Dr. Stefan Klöckner: Ziel ist die Erstellung eines Klauselwerks

Interview mit Dr. Stefan Klöckner
Dr. Stefan Klöckner ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Pies, Martinet & Partner in Köln. Mit ihm sprechen wir über Sinn und Zweck von AGB, Schutz für Unternehmen sowie Konsequenzen bei fehlerhaften AGB.

Was ist der Sinn und Zweck von AGB?

Dr. Stefan Klöckner: Die Frage wird teilweise bereits durch das Gesetz beantwortet (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB): „Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.“ Weiter heißt es, dass AGB nicht vorliegen, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

Diese Regelungen, die gleich in der ersten Norm zum AGB-Recht und dort auch gleich im ersten Absatz genannt sind, verdeutlichen sehr gut den grundsätzlichen Ansatz für die Verwendung von AGB: Ein Unternehmer (der sog. Verwender) stellt gegenüber seinem Geschäftspartner die „Spielregeln“ auf. Da der Verwender (oftmals aufgrund seiner besseren wirtschaftlichen Position) seinem Gegenüber die Geschäftsbedingungen auferlegt, greift das Gesetz ein und beschränkt die Vertragsfreiheit. Bei AGB handelt es sich also um standardisierte Vertragsbedingungen, denen rechtliche Grenzen gesetzt sind, um einer uferlosen Belastung für den Geschäftspartners entgegenzuwirken.

Beim Umfang der Beschränkung ist zwischen B2B und B2C zu unterscheiden. Typischerweise werden AGB zumeist mit Verbrauchergeschäften in Verbindung gebracht, denn dort zeigt sich das wirtschaftliche Gefälle wahrscheinlich am deutlichsten. Um Privatpersonen (Verbraucher) vor der Überlegenheit des Unternehmers zu schützen, sind vorformulierte Vertragsbestimmungen nur sehr eingeschränkt möglich. Vielmehr verlangen das AGB- und das Verbraucherschutzrecht, dass sich vorformulierte Regelungen im Wesentlichen an die gesetzlichen Vorschriften halten.

Im B2B-Verkehr ist hingegen größere Flexibilität möglich. Der Gesetzgeber geht für beiden Seiten von einer unternehmerischen Erfahrung und Expertise aus, weshalb AGB eher zugunsten des Verwenders vorformuliert sein dürfen. Der unternehmerische Geschäftspartner wird in die Verantwortung genommen, sich auf AGB im B2B-Geschäft vorzubereiten und unliebsame Klauseln durch Vertragsverhandlungen anzupassen oder gar zu streichen.

Bei Geschäften zwischen Privatpersonen sind mir AGB noch nicht untergekommen. Ein Grund dafür mag sein, dass ihre Verwendung womöglich für die Verfolgung eines gewerblichen Zwecks spricht und damit steuerliche Folgen ausgelöst werden könnten. Das Zivilrecht verbietet einer Privatperson jedoch nicht die Verwendung von vorformulierten Vertragsbedingungen. Für die Einordnung als AGB im rechtlichen Sinne fehlt es dann allerdings an der Unternehmereigenschaft des Verwenders und damit auch an der gesetzlichen AGB-Kontrolle. Verkauft also bspw. ein Verbraucher alle zwei Jahre seinen privaten Pkw und benutzt dafür immer dasselbe Vertragsmuster, findet keine AGB-Kontrolle statt. Anders könnte dies aber sein, wenn Pkws in kürzeren Abständen veräußert werden und der Eindruck entsteht, es läge eine gewerbliche Tätigkeit vor.

Wie genau profitieren Unternehmen von AGB?

