Günther Hoffmann: Testamentsvollstreckung umfasst den gesamten Nachlass

Interview mit Günther Hoffmann
Günther Hoffmann ist Rechtsanwalt in der Kanzlei DR. MAHLSTEDT & PARTNER in Bremen. Mit ihm sprechen wir über Nachlassverwaltung, Testamentsvollstrecker sowie Zwangsversteigerungsverfahren.

Bei einem Todesfall kümmern sich Erben oder Verwandte um die Abwicklung von Erbangelegenheiten oder man schaltet einen/eine Nachlassverwalter/in ein. Ein Nachlassverwalter hat die Aufgabe den Nachlass eines Verstorbenen zu ordnen. Wie unterscheiden sich aber nun Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter?         

Günther Hoffmann: Die Nachlassverwaltung ist ein Mittel, die eigentlich unbeschränkte Haftung eines Erben auf den Nachlass zu beschränken. Nach § 1975 BGB beschränkt sich nämlich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (dies ist die Nachlassverwaltung) angeordnet (oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet) ist. Nach § 1985 BGB hat der Nachlassverwalter den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch dem Nachlassgläubigern gegenüber verantwortlich. Reicht der Nachlass nicht aus, um die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen, geht die Nachlassverwaltung dann in ein Nachlassinsolvenzverfahren über. Der Testamentsvollstrecker nimmt indessen eine völlig andere Funktion wahr. Gemäß § 2203 BGB besteht seine Aufgabe darin, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Dabei ist der Regeltypus die sogenannte Abwicklungsvollstreckung, in deren Rahmen es die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, durch Ausführung des letzten Willens des Erblassers den Nachlass abzuwickeln. Diese Vollstreckung wird auch als ausführende Vollstreckung oder als Willensvollstreckung bezeichnet, bei Vorhandensein mehrerer Erben auch als Auseinandersetzungsvollstreckung. Daneben gibt es noch den Sondertypus der Dauervollstreckung, also der Dauerverwaltung des Nachlasses über einen fest definierten Zeitraum, der auch die gesamte Lebensdauer des Erben umfassen kann. Im Regelfall umfasst die Testamentsvollstreckung den gesamten Nachlass, weil nur so eine Abwicklung durch den Testamentsvollstrecker auch gewährleistet ist. In Ausnahmefällen kann die Testamentsvollstreckung auch auf einzelne Vermögenswerte beschränkt werden.

Insbesondere ist der Testamentsvollstrecker auch berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über einzelne Nachlassgegenstände, nicht jedoch über den Erbteil als Ganzes, zu verfügen. Da der Testamentsvollstrecker die letztwillige Verfügung zur Geltung zu bringen hat, ist er nach § 2216 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Anordnungen des Erblassers, wie sie sich aus dem Testament ergeben, zu befolgen. Daraus wird die Abhängigkeit des Testamentsvollstreckers vom testamentarischen Willen des Erblassers deutlich. Während also der Nachlasspfleger als einzige Aufgabe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten hat, hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht zur Ausführung des testamentarischen Willens entsprechend den darin enthaltenen Vorgaben.

Erweist sich der Nachlass einer verstorbenen Person als zu unübersichtlich, deutet das möglicherweise auf eine Überschuldung hin – da kann ein Nachlassverwalter sinnvoll sein. Wie wird ein Nachlassverwalter bestellt und was müssen Erben oder Nachlassgläubiger vorlegen?

Günther Hoffmann: Nach § 1981 BGB ist die Nachlassverwaltung vom Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt. Auf Antrag eines Nachlassgläubigers kann die Nachlassverwaltung ebenfalls angeordnet werden, jedoch nur, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet ist. Das Antragsrecht der Gläubiger erlischt zwei Jahre nach Annahme der Erbschaft. Im Regelfall wird ein Erbe den Antrag auf Einrichtung einer Nachlassverwaltung stellen, um die unbeschränkte Erbenhaftung zu vermeiden, wenn nämlich die Befürchtung besteht, dass der Nachlass zur Befriedigung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht. An besondere Voraussetzungen ist der Antrag durch den Erben anders als bei dem Antrag durch den Nachlassgläubiger damit nicht gebunden. Der einzige Nachweis, der bei einem Antrag, der an das Nachlassgericht zu richten wäre, ist der Nachweis der Erbenstellung.

Häufig gehört zum Nachlass auch eine Immobilie. Können Sie uns sagen, warum das unter Umständen problematisch sein kann?

