Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Ausland häufig kompliziert – Dr. Urs Straube (Apley & Straube Partnerschaft Patentanwälte)

Interview mit Dr. Urs Straube
Dr. Urs Straube ist Partner der Kanzlei Apley & Straube Partnerschaft Patentanwälte, diplomierter Physiker, Patentanwalt, European Patent, Trademark and Design Attorney. Im Interview spricht der Patent- und Markenrechtsexperte über die Grundlagen schutzfähiger Patente und Marken sowie mögliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.

Marken stellen einen immateriellen Bestandteil von Unternehmen dar. Wie können Markennamen, Logos und ähnliches geschützt werden?

Dr. Urs Straube: Zum Schutz von immateriellen Gütern von Gewerbetreibenden dienen unterschiedliche gewerbliche Schutzrechte. Zu diesen gewerblichen Schutzrechten zählt die eingetragene Marke. Wie bereits der Name dieses Schutzrechts besagt, ist die eingetragene Marke in der Regel das geeignete Schutzrecht für den Schutz von Marken. Im Gegensatz zu eingetragenen Marken sind nicht eingetragene Marken, die nur durch die Aufnahme der Benutzung entstehen, in der Regel nicht geschützt. Daher ist die amtliche Anmeldung einer Marke zu deren Schutz in den meisten Fällen sehr zu empfehlen. Dabei ist zu beachten, dass für Marken das Territorialitätsprinzip gilt. Marken sind grundsätzlich also nur in den Staaten geschützt, für welche eine eingetragene Marke existiert. Daher können neben heimischen Markenanmeldungen auch Markenanmeldungen in weiteren Ländern, Unionsmarken, die Gültigkeit in der Europäischen Union haben, oder internationale Markenanmeldungen sinnvoll sein, die von der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwaltet werden. Eingetragene Marken können nicht nur Wörter sein, sondern auch Logos, Gegenstände in dreidimensionaler Form und auch Tonfolgen umfassen. Darüber hinaus gibt es weitere, noch exotischere Markenformen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, um gegen Marken- und Urheberrechtsverstöße vorzugehen?

Dr. Urs Straube: Ich möchte den Blick des Laien auf das Wesentliche richten und ihn nicht mit seltenen Sonderfällen verwirren.

Wie bereits angemerkt erfordert die Durchsetzung von Marken üblicherweise das Vorhandensein einer eingetragenen Marke. Ein Vorgehen auf Grundlage einer nicht eingetragenen Marke hingegen ist meist nicht aussichtsreich.

Typisch für Laien ist es, rechtliche Begriffe durcheinander zu bringen. Aussichtsreich können auch Fälle sein, in denen ein Unternehmenskennzeichen verletzt wird. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Marke im markenrechtlichen Sinn. Der Laie wird solche Unternehmenskennzeichen jedoch sehr oft auch als Marken auffassen. Bei diesen Unternehmenskennzeichen kann es sich beispielweise um Namen von Unternehmen handeln.

Das genaue Vorgehen im Fall der Verletzung einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens ist für den Gewerbetreibenden weniger wichtig, und er kann dieses seinem Anwalt überlassen. Wichtig für den Gewerbetreibenden sind die Vorkehrungen, die er treffen sollte, bevor es zu einem Markenverstoß kommt. Die Anmeldung einer Marke zu deren Schutz ist meist unumgänglich und sollte immer dann vorgenommen werden, wenn an der Marke ein umfangreiches wirtschaftliches Interesse besteht. Wenn der Gewerbetreibende seine Ware und Dienstleistungen lediglich mit einem Unternehmenskennzeichen wie dem Namen seines Unternehmens kennzeichnet, das zudem eine juristische Person ist, kann die amtliche Anmeldung einer Marke weniger wichtig sein, um gegen die Verletzung seiner Marke vorzugehen. Jedoch ist bereits dann die Eintragung einer Marke aus Nachweisgründen empfehlenswert.

