Kompensation von Eingriffen bei Planung berücksichtigen

Interview mit Dr. Dominik Greinacher
Wir sprechen mit Dr. Dominik Greinacher, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Dr. Andreas Hipke, Fachanwalt für Agrarrecht, von der Kanzlei BEITEN BURKHARDT, eine der führenden Wirtschaftskanzleien Deutschlands, über die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Umwandlung von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

In einem eng besiedelten Land wie Deutschland kommt es häufig zu Auseinandersetzungen um die Nutzung von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Welche Fälle betreut Ihre Kanzlei am häufigsten?

Dr. Dominik Greinacher: BEITEN BURKHARDT berät Unternehmen in der Energie- wie in der Agrarwirtschaft bei der Umsetzung ihrer Projekte gleichermaßen wie Unternehmen der öffentlichen Hand. Das betrifft Infrastrukturprojekte, insbesondere in den Bereichen Verkehr und Energie, Einzelprojekte von Landwirten im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht aber auch übergeordnete Themen wie etwa den Bodenmarkt. Durch die Beratung von Agrarunternehmen wie auch der öffentlichen Hand kennen und beraten wir „beide Seiten“ und können so zu interessengerechten Lösungen kommen.

Der Ausbau der Hochspannungstrassen „Südlink“ bzw. „Südostlink“ führt zu großen Teilen durch landwirtschaftliche Nutzflächen. Welche Rechte haben die Eigentümer?

Dr. Dominik Greinacher: Die Eigentümer haben auf zwei Ebenen die Möglichkeiten, ihre Rechte zu wahren. Zuerst in den Planfeststellungsverfahren, in denen sie als Betroffene Einwendungen erheben und gegebenenfalls später gegen den Planfeststellungsbeschluss klagen können. Dabei haben sie als „Enteignungsbetroffene“ einen besonders umfassenden Rechtsschutz. Sodann haben sie die Möglichkeit, ihre Rechte in den anschließenden Enteignungsverfahren zu wahren, wobei auf dieser Ebene die Enteignungsmöglichkeit nicht mehr angefochten werden kann, weil diese bereits mit dem Planfeststellungsbeschluss verbindlich geregelt ist. Es geht dann im Ergebnis nur noch um die Höhe der Entschädigung.

Dr. Andreas Hipke: Neu in Kraft getreten ist zum 3. Juni 2020 die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) für Vorhaben von Bundesbehörden. In einigen Ländern gab es gleichartige Kompensationsverordnungen ja bereits. Die jeweiligen Vorhabenträger haben die naturschutzrechtlichen Vorgaben bei der Vermeidung und Kompensation von Eingriffen bei ihrer Planung zu berücksichtigen und sicherzustellen. Bedeutsam ist der Vorrang der bevorrateten Kompensationsmaßnahmen. Land- und forstwirtschaftliche Flächen sollen nicht unnötig aus der Nutzung genommen werden. Diese Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen können von dem Vorhabenträger an bestimmte Einrichtungen übertragen werden, welche die langfristigen Unterhaltungsmaßnahmen übernimmt. In der Umsetzung können solche Maßnahmen Nutzungsvorteile für Landwirte beinhalten, wenn Sie die Bewirtschaftung solcher Kompensationsflächen durch langfristige Pacht- oder Dienstleistungsverträge übernehmen. Solche Maßnahmen decken sich dann mit den Zielen des „Greening“ im Rahmen der gemeinsamen europäischen Agrarpolitik (GAP).

Wie hoch fallen die Entschädigungen üblicherweise aus?

Dr. Dominik Greinacher: Die Entschädigungshöhe hängt sehr vom Einzelfall ab, wobei sich die Vorhabenträger an den Vereinbarungen mit den Bauernverbänden orientieren. Häufig sind die Vorhabenträger bereit, für eine Einigung – also ohne dass ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden muss – einen Einigungs- oder Beschleunigungszuschlag zu zahlen.

