Dr. Markus Xander: Zeugenaussage eines Beifahrers ist nur von eingeschränktem Beweiswert

Interview mit Dr. Markus Xander
Dr. Markus Xander ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Karl & Xander in Regensburg. Mit ihm sprechen wir über Nachweise für eine Schadensregulierung sowie Vorgehensweise, wenn die Versicherung nicht zahlt.

Immer öfter klagen Kunden nach einem Unfall, dass ihre Kfz-Versicherung nicht zahlt oder eine mögliche Regulierung durch hohe Wartezeiten verzögert wird. Warum zahlen einige Versicherungen nicht und stellen sich quer, wenn einer ihrer Kunden geschädigt worden ist?

Dr. Markus Xander: Wenn der „Kunde eines Kfz-Versicherers“ durch einen Unfall geschädigt wird (er also nicht selbst schuld ist), zahlt in der Regel nicht der Versicherer des Kunden, sondern der Versicherer des Schädigers. Dies ist nur dann anders, wenn der Geschädigte kaskoversichert ist, doch auch in diesem Fall sollte der Geschädigte nicht zuerst „seinen“ Kaskoversicherer, sondern den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nehmen.

Damit beantwortet sich auch die Frage, warum einige Versicherer dem Geschädigten nach einem Unfall nicht, erst verspätet oder nur teilweise Ersatz leisten: Der Anspruchsteller ist gerade nicht der Kunde des Haftpflichtversicherers, sondern der Gegner. Kunde des Haftpflichtversicherers ist vielmehr der Schädiger. Gegenstand des Haftpflichtversicherungsvertrages ist auch nicht in erster Linie die Befriedigung der Ansprüche des Geschädigten, sondern der Schutz des Schädigers vor Inanspruchnahme durch den Geschädigten. Diese Aufgabe erfüllt der Haftpflichtversicherer nach seiner Wahl entweder durch Abwehr oder Erfüllung der Ansprüche des Geschädigten. Um diese Wahl treffen zu können, wird der Haftpflichtversicherer sich von seinem Kunden (dem Schädiger) den Unfallhergang schildern lassen. Behauptet dieser nun einen abweichenden Hergang, wonach er den Unfall nicht oder nur zum Teil (mit)verschuldet hat, wird ihm der Haftpflichtversicherer glauben, die Regulierung des Schadens ganz oder teilweise ablehnen und seinem Kunden einen Anwalt zur Seite stellen, der ihn gegen eine etwaige Klage des Geschädigten verteidigt.

Dabei liegt eine „sparsame“ Regulierung durchaus auch im Interesse des Kunden (also des Schädigers), da hohe Reparaturzahlungen des Versicherers letztlich nur auf die Versichertengemeinschaft in Form von Prämienerhöhungen umgelegt werden.

Welche Nachweise und Dokumente sollte man seiner Versicherung eigentlich vorlegen, um eine Schadensregulierung zu erhalten?

Dr. Markus Xander: Mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer sollte der (schuldlos) Geschädigte am besten gar nicht korrespondieren, sondern sofort einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten. Schließlich sind der Geschädigte und der Haftpflichtversicherer keine Partner, sondern Gegner. Um „Waffengleichheit“ herzustellen, gehören auch die Kosten des Geschädigtenanwalts – wie der Blechschaden und die Kosten des Sachverständigen auch – zum ersatzfähigen Schaden und müssen vom gegnerischen Haftpflichtversicherer in der gesetzlichen Höhe erstattet werden, soweit der Geschädigte den Unfall nicht vermeiden konnte.

Wer es trotzdem erst einmal selbst mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer aufnehmen möchte, sollte diesem folgende Unterlagen einreichen:

·         eine ausführliche Unfallbeschreibung mit Skizze und einer konkreten Bezifferung der Forderung mit Fristsetzung (gemäß § 14 Abs. 1 VVG hat der Versicherer nach Erhalt aller Unterlagen 1 Monat Zeit, bevor er in Verzug gerät);

·         ein Schadengutachten bei Schäden über 1.000,00 € und bei geringeren Schäden einen Kostenvoranschlag und  / oder ggf. die Reparaturrechnung;

·         einen Nachweis über die Eigentümerstellung am Fahrzeug bzw., falls das Fahrzeug geleast oder finanziert ist, die Freigabeerklärung des Leasinggebers bzw. der finanzierenden Bank (die im Falle eines Unfalls ebenfalls sofort zu informieren sind);

·         die Benennung von etwaigen Zeugen betreffend den Unfallhergang.