Dr. Stefan Klöckner: Die Vorformulierung von Vertragsbedingungen führt zu einer Standardisierung der Regelungen, die der Verwender vereinbaren will. Mit anderen Worten: Mit der Verwendung seiner AGB kennt der Unternehmer naturgemäß die Vertragsbedingungen besser als sein Geschäftspartner. Dies kann ihm im Einzelfall zu einem Vorsprung verhelfen, wenn in der Abwicklung rechtliche Streitigkeiten auftreten. Des Weiteren macht der Unternehmer mit seinen AGB gleich deutlich, zu welchen Regeln er „spielen“ will. Gerade wenn sich AGB in förmlich ausformulierten Verträgen wiederfinden (AGB müssen nicht immer das gern zitierte Kleingedruckte sein), wird der Geschäftspartner nur selten seinen Mustervertrag mit den für ihn günstigen Regelungen in die Vertragsanbahnung einbringen. Stattdessen werden sich die Parteien auf diejenigen Vertragsbestandteile konzentrieren, die für den Geschäftspartner nicht akzeptabel sind und bei denen von der vorformulierten Standardfassung abgewichen werden muss. Die Vorformulierung führt somit zu einem Wissensvorsprung beim Verwender verbunden mit einer Beschleunigung des Vertragsschlusses. Weitergehend könnte eine entsprechende Marktposition des Verwenders sogar dazu führen, dass er Verhandlungen über einzelne AGB-Regelungen gänzlich ausschließt und nach dem Prinzip „Friss oder stirb“ vorgeht. Dies ist fast durchweg im B2C-Geschäft zu beobachten, denn üblicherweise lässt sich kein Unternehmer gegenüber einem Privatkunden auf eine Anpassung seiner AGB ein (z.B. beim Online-Handel).

Wie können sich Unternehmen vor den AGB des Geschäftspartners schützen?

Dr. Stefan Klöckner: Zunächst muss sich der Unternehmer vergewissern, dass sein Geschäftspartner ebenfalls AGB verwendet. Eine recht häufig anzutreffende Konstellation ist das Aufeinandertreffen von Verkaufs- und Einkaufs-AGB. Anders als im B2C-Geschäft, bei dem Kunden deutlich die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB verschafft werden muss und dies auch gut dokumentiert werden sollte, sind im B2B-Bereich die Anforderungen für die Einbeziehung der Standardbedingungen wesentlich geringer. Es wird angenommen, dass ein Unternehmer aufgrund seiner kaufmännischen Expertise sich darüber vergewissert, bevor er einen Vertrag schließt. Deshalb bedarf es im B2B-Geschäft nicht der aktiven Mithilfe des Verwenders dem Geschäftspartner, mit dem er gerade in Kontakt steht, seine AGB vorzulegen. Vielmehr genügt, diese allgemein zugänglich zu machen (z.B. die eigene Unternehmenswebsite).

Ziel von AGB ist, sich über selbst vorformulierte Vertragsklauseln die bestmögliche Rechtsposition zu verschaffen. Es ist deshalb sinnvoll, seine Standardbedingungen nicht „irgendwoher“ zu nehmen. Vielmehr sollte eine rechtliche Ausarbeitung in Auftrag gegeben werden, damit der Verwender eine Einschätzung erhält, welche seiner Wunschklauseln nicht zulässig oder jedenfalls problematisch sind. Anlässlich einer solchen Beratung wird schon fast standardmäßig eine Abwehrklausel ergänzt, die der Geltung entgegenstehender AGB eines Geschäftspartners widerspricht. Damit wird quasi eine erste Stufe zum Schutz vor den AGB des Vertragspartners ausgelöst.

Verwendet der Vertragspartner auch AGB (z.B. Einkaufsbedingungen) mit Regelungen, die den eigenen Bedingungen widersprechen, schließen sich diese Regelungen dann gegenseitig aus. Folge dessen ist die Geltung der gesetzlichen Regelungen. Für diese zweite Stufe sollte anlässlich der anwaltlichen Beratung geprüft werden, welche der eigenen AGB-Regelungen denn durch entgegenstehende Regelungen des Vertragspartners ausgeschaltet werden könnten und welche gesetzliche Regelung dann zur Anwendung kommt, um die entstehende Lücke zu füllen. Sehr oft kommt dabei dann in Betracht, den rechtlichen Spielraum für AGB-Regelungen nicht vollständig auszunutzen, sondern eine für einen selbst zwar noch günstige Regelung vorzusehen, die für den Vertragspartner aber dennoch verträglich ist. Dies kann eine Vorgehensweise sein, um entgegenstehende Regelungen auszuschalten, weil diese erst gar nicht in das Rechtsverhältnis eingebracht werden, oder um ein „Ping Pong“ beim Austausch zu den Vertragsbedingungen zu verhindern.