Günther Hoffmann: Fällt eine Immobilie in den Nachlass, ist dies so lange unproblematisch, wie nur ein Erbe vorhanden ist. Dieser wird mit Eintritt des Erbfalles unmittelbar Rechtsnachfolger der verstorbenen Person, ohne dass es eines Übertragungsaktes bedarf (sogenannter Vonselbsterwerb). Damit bedarf es auch keiner Grundstücksübertragung nach Eintritt des Erbfalles, denn das Grundbuch ist durch den Erbfall unrichtig geworden und kann deshalb formfrei durch schriftlichen Antrag, der nicht einer Mitwirkung des Notars bedarf, berichtigt werden. Anders sieht es bei einer Erbengemeinschaft aus. Diese kann immer nur gemeinschaftlich über jeden einzelnen Vermögensgegenstand verfügen. Da sich der Eigentumsübergang auf die Erben automatisch im Zeitpunkt des Todes vollzieht, sind ohne weiteres Zutun mehrere Erben damit auch gemeinschaftliche Eigentümer und werden bei entsprechender Grundbuchberichtigung auch so als Erbengemeinschaft im Grundbuch als Eigentümer (ohne Nennung von Bruchteilen) vermerkt. Damit sind alle Miterben mit der Immobilie verbunden und müssen sich nunmehr darüber einigen, was damit geschieht. Entweder es wird gemeinschaftlich veräußert und der Erlös geteilt, oder man verständigt sich darauf, dass einer der Miterben gegen Auszahlung der anderen die Immobilie zu Alleineigentum übernimmt. Schlimmstenfalls erfolgt keine Einigung, so dass dann die Immobilie zwangsversteigert werden muss, um den Erlös zu teilen. Dies ist häufig mit wirtschaftlichen Verlusten und Kosten verbunden, im Übrigen ziehen sich solche Zwangsversteigerungsverfahren über viele Monate hin, während die Kosten der Immobilie weiterlaufen.

Nimmt ein Erbe die Erbschaft an, so haftet er für eventuelle Nachlassverbindlichkeiten. Um welche Verbindlichkeiten kann es sich hier handeln?

Günther Hoffmann: Nachlassverbindlichkeiten sind zunächst einmal alle zum Zeitpunkt des Erbfalles bestehenden Schulden, denn Erben bedeutet Gesamtrechtsnachfolge ohne eigenes Zutun, das heißt der Erbe rückt mit Eintritt des Erbfalles in sämtliche Rechtsbeziehungen und damit auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen ein. Weitere Nachlassverbindlichkeiten sind solche, die mit dem Erbfall selbst verbunden sind. Dies sind zum Beispiel Kosten der Bestattung und Beisetzung, Gerichtskosten und Notarkosten im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung (Erbschein etc.) und sonstige unabwendbar mit dem Erbfall zusammenhängenden Kosten. Nachlassverbindlichkeiten sind aber auch Pflichtteilsansprüche etwa ausgeschlossener pflichtteilsberechtigter Angehöriger (Abkömmlinge oder Eltern). Weiter zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten auch testamentarisch verfügte Vermächtnisse, zum Beispiel dahingehend, dass ein bestimmter Geldbetrag einer bestimmten Person aus dem Nachlass gezahlt werden soll.

Gegebenenfalls kann eine Erbschaftsteuer auf das geerbte Vermögen anfallen. Wann könnten Steuern anfallen und wie hoch fallen diese aus?

Günther Hoffmann: Grundsätzlich entsteht die Erbschaftssteuer mit dem Erbfall, soweit eine Steuerpflicht überhaupt besteht. Dies hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab, denn je näher verwandtschaftlich die Erben sind, desto höher sind erbschaftssteuerliche Freibeträge. So beläuft sich zum Beispiel der Steuerfreibetrag für Kinder nach jedem Elternteil auf 400.000,00 € pro Kind, der Erbschaftssteuerfreibetrag eines Ehepartners oder Lebenspartners beläuft sich auf 500.000,00 € zuzüglich eines Versorgungsfreibetrages bis zur Größenordnung von etwa 250.000,00 €; darüber hinaus kann eine geerbte und nach Eintritt des Erbfalles für 10 Jahre selbstgenutzte Immobilie beim Ehepartner oder Kind bei der Berechnung des zu versteuernden Vermögens unberücksichtigt bleiben.

Man muss Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft voneinander trennen. Welche Tätigkeiten erledigt ein Nachlasspfleger?

Günther Hoffmann: Zu der Nachlassverwaltung hatte ich bereits ausgeführt, dass diese ausschließlich den Zweck verfolgt, die Erbenhaftung auf den Nachlass zu beschränken. Die Nachlasspflegschaft ist eine fürsorgende Regelung in den Fällen, in denen der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob die Erbschaft angenommen wurde. Die Nachlasspflegschaft dient der Sicherung des Nachlasses für den Zeitraum, in dem die Erbfolge noch ungeklärt ist. Da der Nachlasspfleger in erster Linie den Nachlass zu sichern hat, kann er zum Beispiel eine Wohnung oder ein Haus versiegeln, Geld, Wertpapiere und sonstige Kostbarkeiten hinterlegen, sowie ein Nachlassverzeichnis erstellen lassen. Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers umfasst damit also allgemein die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, aber auch die Ermittlung der Erben. Ihm kann darüber hinaus auch, wenn ein entsprechender Bedarf besteht, für die Dauer der Pflegschaft die Verwaltung des Nachlasses übertragen werden. Damit erhält der Nachlasspfleger, der eigentlich nur sichern soll und den Status Quo zu erhalten hat, auch die Möglichkeit, aktiv sich um den Nachlass zu kümmern.

Herr Hoffmann, vielen Dank für das Gespräch!

Interview teilen: 

Facebook
Twitter
LinkedIn
WhatsApp
No related posts found for the provided ACF field.

Zum Expertenprofil von Günther Hoffmann

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter diesem Link:

Weitere Interviews

die neusten BTK Videos