Hat der der Geschädigte den Unfall ganz oder zum Teil selbst verschuldet, sollte er unverzüglich seinen eigenen Haftpflichtversicherer kontaktieren und mit ihm zusammenarbeiten. Unterhält der Geschädigte darüber hinaus auch eine Kaskoversicherung, obliegt es dem Kaskoversicherer (nicht dem Kunden), einen Gutachter mit der Schadensschätzung zu beauftragen. In der Regel nimmt der Kaskoversicherung die Regulierung des Schadens selbst in die Hand. Bei bestehender Werkstattbindung muss der Kunde die vorgegebene Werkstatt beauftragen, andernfalls können Zuzahlungen erfolgen. Ansonsten kann pauschal über den Kaskoversicherungsvertrag nichts konkretes gesagt werden, da jeder Kaskovertrag anders „gestrickt“ sein kann.

Was kann man tun, wenn die Versicherung eine Zahlung verweigert?

Dr. Markus Xander: Es kommt darauf an, aus welchen Gründen der Versicherer die Zahlung verweigert. Bestreitet er bereits die Haftung dem Grunde nach, also die Verantwortlichkeit seines Kunden für den Unfall, sollte überlegt werden, ob man den Unfallhergang, so wie man ihn erlebt hat, auch beweisen kann. Die Zeugenaussage eines Beifahrers ist zwar „besser als nichts“, aber nur von eingeschränktem Beweiswert. Besser wäre die Aussage eines unbeteiligten Zeugen, beispielsweise eines anderen Autofahrers, der die Situation beobachtet hat. Fehlt es an Zeugen, könnte im Rahmen eines Gerichtsverfahrens auch ein unfallanalytisches Gutachten den behaupteten Unfallhergang beweisen.

Ist man der Auffassung, an dem Unfallhergang keine Schuld zu tragen, dies auch beweisen zu können und zahlt der gegnerische Haftpflichtversicherer trotzdem nicht, bleibt nur die Möglichkeit, gegen den Haftpflichtversicherer Klage zu erheben.

Können Sie ein oder zwei Beispiele aufführen, in welchen bekannten Fällen Versicherungsnehmer den Schaden selber zahlen mussten?

Dr. Markus Xander: Ein „Klassiker“ ist der Autobahnunfall, bei dem der Pkw-Fahrer auf der linken Überholspur auf das Heck des vor ihm fahrenden Fahrzeugs auffährt und sich damit verteidigt, sein Unfallgegner habe unmittelbar vor dem Überholvorgang ohne zu blinken plötzlich von der rechten auf linke Spur gewechselt, so dass er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. Es gilt hier der Anscheinsbeweis, dass der Auffahrende den Unfall verschuldet hat; es gilt aber auch der Anscheinsbeweis, dass der Spurwechsler den Unfall verschuldet hat (§ 7 Abs. 5 StVO). Da das Auffahren auf das Heck i. d. R. anhand des Schadenbildes bewiesen werden kann, stellt sich die Frage, ob der Überholer den vorangegangenen Spurwechsel seines Unfallgegners beweisen kann. Nur wenn der Überholer beweisen kann (oder es unstreitig ist), dass der Unfallgegner im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Überholvorgang die Spur gewechselt hat, haftet der Spurwechsler (und selbst dies nur teilweise, wenn der Überholer schneller als Richtgeschwindigkeit gefahren ist). Kann der Überholer den (tatsächlich erfolgten, aber bestrittenen) Spurwechsel nicht beweisen, haftet er selbst dann, wenn er tatsächlich keine Chance hatte, den Unfall zu vermeiden. Unfallanalytische Gutachten helfen hier i. d. R. wenig, weil kein Gutachter ex post beurteilen kann, wie lange vor der Kollision der Spurwechsler schon auf der linken Spur gefahren ist.