Bei der Kollision von zwei Kennzeichen wie zweier eingetragener Marken oder einer eingetragenen Marke und einem Unternehmenskennzeichen gilt nämlich das Senioritätsprinzip, es kommt also auf den Zeitrang des Kennzeichens an. Das ältere Kennzeichen hat gegenüber dem jüngeren Kennzeichen Vorrang. Es gibt bei Kennzeichenkollisionen Fälle, in denen zunächst gar nicht klar ist, wer der Verletzer ist, und wer der Verletzte ist. Der Angreifer sollte sich daher vorsehen, dass er im Verlauf der Auseinandersetzung nicht zum Angegriffenen wird. Der Schutz der eingetragenen Marke erstreckt sich auf alle Waren und Dienstleistungen, für welche diese eingetragen ist und die wegen Nichtbenutzung zum Zeitpunkt der Verletzung nicht löschungsreif sind. Der Zeitrang der Marke ergibt sich hierbei aus dem Tag der Markenanmeldung. Der Schutz des Unternehmenskennzeichens betrifft die Waren und Dienstleistungen des Unternehmens. Der Zeitrang ergibt sich aber nicht aus dem Alter des Unternehmens oder dessen Eintragung in ein Register, sondern im Wesentlichen aus dem Beginn der ununterbrochenen und ernsthaften Tätigkeit des Unternehmens auf dem Gebiet der Waren und Dienstleistungen. Diese ununterbrochene, ernsthafte Tätigkeit muss das Unternehmen im Fall einer Kollision eventuell nachweisen, damit den Waren und Dienstleistungen ein möglichst früher Zeitrang zukommt. Dieser Nachweis kann über Jahrzehnte insbesondere im Ausland nur sehr schwer zu erbringen sein. Darum empfiehlt sich in der Regel auch für Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen lediglich mit einem Unternehmenskennzeichnen kennzeichnen, die Eintragung von Marken. Grundsätzlich sind eingetragene Marken auch relativ kostengünstige Schutzrechte, so dass deren Eintragung nicht wesentlich ins Gewicht fällt.

Als Patentanwalt beschäftige ich mich mit den gewerblichen Schutzrechten. Das Urheberrecht zählt nicht zu den gewerblichen Schutzrechten und bildet daher nicht den Kern meiner Tätigkeit. Das Urheberrecht betrifft vor allem Werke der Kunst, entsteht mit deren Schöpfung und erfordert eine ausreichende Schöpfungshöhe. Es erfordert keine amtliche Anmeldung. Wichtig kann es aber sein, belegen zu können, wann ein Werk geschaffen wurde. Weitere Vorkehrungen kann der Gewerbetreibende nicht treffen, da der Urheberschutz bereits mit der Schaffung des Werks entsteht. Das Urheberrecht spielt für Unternehmen, die nicht im Medienbereich oder Kunstbereich tätig sind, vor allem eine Rolle im Zusammenhang mit der ästhetischen Erscheinungsform von Waren. Die Beurteilung, ob die ästhetische Erscheinungsform einer Ware eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweist, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen, ist oftmals sehr subjektiv. Es empfiehlt sich daher, ästhetische Erscheinungsformen durch die amtliche Anmeldung eines Designs ergänzend zu schützen. Das genaue Vorgehen im Fall der Verletzung eines Urheberrechts ist für den Gewerbetreibenden wiederum weniger wichtig, und er kann dieses seinem Anwalt überlassen.

Die Durchsetzung von Ansprüchen im internationalen Kontext ist häufig kompliziert. Mit welchem Zeit- und Kostenaufwand ist zu rechnen?