Was muss man bei der Verwendung von AGB beachten und woher bekommt man rechtssichere AGB?

Dr. Stefan Klöckner: Kommt für einen Unternehmer die Verwendung von AGB in Betracht, ist zunächst die Frage zu stellen, für welchen geschäftlichen Bereich dies beabsichtigt ist. Vielfach werden AGB nur mit dem unternehmerischen Kernbereich in Verbindung gebracht (z.B. Verkaufs-, Liefer- oder Herstellungsbedingungen). Der Anwendungsbereich des AGB-Rechts geht indes viel weiter und erstreckt sich bspw. auch auf Arbeits- und Mietverträge. Insoweit ist mit einem kompetenten Berater sorgfältig abzustimmen, in welchen Tätigkeitsbereichen sich denn Standardbedingungen anbieten, die naturgemäß zunächst zu den eigenen Gunsten formuliert sind.

Neben der Frage, wie günstig AGB denn für den Verwender formuliert sein dürfen, liegt die größte Herausforderung oftmals in einer wirksamen Einbeziehung der eigenen AGB in den Vertrag. Im B2B-Geschäft ist dies zumeist noch recht einfach abzubilden. Demgegenüber stellt das Verbraucherrecht deutlich höhere Anforderungen. Schwierigkeiten bestehen bspw. dann, wenn der Geschäftsbetrieb von Laufkundschaft aufgesucht wird. Als Lehrbuchbeispiel wird dazu oftmals die Reinigung genannt, deren AGB an der Wand hinter dem Annahmebereich ausgehangen sind. Kommt es zu einem Schaden an den gereinigten Kleidungsstücken, stellt sich in der Praxis die Frage, ob die Haftungsbeschränkungen in den AGB, deren Umfang zwar rechtlich zulässig ist, aber tatsächlich wirksam einbezogen wurden. Dafür muss der Verwender den Nachweis erbringen, dass der Kunde bei der Abgabe seiner Kleidungsstücke die Möglichkeit hatte, die AGB zur Kenntnis zu nehmen. Um diese rechtliche Herausforderung zu meistern, sind pragmatische Lösungen zu entwickeln. Im Reinigungsbeispiel könnte ein Hinweis auf die AGB auf dem Abholzettel abgedruckt sein, der den Nachweis erleichtern könnte. Optimalerweise erhält der Verwender eine ausdrückliche Bestätigung, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben. Bei Arbeits- und Mietverträgen wird diese Bestätigung durch die eigene Unterschrift dokumentiert. Zu anderen Vertragstypen (insbesondere Online-Verträgen) können technische Tools zur Bestätigung eingerichtet werden, die teilweise sogar zwingend vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind (z.B. für einen Online-Shop).