Unter welchen Umständen könnte sich ein Gerichtsverfahren zum Einklagen des Schadensersatzes lohnen?

Dr. Markus Xander: Hier ist zu berücksichtigen, dass bei unklarer Haftung bei Gericht i. d. R. Beweis über die Vermeidbarkeit des Unfalls durch ein kostenintensives Sachverständigengutachten erhoben werden muss. Da die Kosten des gesamten Rechtsstreits, zu denen auch die Sachverständigenkosten zählen, nach dem Verhältnis von Obsiegen und Niederlage zwischen den Parteien aufgeteilt werden, lohnt sich ein Rechtsstreit bei geringen Schäden allenfalls dann, wenn die Kosten ein Rechtsschutzversicherer trägt.

Natürlich sollte Klage in jedem Fall nur dann erhoben werden, wenn der Unfallhergang und die Schadenhöhe bewiesen werden können.

Aber auch wenn die Unfallgegner voneinander abweichende Geschehensabläufe schildern, kann ggf. eine Klage sinnvoll sein. Kommt es beispielsweise bei einer zweispurigen Straße beim Spurwechsel zur Kollision der Fahrzeuge und behauptet jeder, der jeweils andere habe die Spur gewechselt, wird – wenn es keine Zeugen gibt – oftmals keine Partei den Beweis für den eigenen Vortrag erbringen können. Vielfach verweigern Haftpflichtversicherer in solchen Fällen die Haftung generell. Das ist aber nicht richtig: Sind beide sich widersprechende Unfallschilderungen zumindest plausibel in dem Sinne, dass sich der Unfall so zugetragen haben könnte, kann aber keine Partei den Unfallhergang tatsächlich beweisen und spricht auch zugunsten keiner Partei ein Anscheinsbeweis, sind die Schäden jeweils zur Hälfte zu regulieren. Sieht der gegnerische Haftpflichtversicherer dies nicht ein, könnte auch in einem solchen Fall eine Klage sinnvoll sein.

Was sagen Sie, könnte auch ein Sachverständiger bei einer verzögerten Schadensregulierung von Vorteil sein?

Dr. Markus Xander: Hat der Geschädigte (nach seiner Auffassung) den Unfall nicht verschuldet, sollte er bei jedem Schaden, der 1.000,00 € übersteigt, bereits vorgerichtlich ein Schadengutachten über die Höhe des Schadens vorlegen, um seine Forderung zu beziffern. Gegen die Verzögerung der Schadensregulierung hilft ein Gutachten jedoch nicht. Zunächst ist zu bedenken, dass der Haftpflichtversicherer zur Regulierung 1 Monat Zeit hat (§ 14 Abs. 1 VVG, der auch im Haftpflichtversicherungsrecht Anwendung findet), wobei diese Frist erst beginnt, wenn dem Versicherer alle Unterlagen, die er zur Regulierung benötigt, vorliegen. Zu Verzögerungen bei der Schadensregulierung kommt es in der Regel dann, wenn der Kunde des Haftpflichtversicherers, also der Schädiger, einen anderen Unfallhergang schildert, der – als wahr unterstellt – keine Haftung begründen würde. Hier würde allenfalls ein unfallanalytisches Gutachten helfen, das beweist, dass der vom Schädiger geschilderte Unfallhergang unplausibel ist, sich der Unfall also so gar nicht ereignet haben kann. Trotzdem ist von der Beauftragung eines solchen unfallanalytischen Gutachtens abzuraten, da dessen Kosten i. d. R. nicht erstattet werden. Verzögert sich die Regulierung unzumutbar lange, sollte lieber überlegt werden, Klage einzureichen, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht.

Herr Xander, vielen Dank für das Gespräch!

Interview teilen: 

Facebook
Twitter
LinkedIn
WhatsApp
No related posts found for the provided ACF field.

Zum Expertenprofil von Dr. Markus Xander

Dr. Markus Xander

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter diesem Link:

Weitere Interviews

die neusten BTK Videos