Dr. Urs Straube: Diese Frage ist in dieser Allgemeinheit kaum genau zu beantworten, und vor allem nicht von einer einzigen Person. Es gilt auch hier das Territorialitätsprinzip. Der Zeit- und Kostenaufwand kann sich von Land zu Land dementsprechend unterscheiden. Deutschland ist ein bevorzugter Prozessstandort. Dementsprechend ist davon ausgehen, dass der Zeit- und Kostenaufwand in anderen Ländern eher höher als in Deutschland ist, wobei der Zeit- und Kostenaufwand in Deutschland bereits von vielen Mandanten als hoch empfunden wird. Aber die Schwierigkeiten, die in anderen Ländern auftreten, können nicht nur auf den Kosten- und Zeitaspekt reduziert werden. So können bestimmte Umstände für einen ausländischen Prozessstandort sprechen, andere eher dagegen. Eine Besonderheit in Deutschland ist beispielsweise die Erstattung von Prozesskosten an die obsiegende Partei. Diese Kostenerstattung ist für andere Länder eher untypisch, so dass Kosten bereits deshalb nicht vergleichbar sind. Eine weitere Besonderheit ist, dass Prozesse, welche gewerbliche Schutzrechte betreffen, in Deutschland an spezialisierten Gerichten stattfinden. Das wird international nicht in allen Ländern so gehandhabt, so dass Gerichte in anderen Ländern wenig kompetent sein können. Was die Prozesskosten angeht, gibt es gerade von dem wichtigen US-Markt Berichte, die an Horrornachrichten grenzen. Die Prozesskosten sollen für kleine Unternehmen existenzbedrohend sein. Einzelne Länder wie Italien stechen durch überlange Verfahrensdauern hervor. Im Zusammenhang mit europäischen Patenten wird gegenwärtig ein Einheitliches Patentgericht geschaffen, dessen Entscheidungen für mehrere Länder Gültigkeit haben werden. Hier sind allerdings noch Schwierigkeiten zu überwinden.

Für den Gewerbetreibenden ist es in diesem Zusammenhang ferne wichtig zu bedenken, dass er oft einen Prozess nach Deutschland ziehen kann, wenn er selbst der Angreifer ist. Er kann beispielsweise einen Testkauf aus Deutschland tätigen und dann gegen einen Verletzer zunächst in Deutschland vorgehen und außergerichtlich Vereinbarungen mit dem Verletzer treffen, welche auch andere Länder betreffen. Solche Vereinbarungen wird der Gewerbetreibende in der Regel aber nur dann treffen können, wenn er für diese anderen Länder gewerbliche Schutzrechte hat. Der Gewerbetreibende sollte daher zunächst darüber nachdenken, in welchen Ländern die Anmeldung von Schutzrechten sinnvoll ist.

Als Angegriffener ist die Position des Gewerbetreibenden vollkommen anders. Hier kann sich der Gewerbetreibende den Prozessstandort nicht aussuchen. In diesem Zusammenhang ist auf den grundlegenden Unterschied zwischen Marken, Designs, Gebrauchsmustern und Patenten hinzuweisen. Designs, Gebrauchsmustern und Patenten sind in der Regel gebunden an die Person des Erfinders bzw. Schöpfers. Aus Gebrauchsmustern und Patenten kann typischerweise daher also nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger vorgehen. Patente, Gebrauchsmuster und Designs können nur während eines begrenzten Zeitraums rechtswirksam angemeldet werden. Daher muss der Gewerbetreibende die Anmeldung dieser Schutzrechte frühzeitig genau durchdenken. Marken sind hingegen in der Regel nicht gebunden an eine einzelne Person. Ein Recht an einer Marken kann dementsprechend eventuell jederzeit von beliebigen Personen erworben werden. Dementsprechend ist es bei der Anmeldung von Patenten, Gebrauchsmustern und Designs in anderen Ländern entscheidend, ob diese wirtschaftlich lohnend sind, während bei der Anmeldung von Marken in anderen Ländern zu beachten ist, dass es nach der Verwendung einer Marke in einem anderen Land auch zu einer Verletzung fremder Marken kommen kann, wenn ein Dritter nachträglich ein Recht an dieser erwirbt. Glücklicherweise ist der Markenschutz viel günstiger als der Patentschutz.

Produktpiraterie ist ein Dauerärgernis für starke Marken. Welche Maßnahmen können Unternehmen ergreifen, um sich möglichst gut zu schützen?

Dr. Urs Straube: Zum Schutz gegen Produktpiraterie dienen zunächst gewerbliche Schutzrechte wie Designs, Patente, Gebrauchsmuster und eingetragene Marken. Zum Schutz sollte also zunächst die Anmeldung der entsprechenden gewerblichen Schutzrechte erwogen werden. Die Kosten sind dabei im Zusammenhang mit dem Nutzen abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass Patent, Gebrauchsmuster und Designs nur während eines begrenzten Zeitraums rechtswirksam angemeldet werden können, während eingetragene Marken im Allgemeinen jederzeit angemeldet werden können, wie bereits erwähnt.