Trotz sorgfältiger Beratung lassen sich nicht die absolut rechtssicheren AGB erstellen. Dies hat seinen Grund darin, dass AGB bzw. Streitigkeiten über die Wirksamkeit grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien ausgetragen werden. Damit besteht die Möglichkeit, dass zwei Streitigkeiten mit Vertragspartnern über dieselbe Klausel von Gerichten unterschiedlich entschieden werden können. Anders wäre dies nur, wenn eine klageberechtigte Organisation (z.B. Verbraucherschutzverein) sich gegen die Wirksamkeit der Regelung wenden. Erstreiten diese ein erfolgreiches Urteil, sind die AGB insgesamt unwirksam und der Verwender verpflichtet, die unwirksame Regelung aus seinen AGB zu entfernen. Der Umstand, dass ein Gericht in Flensburg über eine Klausel anders urteilen kann als ein Gericht in Kempten und es auf dem Weg dorthin noch sehr viele weitere Gericht in Deutschland gibt, führt nicht zu einer Erleichterung bei der Gestaltung von AGB. Bei der Recherche zur Zulässigkeit einzelner Regelungen ist deshalb mit dem Mandanten abzuwägen, ob tatsächlich jede in Betracht kommende gerichtliche Entscheidung zu einer Klausel „gewälzt“ werden soll, um die gern bemühte „Nadel im Heuhaufen“ zu finden, in der über die fragliche Regelung – oder wie oftmals nur eine angrenzende oder annähernd identische Klausel – geurteilt wurde. Um die Risiken bei der Verwendung möglicherweise unwirksamer AGB in ein angemessenes wirtschaftliches Verhältnis zum Beratungsaufwand und damit auch zu den anfallenden Kosten zu bringen, halten wir es für sinnvoll, für den Unternehmer ein überwiegendes Meinungsbild zu entwickeln und dann gemeinsam mögliche Risiken zu identifizieren. Unser Ziel bei der Beratung zu AGB ist, dem Mandanten ein Klauselwerk zu erstellen, dass er guten Gewissens verwenden kann, ohne dabei natürlich mögliche Risiken zu vernachlässigen.

Welche Konsequenzen drohen bei fehlerhaften AGB und unwirksamen Klauseln?

Dr. Stefan Klöckner: Im AGB-Recht gilt das sog. Verbot geltungserhaltener Reduktion, d.h. unwirksame Klauseln werden nicht durch Regelungen ersetzt, die sich noch in zulässigem Maß bewegen. Die Folge dessen hängt davon ab, ob es sich um ein B2B- oder B2C-Geschäft handelt. Da eine unwirksame Klausel wegen des Verbots der geltungserhaltenen Reduktion also aus den eigenen AGB zu entfernen ist, kann dieser Regelung also auch keine AGB-Regelung des Geschäftspartners mehr entgegenstehen. Vielmehr enthalten die eigenen Bedingungen dann eine Lücke, die durch die AGB des Geschäftspartners gefüllt wird, die Abwehrklausel findet keine Anwendung. Verwendet der Geschäftspartner keine eigenen AGB oder enthalten diese keine entgegenstehende Klausel, wird auf die gesetzliche Regelung zurückgegriffen. Im B2C-Bereich ist dies immer die Folge und es greifen die gesetzlichen Regelungen.

Wendet sich ein Verbraucherschutzverein gegen die Wirksamkeit von AGB, wird dieser den Verwender zunächst auffordern, es zu unterlassen, die (vermeintlich) unwirksame Klausel zu verwenden. Mit dieser Abmahnung ist regelmäßig die Aufforderung verbunden, eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abzugeben und die Kosten der Rechtsverfolgung zu übernehmen. Ist die Abmahnung berechtigt, sollte der Unternehmer die Unterlassungserklärung abgeben und die Kosten begleichen, um größeren Schaden zu vermeiden. Verwendet er die angegriffene Klausel dennoch weiter, drohen ihm gerichtliche Streitigkeiten mit dem Ziel, die Verwendung zu unterbinden, und die Geltendmachung der Vertragsstrafe. Gerichtliche Streitigkeiten drohen natürlich auch, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, auch wenn die Verwendung der Klausel eingestellt wird.

Mit der zunehmenden Verwendung von vorformulierten Standardbedingungen, um v.a. gegenüber Verbrauchern gewisse Automatismen in den eigenen Abläufen zu erzeugen, hat sich auch die Zahl der Verbraucherschutzaktivitäten erhöht. Diese mögen zwar nicht immer rechtlich berechtigt sein, allerdings bedeutet jede rechtliche Auseinandersetzung auch ungewollten Ärger und eine üblicherweise nicht gewünschte zeitliche Mehrbelastung. Bereits deshalb ist bei der Verwendung von AGB in Betracht zu ziehen, sich professionelle Unterstützung zu holen.

Herr Dr. Klöckner, vielen Dank für das Gespräch!

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