Dr. Tamara Große-Boymann: Jeder Erblasser kann gesetzliche Erben frei ausschließen

Interview mit Dr. Tamara Große-Boymann
Dr. Tamara Große-Boymann ist Rechtsanwältin in ihrer Kanzlei Große-Boymann in Brandenburg. Mit ihr sprechen wir über Enterbungen, spezielle Anforderungen sowie Pflichtteilsberechtige.

Enterbungen kommen immer wieder in den besten Familien vor. Was sind Gründe aus denen Erblasser die Nachfahren enterben möchten?

Dr. Tamara Große-Boymann: Die Gründe, die einzelne Erblasser dazu veranlassen, ihre Abkömmlinge zu enterben, sind vielfältig. Häufig wird als Grund mangelnder Kontakt genannt, teilweise auch, dass einzelne Abkömmlinge schon zu Lebzeiten viel bekommen haben und daher dann nach dem Tod nicht mehr bedacht werden sollen.

Eine rechtmäßige Enterbung muss mehrere Ansprüche erfüllen. Welche Anforderung stellt der Gesetzgeber hieran?

Dr. Tamara Große-Boymann: Hier müsste die Frage schon umformuliert werden, da es keine unrechtmäßige Enterbung gibt.

Man könnte z. B. formulieren:

Es soll eine Enterbung vorgenommen werden. Gibt es daran spezielle Anforderungen?

Jeder Erblasser kann frei und ohne jegliche Begründung oder Beschränkung seine gesetzlichen Erben, also den Ehegatten, die Abkömmlinge und die sonstigen Verwandten von der Erbfolge durch eine letztwillige Verfügung, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag, ausschließen.

Wird ein Pflichtteilsberechtigter von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt, bekommt er einen Pflichtteil. Einen Pflichtteil bekommt er dann nicht, wenn ein Grund für eine Pflichtteilsentziehung vorliegt. So kann z. B. der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat. Die Gründe für eine Pflichtteilsentziehung sind abschließend im Gesetz geregelt und liegen in der Praxis recht selten vor.

Dass Angehörige leer ausgehen, ist in den meisten Fällen höchst unwahrscheinlich. Was regelt das Pflichtteilsrecht genau und wer ist pflichtteilsberechtigt?

Dr. Tamara Große-Boymann: Pflichtteilsberechtigt sind nach dem Gesetz der Ehegatte/Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Abkömmlinge, also Kinder, Enkelkinder etc. und die Eltern des Erblassers.

Die Eltern sind allerdings nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen hat.

Der Anspruch auf Pflichtteil ist immer auf Geld gerichtet, ein Pflichtteilsberechtigter wird beispielsweise nie im Grundbuch mit als Eigentümer eingetragen.

Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich der Höhe nach auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Nach deutschem Erbrecht gibt es Erben mehrerer Ordnungen. Können Sie uns die verschiedenen Ordnungen erklären?

Dr. Tamara Große-Boymann: Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkelkinder, Urenkel etc.

Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tante des Erblassers sowie deren Abkömmlinge.

Gesetzliche Erben der 4. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Das Gesetz kennt dann auch noch gesetzliche Erben der 5. und fernerer Ordnungen, dies sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Die Ordnungen geben ein Rangsystem der gesetzlichen Erben vor. Solange ein Verwandter der 1. Ordnung vorhanden ist, kommen die Verwandten der 2. Ordnung nicht als gesetzliche Erben zum Zuge. Solange wie Erben der 2. Ordnung vorhanden sind, kommen die Erben der 3. Ordnung nicht zum Zuge usw. Solange also ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt dieser die Verwandten der nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge aus.

Innerhalb der einzelnen Ordnungen richtet sich dann die Erbfolge nach Stämmen. Der Abkömmling, der in demselben Stamm dem Erblasser dem Grad nach am nächsten steht, schließt die eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Hat der Erblasser ein Kind hinterlassen, so wird dieses Kind gesetzlicher Erbe. Es schließt seinerseits seine eigenen Abkömmlinge, also die Enkelkinder und Urenkel des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Der Ehegatte ist ebenfalls gesetzlicher Erbe, ist aber keiner dieser Ordnungen zuzuordnen.

Was ist denn der Unterschied zwischen gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge?

Dr. Tamara Große-Boymann: Ein Erblasser kann die Erbfolge regeln. Geregelt werden kann diese durch Testament oder auch durch einen Erbvertrag. Beide werden als letztwillige Verfügung bezeichnet. Hat der Erblasser die Erbfolge nicht selbst geregelt, also keine letztwillige Verfügung hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Will also der Erblasser nicht seine gesetzlichen Erben mit den sich aus dem Gesetz ergebenden Erbquoten bedenken, muss er eine letztwillige Verfügung hinterlassen, aus der sich seine Vorstellungen ergeben.

Wann ist das Testament formwirksam?

Dr. Tamara Große-Boymann: Sieht man von Nottestamenten ab, so gibt es zwei Testamentsformen. Das handschriftliche Testament, das der Erblasser selbst mit der Hand schreiben, datieren und unterschreiben muss und das öffentliche Testament, das der Notar aufnimmt und dann beurkundet. Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten gilt eine Sonderregelung. Hier genügt es, wenn einer der Ehegatten selbst mit der Hand den Text des Testaments schreibt und beide Eheleute das Testament datieren und unterschreiben.

Genügt das Testament nicht diesen formalen Anforderungen, ist es unwirksam. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge.

Frau Dr. Große-Boymann, vielen Dank für das Gespräch!

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