Ferner kann auch aus wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen gegen Produktfälschungen vorgegangen werden. Ergänzend kommen Maßnahmen des Produktschutzes wie die Vorsehung von Sicherheitsmerkmalen wie Hologrammen, Kinegrammen oder Sicherheitsetiketten usw. und die Überwachung der Lieferketten in Frage. Hier gibt es große, branchenspezifische Unterschiede.

Darauf hinzuweisen ist, dass die Nachahmung von Produkten für sich genommen noch nicht widerrechtlich ist. Inhaber von Marken oder Patenten oder Designs sehen nicht selten Verletzungen, wo gar keine vorliegen. Aus ökonomischer Sicht ist es sogar wünschenswert, dass der Käufer die Auswahl zwischen ähnlichen Produkten hat, so dass er einen Vorteil aus einem Preiswettbewerb unterschiedlicher Unternehmen ziehen kann. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, damit eine Nachahmung auch widerrechtlich ist. Wann eine Nachahmung widerrechtlich ist, kann äußerst strittig sein, insbesondere wenn Produkte, deren Wert auf der ästhetischen Gestaltung liegt, mit geringfügigen Änderungen und unter Verwendung einer anderen Marke nachgeahmt werden.

Patente sind deutlich komplexer in der Anmeldung als Marken. Was sind die wichtigsten Voraussetzungen für die Patentierung eines Produkts?

Dr. Urs Straube: Die wichtigsten Voraussetzungen für die Patentierung sind Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit. Schutzfähig sind auch nur technische Erfindungen. Nach Definition des BGH sind technische Erfindungen geprägt durch den planmäßigen Einsatz beherrschbarer Naturkräfte außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit zur Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolgs. Wird der Erfolg unmittelbar herbeigeführt, liegt Technizität eindeutig vor. Konkret listet das Patentrecht Gegenstände auf, die als solche keine Technizität aufweisen, wie beispielsweise Computerprogramme, Spiele oder wissenschaftliche Theorien. Das bedeutet im Umkehrschutz, dass diese Gegenstände nicht als solche, das heißt bezüglich möglicherweise vorhandener technischer Merkmale doch patentierbar sein können. Gewisse Gegenstände wie beispielsweise Waffen zur atomaren, biologischen oder chemischen Kriegsführung oder medizinische Verfahren sind aus ethischen Gründen vom Patentschutz ausgenommen.

Neu ist im Patentrecht ein Gegenstand, der nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst sämtliche vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit weltweit zugänglich gemachte Kenntnisse. Dabei ist die beachten, dass hierzu sogar die Kenntnisse zählen, die der Erfinder selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Der Erfinder muss also seine Erfindung bis zum Tag der Anmeldung geheim halten. Das Gebrauchsmusterrecht definiert den Stand der Technik etwas enger, so dass eventuell noch der Schutz durch ein Gebrauchsmuster möglich sein kann, wenn ein Patentschutz insbesondere wegen einer Vorveröffentlichung durch den Erfinder nicht mehr möglich ist.

Erfinderische Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Erfindung nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Im Rahmen der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird geprüft, ob durch Kombination von mehreren Gegenständen aus dem Stand der Technik zur Erfindung gelangt werden kann.

In der Beratungspraxis hat ein Patentanwalt oft damit zu kämpfen, patentrechtlichen Laien im Zusammenhang mit der Anmeldung von Patenten klarzumachen, wie aufwändig es in der Regel ist, die Patentfähigkeit zu beurteilen. Diese Beurteilung erfordert nämlich die vollständige Kenntnis des Stands der Technik, der extrem umfangreich sein kann. Hinzukommt, dass ein Gegenstand in einem größeren und kleineren Umfang patentfähig sein kann. Eine Beurteilung der Patentfähigkeit kann ein Patentanwalt in einem ersten Gespräch in der Regel nicht leisten. Eine relativ sichere Beurteilung der Patentfähigkeit durch den Patentanwalt kann so aufwendig sein, dass sie die Kosten einer Patentanmeldung weit übersteigt. Erfinder sollten den Patentanwalt nicht mit der falschen Erwartungshaltung aufsuchen, dass dieser in einem ersten Gespräch beurteilen kann, ob eine Erfindung patentfähig ist. Die Entscheidung zur Patentanmeldung sollte immer vom Erfinder bzw. dem Unternehmen ausgehen, für welches der Erfinder tätig ist.

