Christine Behrens: Neues Kaufrecht beim Autokauf

Interview mit Christine Behrens
Christine Behrens ist Rechtsanwältin in der Kanzlei KESSLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Bremen. Mit ihr sprechen wir über Sachmangelfreiheit, Änderungen beim neu reformierten Kaufrecht für KFZ sowie Tipps für Verbraucher.

Seit 01.01.2022 gilt in Deutschland das neu reformierte Kaufrecht für KFZ. Was hat sich geändert?

Christine Behrens: Insbesondere hat sich der Begriff der Sachmangelfreiheit geändert, denn dieser ist nun umfassender definiert. Aus dem neuen Sachmangelbegriff folgt auch, dass den Verkäufer neue Hinweispflichten treffen, sofern sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine übliche Beschaffenheit aufweist. Zudem hat sich der zeitliche Rahmen der Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers geändert. Neu hinzugekommen ist die Aktualisierungspflicht, also die Pflicht Updates für Waren mit digitalen Elementen zur Verfügung zu stellen sowie Sonderregelungen für den Kauf von Sachen mit digitalen Elementen, bei denen die digitalen Elemente dauerhaft bereitgestellt werden. Des Weiteren wurde eine Sonderbestimmung für die Rückabwicklung von Kaufverträgen nach Rück-tritt eingeführt und die Anforderungen an Garantien ausgeweitet.

Das heißt für Käufe ab dem 01.01.2022 gilt der geänderte Sachmangelbegriff gemäß § 434 BGB. Welche Änderungen wurden hier vorgenommen?

Christine Behrens: Nach dem alten Sachmangelbegriff kam es vorrangig auf das vertraglich Vereinbarte an. Danach lag ein Sachmangel vor, wenn die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Sache nicht gegeben war oder subsidiär dazu sich die Sache nicht zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignete. Nur soweit keine vertraglichen Vereinbarungen vorlagen, konnte auf die gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit der Sache abgestellt werden.

Nach dem neuen Sachmangelbegriff, der für Kaufverträge ab dem 01.01.2022 gilt, muss die Kaufsache den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen gleichermaßen entsprechen, um mangelfrei zu sein. Diese Anforderungen stehen im Vergleich zum alten Sachmangelbegriff gleichrangig nebeneinander.

§ 434 Abs. 2 BGB definiert die subjektiven Anforderungen. Die Sache entspricht danach den subjektiven Anforderungen, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

Die objektiven Anforderungen sind in § 434 Abs. 3 BGB definiert. Danach muss sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignen, eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Zudem muss die Sache der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entsprechen, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat. Und die Sache muss mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben werden, deren Erhalt der Käufer erwarten kann. Diese objektiven Anforderungen stehen dabei unter dem Vorbehalt, dass nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde. Die in den Absätzen 2 und 3 des § 434 BGB benannten Konkretisierungen, sind dabei nicht abschließend.

Unter den Voraussetzungen des § 476 BGB kann jedoch von dem üblicherweise zu erwartenden Standard abgewichen werden. Was muss der Verkäufer vor Vertrags-schluss bei Abweichungen tun?

Christine Behrens: Bei einer abweichenden Beschaffenheit muss der Verbraucher vor Vertragsschluss eigens darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass die Sache in einem bestimmten Merkmal von den objektiven Anforderungen abweicht. Hinzu kommt, dass diese Abweichung auch im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden muss. Zunächst bedarf es für den Verbraucher also einer besonderen Information vor Vertragsschluss. Die Abweichung als eine von mehreren Eigenschaften aufzuführen, genügt dem nicht. Vielmehr muss diese Information „eigens“ erfolgen. Im Vergleich zur Übermittlung der anderen vorvertraglichen Informationen ist ein „Mehr“ gefordert. Die Abweichung muss sich dann auch im Vertrag ausdrücklich und gesondert wiederfinden. Konkludente Einigungen begründen daher keine wirksame Vereinbarung. Die bloße Erwähnung der Abweichung neben weiteren Vereinbarungen im Vertrag oder in den separaten Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt der Anforderung „gesondert“ nicht. „Ge-sondert“ erfordert vielmehr, dass die Abweichung hervorgehoben wird.

Außerdem wurden für den Verbrauchsgüterverkauf mehrere Regelungen für Waren mit digitalen Elementen eingeführt. Welche zusätzlichen Voraussetzungen für die Mangelfreiheit dieser Ware wurde mit dem neuen Kaufrecht festgelegt?

