Dr. jur. Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation): Im Detail ist die Berechnung der Gewerbesteuer komplex

Interview mit Dr. jur. Dario Arconada Valbuena
Wir sprechen heute mit Dr. jur. Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht aus Hannover, über das umfassende Thema Gewerbesteuer.

Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine gewinnabhängige Steuer, die von Gewerbetreibenden gezahlt werden muss. Was versteht man unter der Gewerbesteuer gemäß Gewerbesteuergesetz (GewStG) und wann greift diese?

Dario Arconada Valbuena: Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Damit unterfallen alle Tätigkeiten der Gewerbesteuerpflicht, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllen. Eine Tätigkeit unterliegt daher der Gewerbesteuer, wenn es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, die nachhaltig unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und bei der es sich nicht um eine vermögensverwaltende, freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit handelt. Bei der Frage, ob eine Tätigkeit gewerblich ist, sind folglich die gleichen Kriterien wie für die Einkommensteuer heranzuziehen.

Generell fällt dabei jeder Selbstständige mit einer Gewerbeanmeldung unter diese Steuer. Existiert eigentlich ein Freibetrag auf die Gewerbesteuer?

Dario Arconada Valbuena: § 3 GewStG regelt die Befreiung von der GewSt für bestimmte Einrichtungen, die einen Gewerbebetrieb unterhalten und damit eigentlich gewerbesteuerpflichtig wären. Die Norm regelt nicht, welche Betriebe als gewerblich zu qualifizieren sind und damit in den Anwendungsbereich der GewSt fallen. § 3 GewStG kommt erst in einem zweiten Schritt zur Anwendung, wenn die Anwendbarkeit des GewStG aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit gem. § 2 GewStG bejaht ist.

Aus § 11 Abs. 1 GewStG für bestimmte Konstellationen ein Freibetrag. Bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften beträgt dieser Freibetrag 24 500 Euro.

Bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 GewStG sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts besteht ein Freibetrag in Höhe von 5 000 Euro.

Ausgangspunkt für die Höhe der Gewerbesteuer ist der steuerliche Gewinn eines Unternehmens. Welche Höhe hat die Gewerbesteuer bzw. wie wird diese für Einzelunternehmen und Personengesellschaften errechnet?

Dario Arconada Valbuena: Im Detail ist die Berechnung der Gewerbesteuer komplex. Auf eine einfache Formel gebracht lässt sich die Gewerbesteuer wie folgt ermitteln: Gewinn minus Freibetrag mal 3,5 Prozent mal Gewerbesteuer-Hebesatz. Einzelunternehmen und Personengesellschaften können von ihrem Gewinn einen Freibetrag von 24.500 Euro abziehen.

Gewerbetreibende müssen zum Teil zwar eine hohe Gewerbesteuer entrichten, können diese aber im Zuge der Einkommensteuererklärung geltend machen. Wie funktioniert die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer genau?

Dario Arconada Valbuena: Das Einkommensteuergesetz regelt eine Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Gewerbesteuer wird danach in der Einkommensteuer pauschal angerechnet. Die Anrechnung beläuft sich auf das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrages, maximal jedoch die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Sie ist jedoch auf die anteilig im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte beschränkt.

Lässt sich die Gewerbesteuer durch andere rechtliche Konstruktionen reduzieren?

Dario Arconada Valbuena: Die Gewerbesteuer kann vollkommen legal durch die Beeinflussung des steuerlichen Gewinns reduziert werden. Teilweise lohnt sich auch die strategische Verlegung der Betriebstätte. Denn die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die von der jeweiligen Gemeinde erhoben wird. Ihre Höhe wird in einem nicht unerheblichen Umfang durch den Hebesatz der Gemeinde beeinflusst.

Vielen Dank für das Interview.

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