Erfindern, die Erfindungen nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit machen, empfehle ich in der Regel, den Stand der Technik selbst zu recherchieren. Auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts gibt es hierzu eine Anleitung. Bei Erfindern, die sich auf ihrem Gebiet sehr gut auskennen, deren Erfindungen in Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für eine Firma erfolgte und deren Erfindungen voraussichtlich einen hohen wirtschaftlichen Wert haben, neige ich in der Regel dazu, ihnen bereits dann zur Anmeldung ihrer Erfindung zu raten, wenn die Erfindung nach der persönlichen Einschätzung der Erfinder schutzfähig ist.

Welche Konsequenzen haben Patentrechtsverstöße?

Dr. Urs Straube: Das Patent ist ein Monopolrecht. Nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger dürfen also das Patent benutzen. Für eine widerrechtlich erfolgte Benutzung muss der Verletzer Schadensersatz zahlen. Dabei ist ihm die Unkenntnis über das Vorliegen eines Patents zuzurechnen. Aus rechtlicher Sicht ist jeder Gewerbetreibende nämlich verpflichtet, sich über das Vorhandensein von Schutzrechten zu informieren. Der Schadensersatz liegt typischerweise im Bereich von bis zu einigen Prozent des von dem Verletzer erzielten Umsatzes. Für die Zukunft kann dem Verletzer die Benutzung des Patents untersagt werden. Wenn ein Patentverletzungsverfahren stattgefunden hat, muss der Verletzer zudem Verfahrenskosten tragen, die typischerweise im Bereich von mindestens mehreren zehntausend Euro liegen. Wenn eine Patentverletzung offensichtlich ist, sollte der Verletzer daher ein Patentverletzungsverfahren durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vermeiden.

Wie rechtlichen Möglichkeiten gibt es zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen Marken- oder Patentrechtsverstößen?

Dr. Urs Straube: Grundsätzlich lassen sich Schadensersatzansprüche wegen Marken- oder Patentrechtsverstößen außergerichtlich oder gerichtlich geltend machen wie andere Ansprüche auch. Der gerichtliche Weg wird immer dann beschritten, wenn der außergerichtliche Weg nicht den gewünschten Erfolg zu bringen scheint.

Bei heimischen Anspruchsschuldnern ist dabei eventuell zu beachten, dass diese Schadensersatzansprüche sich nur durchsetzen lassen, wenn der Anspruchsschuldner ausreichend solvent ist. Die Prozesskosten eines Patentverletzungsverfahrens können so hoch sein, dass beispielsweise ein Sozialhilfeempfänger diese gar nicht aufbringen kann. Der Kläger könnte im Fall einer Klage also auf den eigenen Prozesskosten sitzen bleiben. Es kann daher sinnvoll sein, sich vor Prozessbeginn über die Solvenz des Gegners zu erkundigen.

Die Verletzer von gewerblichen Schutzrechten kommen jedoch oft aus dem Ausland. Bei ausländischen Anspruchsschuldnern ist es sinnvoll, sich vor Prozessbeginn zu erkundigen, wie problematisch die Vollstreckung von Urteilen für das Heimatland des ausländischen Gegners ist. Innerhalb der Europäischen Union ist die Vollstreckung von Urteilen deutscher Gerichte in der Regel problemlos. Dies gilt nicht unbedingt für weitere Staaten. Bei ausländischen Marken- oder Patentverletzern kann es auch zu Problemen bei deren Identifizierung kommen, die beispielsweise im Zusammenhang mit der Verwendung einer anderen Schrift stehen. Es muss also zunächst abgeklärt werden, ob der Verletzer eindeutig identifiziert ist, und ob er überhaupt existiert.

Herr Dr. Straube, vielen Dank für das Gespräch.

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