Christine Behrens: Zentrale Neuerung dürfte hier wohl die Pflicht des Verkäufers sein, Updates im vereinbarten und üblichen Rahmen bei Waren mit digitalen Elementen bereitzustellen, um die Sache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Die Mangelfreiheit von Waren mit digitalen Elementen ist in § 475b BGB geregelt. Danach ist eine Ware mit digitalen Elementen frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch während des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven Anforderungen, den objektiven An-forderungen, den Montageanforderungen und den Installationsanforderungen entspricht. Neben die Anforderungen des § 434 BGB treten hier für Waren mit digitalen Elementen also die Pflicht zur Aktualisierung und die Installationsanforderungen. Wie auch bei § 434 BGB müssen alle Anforderungen kumulativ erfüllt sein. Der Zeitraum für die Aktualisierungspflicht ergibt sich zum einem aus den subjektiven An-forderungen, also dem vertraglich vereinbarten und den objektiven Anforderungen, also dem, was der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrages erwarten kann. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des zu erwartenden Zeitraumes können Werbe-aussagen, Materialien oder der Preis der Ware sein, aber auch Erkenntnisse über die übliche Nutzungs- und Verwendungsdauer der jeweiligen Art der Ware. Der Umfang der Aktualisierungspflicht ergibt sich ebenfalls aus den subjektiven Anforderungen, also dem vertraglich vereinbarten Umfang und den objektiven Anforderungen. Erhaltende Aktualisierungen dürften insbesondere Aktualisierungen sein, die die Sicherheit betreffen. Auch muss der Verbraucher über Aktualisierungen informiert werden, wobei die Aktualisierungs-, wie auch die Informationspflicht, durch einen Dritten (wie etwa den Hersteller) erbracht werden kann. Die Installationsanforderungen treten neben die Montageanforderungen, um dem Umstand gerecht zu werden, dass bei Waren mit digitalen Elementen die Installation häufig per Fernzugriff erfolgt und entsprechende Anleitungen vom Anbieter der digitalen Elemente und nicht vom Unternehmer selbst bereitgestellt werden. Ergänzend dazu tritt der § 475 c BGB für die Fälle, dass beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen die digitalen Elemente nicht einmalig, sondern dauerhaft bereitgestellt werden. Das können etwa Verkehrsdaten in einem Navigationssystem sein. Die Ware ist mangelfrei, wenn die digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums, aber mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Ablieferung der Ware, den Anforderungen nach § 475b BGB entsprechen.

Die Änderung des Kaufrechts betrifft allerdings auch andere Punkte wie der Rücktritt und Schadensersatz oder die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf. Können Sie uns abschließend sagen, was sich noch für Verbraucher konkret geändert hat?

Christine Behrens: Tritt der Käufer wegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurück, so hat der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis zurückzuzahlen, sobald er die Sache erhält oder aber der Verbraucher die Zurücksendung nachweist (§ 475 Abs. 6 BGB). Damit entfällt das bisherige Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers, welches er bis zum Erhalt der Ware ausüben konnte. Zudem entfällt die Pflicht zur Fristsetzung des Verbrauchers für den Rücktritt und Schadensersatz in den Fällen, in denen der Rücktritts- oder Schadensersatzgrund auf einem Mangel der Sache beruht und eine der Varianten des § 475d BGB Abs. 1 vorliegt (welcher Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz regelt). Etwa wenn sich der Man-gel trotz der versuchten Nacherfüllung des Unternehmers zeigt oder der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt oder Schadensersatz gerechtfertigt ist. Der Zeitraum der Beweislastumkehr wurde auf 1 Jahr verlängert. Bislang galt eine Beweislastumkehr, wenn sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel der Kaufsache zeigte. Dann wurde vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Für Waren mit digitalen Elementen, bei denen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente vereinbart ist, gilt diese Vermutung nun sogar zwei Jahre, wenn sich der Mangel aus den digitalen Elementen ergibt. Darüber hinaus gibt es Änderungen bei der Nacherfüllung für den Verbraucher. Denn den Käufer, welcher die Nacherfüllung verlangt, trifft nun die Pflicht, die Ware dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Der Verbraucher hat jetzt jedoch auch einen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten im Falle der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 3 BGB), selbst wenn die Unkenntnis des Man-gels der eingebauten Sache auf grober Fahrlässigkeit beruht. Nur wenn der Käufer in positiver Kenntnis des Mangels im Zeitpunkt des Einbauens oder Anbringens war, entfällt der Anspruch. Geändert hat sich auch, dass eine Garantieerklärung dem Verbraucher nun zwingend auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden muss und nicht mehr nur auf Verlangen. Die Verjährung der Sachmangelansprüche kann bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB). Es gilt aber, wie beim Abweichen der Beschaffenheit vom üblicherweise zu erwartenden Standard, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss hier-über in Kenntnis gesetzt werden muss und die Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich fixiert ist.

Frau Behrens, vielen Dank für das Gespräch!

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