Vielen ist der Begriff Aufhebungsvertrag zwar ein bekannter Begriff, doch die tatsächliche Bedeutung ist vielen unklar. Wie unterscheiden sich eine Kündigung und Aufhebungsvertrag?
Dr. Steffen Nguyen-Quang: Die Kündigung wird einseitig durch den Arbeitgeber gegen den Willen des Arbeitnehmers ausgesprochen. Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt, wird die Kündigung einer gerichtlichen Prüfung unterzogen. Ist die Kündigung nicht durch personenbedingte, verhaltensbedingte oder dringliche betriebliche Gründe sozial gerechtfertigt, wird das Gericht feststellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Ist die Kündigung hingegen wirksam, beendet sie das Arbeitsverhältnis. Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall keine Abfindung zu. Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung kann jedoch in einem Sozialplan vorgesehen sein. Bei dem Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gegen den Willen des Arbeitnehmers kommt der Aufhebungsvertrag daher nicht zustande. Im Regelfall teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll und unterbreitet einen Vorschlag für einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung. Häufig ist der Vorschlag mit dem Hinweis verbunden, dass eine Kündigung ausgesprochen wird, wenn eine Einigung nicht erzielt wird. Wird erst nach Ausspruch einer Kündigung eine Einigung über die Beendigung außergerichtlich erzielt, so wird der Aufhebungsvertrag als „Abwicklungsvertrag“ bezeichnet. Bei dem Abwicklungsvertrag wird die Beendigung durch die Kündigung herbeigeführt und nicht durch den Vertrag. Inhaltlich unterscheiden sich die Verträge jedoch im Wesentlichen nicht.
In einem Aufhebungsvertrag können viele Bedingungen geregelt werden. Können Sie uns die relevantesten Punkte nennen, die in einem Aufhebungsvertrag behandelt werden können?
Dr. Steffen Nguyen-Quang: Folgende Bedingungen werden normalerweise in einem Aufhebungsvertrag geregelt:
● Beendigungszeitpunkt
● Vergütung bis zum Beendigungszeitpunkt einschließlich Bonus
● Übergabe und Freistellung des Arbeitnehmers
● Abfindung
● Inanspruchnahme von Urlaub bzw. Abgeltung von Urlaubsansprüchen
● Rückgabe von Gegenständen
● Arbeitszeugnis
● Abgeltungsklausel (Erledigung von gegenseitigen Ansprüchen)
Was sind die Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrag aus Sicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Dr. Steffen Nguyen-Quang: Aus Arbeitgebersicht wird durch einen Aufhebungsvertrag der Betriebsfrieden gewahrt. Ein gekündigter Arbeitnehmer wird sich häufig – berechtigt oder unberechtigt – nicht positiv über den Arbeitgeber äußern und die Stimmung im Team negativ beeinflussen. Zudem vermeidet der Arbeitgeber ein langwieriges und kostspieliges Gerichtsverfahren. Der Arbeitgeber kommt mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags zudem seiner sozialen Verantwortung nach. Diese Vorteile werden aus Arbeitgebersicht mit Zugeständnissen an den Arbeitnehmer „erkauft”. Abfindungszahlungen können je nach Betriebszugehörigkeit und Gehalt schnell sechsstellige Summen erreichen.
Kündigungsschutzverfahren sind häufig eine sehr große psychische Belastung für Arbeitnehmer. Der Aufhebungsvertrag vermeidet langwierige Streitigkeiten. Zudem kann der Arbeitnehmer Einfluss auf die Art und Weise der Beendigung nehmen, teilweise sogar auf den Zeitpunkt der Beendigung. Dafür muss er sich jedoch damit einverstanden erklären, das Unternehmen zu verlassen. Es wird häufig eine Sperrzeit verhängt, d.h. der Arbeitslosengeldanspruch ruht für eine gewisse Zeit (normalerweise 12 Wochen), da der Arbeitnehmer sich durch die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses versicherungswidrig verhält.
Wenn ein Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben ist, denken viele Arbeitnehmer, dass dieser nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ist diese Annahme wahr und welche Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer bei einem schon unterschriebenen Aufhebungsvertrag?
Dr. Steffen Nguyen-Quang: Ja. Die Unterschrift unter einem Aufhebungsvertrag sollte wohlüberlegt sein, da sie nur in Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden kann. Ein Widerrufsrecht wurde von dem Bundesarbeitsgericht (BAG) für Aufhebungsverträge abgelehnt. Lediglich in Fällen der arglistigen Täuschung oder Drohung kann der Aufhebungsvertrag angefochten werden.
Oftmals drängen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer zur Unterschrift auf dem Vertrag. Unter welchen Umständen könnte sich eine gerichtliche Anfechtung des Aufhebungsvertrags lohnen?
Dr. Steffen Nguyen-Quang: Ein solches Verhalten ist in der Praxis zum Glück selten. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer widerrechtlich gedroht, beispielsweise mit Erstattung einer Strafanzeige oder Einstellung der Gehaltszahlung, kann der Arbeitnehmer den Vertrag unter Umständen anfechten. Dies gilt auch im Fall einer arglistigen Täuschung zum Beispiel durch die unzutreffende Behauptung, den Betrieb ohnehin bald schließen zu wollen.
Der Arbeitnehmer ist jedoch darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes. Ob sich ein gerichtliches Verfahren lohnt, sollte im jeweiligen Einzelfall mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.