Dr. Barbara Ooms-Gnauck: Ziel einer Anfechtungsklage

Interview mit Dr. Barbara Ooms-Gnauck
Dr. Barbara Ooms-Gnauck ist Rechtsanwältin in der Kanzlei GNAUCK Rechtsanwälte GbR in Erfurt. Mit ihr sprechen wir über die Anfechtungsklage, Ziel dieser Klage sowie mögliche Aufhebung eines Verwaltungsakts.

Bei der Anfechtungsklage handelt es sich um eine Klageart aus dem Gebiet des Verwaltungsrechts, also aus dem Öffentlichen Recht. Welches Ziel wird mit einer Anfechtungsklage verfolgt?

Dr. Barbara Ooms-Gnauck: Ziel der Anfechtungsklage ist die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts, § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Es handelt sich um eine sog. Gestaltungsklage. Die Wirksamkeit eines gegen den Bürger gerichteten belastenden Verwaltungshandelns in Form eines Verwaltungsakts soll durch richterliches Urteil beseitigt bzw. der Verwaltungsakt aufgehoben werden.

Der Verwaltungsakt ist in § 35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz legaldefiniert. Was stellt der Verwaltungsakt dar und können Sie uns einige Beispiele nennen?

Dr. Barbara Ooms-Gnauck: Der Verwaltungsakt ist eine Rechtsform des Verwaltungshandelns. Er dient als Oberbegriff für eine Gruppe von Verwaltungsmaßnahmen, die gemeinsame Merkmale aufweisen und denselben Rechtsregeln folgen. Beispiele für Verwaltungsakte sind Verkehrszeichen, die Baugenehmigung, der Abgabenbescheid, die Nichtversetzung eines Schülers, … Bei den genannten Beispielen handelt es sich um Verfügungen der Verwaltung, die auf eine konkrete Rechtsfolge gerichtet sind. Diese Rechtsfolge begründet, ändert oder hebt Rechte oder Pflichten auf. Ein weiteres Merkmal des Verwaltungsaktes ist, dass dieses hoheitliche Handeln einen Einzelfall mit Außenwirkung regelt.

In der Regel hat eine Anfechtungsklage eine gute Aussicht auf Erfolg, wenn Sie zulässig und begründet ist. Können Sie uns erklären, was eine Anfechtungsklage erfüllen muss, damit diese zulässig ist?

Dr. Barbara Ooms-Gnauck: Die Zulässigkeit, auch Sachentscheidungsvoraussetzungen genannt, prüft das Gericht von Amtswegen, also, ohne dass sich eine Prozesspartei ausdrücklich darauf berufen muss. Neben den allgemeinen Voraussetzungen wie der deutschen Gerichtsbarkeit, der Prozessfähigkeit bzw. Postulationsfähigkeit des Klägers und der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeitspielen im Verwaltungsprozessrecht insbesondere die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, die Statthaftigkeit der Klageart, die Klagebefugnis, die Durchführung eines Vorverfahrens und die Einhaltung der Klagefrist eine besondere Rolle. Der sog. Verwaltungsrechtsweg ist dann eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Das ist der Fall, wenn zwischen den Beteiligten ein Über-/ und Unterordnungsverhältnis besteht, also die Staatsgewalt auf den Bürger mittels der ihr zustehenden Machtfunktion einwirkt. Sachlich zuständig ist bei einer Anfechtungsklage in der ersten Instanz das Verwaltungsgericht. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gesetz. Hier ist zu beachten, welcher Teilbereich des öffentlichen Rechts einschlägig ist. Das Klageziel bestimmt die statthafte Klageart. Die Anfechtungsklage richtet sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt. Klagebefugt ist nach der Adressatentheorie derjenige, gegen den sich der belastende Verwaltungsakt richtet. Das betrifft nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts z.B. auch Verkehrszeichen mit Ge- oder Verbotscharakter. In der Zulässigkeit bedarf es aber nur der Möglichkeit, dass der Kläger durch den Verwaltungsakt beschwert ist. Vor Erhebung der Anfechtungsklage ist regelmäßig zwingend ein sogenanntes Vorverfahren durchzuführen. Es dient der Selbstkontrolle der Verwaltung. Es beginnt mit der Einlegung des Widerspruchs und endet mit einem Widerspruchsbescheid, bei dem es sich ebenfalls um einen Verwaltungsakt handelt. Auch dessen Aufhebung ist mit dem Klageverfahren zu verfolgen und zu beantragen. Letztendlich sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren feste Fristen zu beachten, sogenannte Notfristen, die in keinem Fall überschritten werden dürfen. Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Geschieht dies auch nur einen Tag verspätet, so ist die Klage schon unzulässig.

Worauf muss jemand Ihrer Einschätzung nach noch achten, wenn es um eine Anfechtungsklage geht?

Dr. Barbara Ooms-Gnauck: Die Klage hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Kläger die Verletzung seiner eigenen Rechte geltend machen kann. Es reicht also nicht aus, dass das Gericht bei der Prüfung der Begründetheit dazu kommt, dass der angegriffene Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig war, sondern der Kläger muss auch in seinen eigenen subjektiven Rechten verletzt sein. Dabei muss es sich um ein tatsächlich bestehendes Recht handeln, das verletzt wurde und nicht um einen Situationsvorteil, ein Interesse, eine Annehmlichkeit oder eine bloße Chance. In der Klagebegründung ist diese Verletzung eigener Rechte des Klägers im Einzelnen zu erläutern. Das wird in der Praxis häufig übersehen.

Frau Dr. Ooms-Gnauck, vielen Dank für das Gespräch!

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