Geltendmachung von Löschungsansprüchen gegenüber Suchmaschinenbetreibern könnte einfacher werden – Rechtsanwältin Dr. Ostendorff

Interview mit Dr. Saskia Ostendorff
Rechtsanwältin Dr. Saskia Ostendorff ist spezialisiert auf Persönlichkeitsrechtverletzungen. Im Interview spricht die Juristin über Möglichkeiten von Unternehmen gegen unliebsame Kommentare vorzugehen und gibt eine Einschätzung zu aktuellen BGH-Urteilen ab.

Negative Berichte und Kommentare im Internet sind ein häufiges Ärgernis für Unternehmen. Welche Möglichkeiten gibt es eine Löschung oder Richtigstellung zu erreichen?

Dr. Saskia Ostendorff: Es kommt darauf an, wo der negative Kommentar im Internet erfolgt. Häufig werden Bewertungen auf Google vorgenommen, beispielsweise 1-Sterne Bewertungen, die fatale Folgen für die Unternehmen haben können. Eine Möglichkeit ist das sog. „Notice and Take Down“-Verfahren. Hierbei wird beispielsweise Google über die negative Bewertung in Kenntnis gesetzt. Google setzt sich dann mit dem Bewertenden in Verbindung und fordert eine Stellungnahme. In der Regel erfolgt danach eine Löschung des Eintrags, also beispielsweise der 1-Sterne-Bewertung, wenn keine Reaktion erfolgt. Erfolgt keine Löschung bleibt das Vorgehen gegenüber Google auf Löschung. Des Weiteren kann der Bewertende mit einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgemahnt werden, sofern die Person bekannt ist.

Was ist mit dem Recht auf Vergessenwerden gemeint?

Dr. Saskia Ostendorff: Mit Einführung der DSGVO wurde in Art. 17 DSGVO das Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden) geregelt. Danach kann die betroffene Person von dem Verantwortlichen verlangen, dass die betreffenden personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden. Der Verantwortliche ist verpflichtet die personenbezogenen Daten zu löschen, wenn beispielsweise die personenbezogenen Daten nicht mehr notwendig sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden (Art. 17 Abs. 1a DSGVO). Das Recht auf Löschung bezieht sich hierbei auf das Datenschutzrecht.

Im Übrigen ist das Recht auf Löschung eines Beitrages auch Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welche mit den widerstreitenden Interessen des Beitragenden abgewogen werden müssen. Es kommt dann darauf an, ob der Beitrag in die Privatsphäre oder Intimsphäre eingreift, um einen Löschung- bzw. Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Gerade bei negativen Bewertungen auf Internetportalen wird meiner Erfahrung bei Abmahnungen häufig mit der Meinungsfreiheit argumentiert und dass der Beitrag daher nicht gelöscht wird. Grundsätzlich ist der Hintergrund solcher Auseinandersetzungen zwischen dem Recht auf Vergessenwerden immer eine Abwägung widerstreitenden Interessen, beispielsweise mit der Meinungsfreiheit oder aus dem öffentlichen Interesse eines Beitrages, Kommentares oder ähnliches. In der Regel stehen sich Grundrechtspositionen gegenüber, die abwogen werden müssen. Das macht die Fälle rechtlich sehr spannend. Für die Unternehmen führt dies häufig zu Verunsicherung.

Seit dem BGH-Urteil im Jahr 2018 (BGH, Urteil v. 27.2.2018, Az. VI ZR 489/16) haben Suchmaschinenbetreiber mit Verweis auf fehlende „Kenntnis von einer `offensichtlichen ́, auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung“ die Löschung i.d.R. abgelehnt. Wie haben die LG und OLGs auf dieses Urteil reagiert?

Dr. Saskia Ostendorff: Der BGH ist das höchste Gericht über Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. BGH-Urteile wie das Urteil aus dem Jahr 2018 haben keine Bindungswirkung, dennoch folgen die unteren Instanzen in der Regel dem BGH. Insofern haben die Landgerichte und Oberlandesgerichte die Rechtsprechung des BGH berücksichtigt. Die Rechtsprechung aus 2018, von dem sich der BGH nunmehr gelöst hat, entschied in den Fällen der fehlenden Kenntnis von einer offensichtlichen, auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung, häufig zugunsten der Suchmaschinenbetreiber. Es wurde keine proaktive Prüfungspflicht gefordert. Erst bei konkreten Hinweisen auf eine Rechtsverletzung musste der Suchmaschinenbetreiber, also beispielsweise bei einem Hinweis durch ein „Notice and Take Down“ Verfahren, handeln. Eine Überlegung war es das sog. Overblocking zu vermeiden.

Mit der Entscheidung vom 27. Juli 2020 (VI ZR 405/18) hat der BGH seine Rechtsprechung geändert. Wie beurteilen Sie die neue Rechtslage?

Dr. Saskia Ostendorff: In dem BGH-Urteil vom 27. Juli 2020 begehrte der Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen die Suchmaschine Google, dass Inhalte über ihn nicht auffindbar sein dürfen. Konkret ging es um ein finanzielles Defizit einer Wohltätigkeitsorganisation.

Der BGH hat die Frage beantwortet, dass der Kläger keinen sog. Auslistungsanspruch aus Art. 17 DSGVO ableiten kann. In den Fällen kommt es maßgeblich auf die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Klägers auf Löschung und dem Öffentlichen Interesse an der Information an. In diesem Fall überwiegte das Interesse der Öffentlichkeit an der Information.

Der maßgebliche Unterschied zu der bisherigen Rechtsprechung ist, dass es nicht mehr auf die Kenntnis ankommt. Der Suchmaschinenbetreiber muss nunmehr bei „offensichtlich auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung“ handeln und nicht erst ab Kenntnis. Dies ergibt sich aus dem Gebot der gleichberechtigten Abwägung der widerstreitenden Interessen, wie hier dem Auslistungsanspruch und der Meinungsfreiheit, d.h. einem Grundrecht ist nicht grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. In dem vorliegenden Fall überwiegte allerdings das Interesse der Öffentlichkeit auf die Information, sodass der Kläger den Rechtsstreit verlor. Dennoch stellt sich in Zukunft die Frage, wie die Suchmaschinenbetreiber dieser Form der proaktiven Pflicht nachkommen werden. Die Geltendmachung von Löschungsansprüchen gegenüber Suchmaschinenbetreibern könnte dadurch vereinfacht werden.

Frau Dr. Ostendorff, vielen Dank für das Gespräch.

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