichten. Die Betriebseinstellung wird vom Gesetzgeber volkswirtschaftlich als negativ empfunden. Man kann also jedem Geschäftsführer oder Vorstand nur raten rechtzeitig vor der Insolvenz qualifizierten Rat einzuholen, die meisten Unternehmen können erhalten werden, wenn es profitable Teilbereiche gibt und man die richtigen Schritte geht.

Ein Insolvenzverfahren kann für Unternehmen auch die Chance auf einen Neuanfang bedeuten. Wie funktioniert ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung?

Andreas Wähnert: Die Eigenverwaltung ist aus unserer Sicht der am meisten überschätzte Teilbereich der Neuregelungen der letzten Jahre im Insolvenzrecht. Das Wort klingt gut, weil es suggeriert, dass man seine Insolvenz selbst durchführt. Dem ist aber nicht so. Es gibt nur wenige Unterschiede zur klassischen Insolvenz und die Nachteile der Eigenverwaltung überwiegen oft deren Vorteile. Aber egal wie man das Kind nennt, mit den Instrumenten des modernen Insolvenzrechts kann fast jeder Unternehmer einen Neuanfang wagen. Die Lösung sollte allerdings auf den Einzelfall zugeschnitten sein.

Welche Mittel stehen einem Insolvenzverwalter zur Verfügung, um die Existenz eines Unternehmens zu sichern?

Andreas Wähnert: Das wichtigste Instrument des Insolvenzverwalters ist das Insolvenzgeld, das durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Dadurch werden die Arbeitnehmer des Unternehmens drei Monate weiter voll bezahlt ohne dass diese Leistungen auf das etwaige Arbeitslosengeld angerechnet werden. In dieser Zeit kann eine Sanierung des Unternehmens vorbereitet und in Gang gesetzt werden, ohne dass der Insolvenzverwalter durch den wesentlichen Kostenfaktor der Löhne und Gehälter zu sehr unter Zeitdruck gerät.

Herr Rechtsanwalt Wähnert, wir danken Ihnen für das Gespräch.

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