Landwirte profitieren vom Ausbau der Erneuerbaren Energien. Welche rechtlichen Vorschriften sind zu beachten, wenn auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ein Wind- oder Solarpark installiert werden soll?

Dr. Andreas Hipke: Eine umfassende Erläuterung des rechtlichen Rahmens würde hier zu weit führen. Zu beachten sind aber jedenfalls zunächst die planungsrechtlichen Vorgaben, also die entsprechende Ausweisung der Fläche im Flächennutzungs- bzw. dem Bebauungsplan. Je nach Art und Umfang des Vorhabens ist zu ermitteln, welche Genehmigung für die Errichtung und den späteren Betrieb erforderlich sind. Bei Solarparks reichen regelmäßig Baugenehmigungen aus, wohingegen für Windenergieanlagen grundsätzlich eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, teilweise sogar mit Öffentlichkeitsbeteiligung, erforderlich ist. Außerdem ist für die Verlegung der Anschlussleitung an das Versorgungsnetz die Zustimmung der entsprechenden Grundstückseigentümer und für den Anschluss selbst die des Netzbetreibers Voraussetzung.

Was ist zu tun, wenn Ackerland in Bauland umgewandelt wird?

Dr. Andreas Hipke: Die Umwandlung von Ackerland in Bauland erfordert einen bauplanungsrechtlichen Vorlauf über die ggf. notwendige Änderung der Flächennutzungspläne und/oder der Aufstellung eines Bebauungsplanes, der die Flächen dann als bebaubar ausweist. In diesem Zusammenhang kann ein Umlegungsverfahren erfolgen, d.h. eine Umgestaltung, so dass Grundstücke unter Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben bebaut werden dürfen. Einhergehend ist die Erschließung des Baulandes sowie ggf. weiterer öffentlicher Flächen (Straßen, Spielplätze, etc.). Für die bei der Umwandlung von Ackerflächen in Bauland nicht vermeidbare Inanspruchnahme von bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen und der damit einhergehenden Versiegelung werden in der Regel Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach naturschutzrechtlichen Vorgaben erforderlich. Die Aufwertung von anderweitigen Flächen, die sich regelmäßig im Eigentum von Landwirten befinden, ist mit diesen abzustimmen und zu regeln.

Landwirte erhalten häufig Angebote von Großunternehmen. Wie wichtig ist es anwaltlichen Rat während der Verhandlungen einzuholen?

Dr. Dominik Greinacher: Große Projektierer von Solar- oder Windenergieanlagen verfügen regelmäßig entweder über eine eigene Rechtsabteilung oder jedenfalls über eingespielte Routinen bei der Entwicklung ihrer Projekte. Für die Anlagen und auch die erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen (Anschlussleitungen, Zuwegungen, Baustelleneinrichtungen einschließlich der Kranaufstellplätze) sind Gestattungen erforderlich, die typischerweise grundbuchlich durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gesichert werden. Weitere Anforderungen stellen die finanzierenden Banken, die unter anderem ebenfalls dingliche Rechte erwerben wollen.

Dr. Andreas Hipke: Für einen Landwirt als Eigentümer wie als Verpächter von Flächen ist das Geflecht bei der Realisierung von Projekten häufig schwer zu durchdringen. Für den Landwirt sind auch Rückbauverpflichtungen bei Beendigung der Nutzung relevant d.h., dass die Anlage mit allen Nebenanlagen nach Beendigung der Nutzung auch wieder zurück gebaut wird, so dass er hierfür nicht nur eine vertragliche Regelung, sondern auch eine hinreichende Sicherheit erlangt. Die damit verbundene Komplexität der Regelungen, die Dauer der Nutzung, der Umfang der möglichen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Tätigkeit sowie das in Rede stehende wirtschaftliche Interesse lassen fundierten rechtlichen Rat durch einen Fachmann angeraten erscheinen.

Herr Dr. Greinacher, Herr Dr. Hipke, wir danken Ihnen für das Gespräch.

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