Isabell Langenfeld: Kontinuität der Erziehung ist wichtig

Interview mit Isabell Langenfeld
Isabell Langenfeld ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Schulte-Wissermann und Langenfeld Rechtsanwälte in Koblenz. Im Interview spricht sie über gemeinsames Sorgerecht, Impfungen sowie Unterhaltsverpflichtungen.

Gemeinsames Sorgerecht bei getrennten Elternteilen wirft oft Fragen auf, wenn Eltern keinen Konsens finden, insbesondere in Bezug auf das „Kindswohl“. Wem geben die Richter recht, wenn es darum geht, ob das Kind geimpft werden soll oder nicht?

Isabell Langenfeld: Es handelt sich um eine Einzelfallregelung gemäß §1628 BGB. Für eine gerichtliche Entscheidung über diese Einzelfrage im Bereich der elterlichen Sorge ist ein gerichtlicher Antrag erforderlich, um dem einen Elternteil für diese Frage (Impfung ja oder nein) die alleinige Entscheidungsbefugnis einzuräumen. Das Gericht entscheidet also die Fragen nur (mittelbar), welcher Elternteil die besseren Argumente hat. Wichtige Kriterien sind dabei auch die körperlichen Eigenschaften / gesundheitlichen Voraussetzungen des individuellen Kindes und seiner Lebensumstände („Kindeswohl“). Objektiv können die Gerichte das an den STIKO (ständige Impfempfehlungen ) , und demjenigen Elternteil die Entscheidungsbefugnis einräumen, der sich verpflichtet, die Empfehlungen der STIKO umzusetzen. Bei COVID19 sind diese Impfempfehlungen auch veröffentlicht, allerdings sind die Erfahrungen noch nicht wissenschaftlich validiert. Das Gericht könnte daher auch so entscheiden, dass derjenige Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen bekommt, der erst einmal davon absehen würde, allerdings mit der Maßgabe, dass die Evaluierung spätestens in einem Jahr zu einem neuen Antrag führen kann. Ich werde noch einmal recherchieren, ob Entscheidungen veröffentlicht worden sind.

Auch religiöse Themen spielen oft eine Rolle. Wie ist zu entscheiden, wenn ein Elternteil das Kind taufen lassen will, der andere aber nicht?

Isabell Langenfeld: Auch bei der Frage, ob das Kind getauft werden soll, handelt es sich um eine Einzelfallregelung im Sinne des § 1628 BGB. Wenn das Kind 14 Jahre alt ist, entscheidet das Kind selbst. Dem Kind steht diese Entscheidung aufgrund der ihm zustehenden Religionsfreiheit selbst zu. In der Regel hören die Richter auch die jüngeren Kinder an, welche Rolle die Religion und die Kirchzugehörigkeit für das Kind im Alltag spielt. Wenn die Kirchenzugehörigkeit für das Kind bisher keine Rolle gespielt hat, stellen die Gerichte in der Regel auf die bald eintretende Religionsmündigkeit und die Selbstbestimmung ab (14.Lebensjahr). Bei Kleinkindern ist auch ausschlaggebend für die gerichtliche Entscheidung, wo das Kind lebt (bei welchem Elternteil vorwiegend) und ob es die Kirchengemeinschaft und Religion dort aktiv erlebt hat und in der Erziehung eine wichtige Rolle spielt, z.B. bei den Geschwisterkindern und Freunden/Sozialgemeinschaft, ob diese getauft sind oder nicht, also wie stark der familiäre und soziale Einfluss /Input ist. Dies könnte man jedenfalls für die christlichen Religionen so sehen.

Ein Kind in der Grundschule bis 10 Jahre soll auf eine weiterführende Schule, die Eltern können sich aber nicht einigen, ob nach der 4., 5. oder 6. Klasse aufs Gymnasium gewechselt werden soll. Kann das Kind dabei mitentscheiden?

Isabell Langenfeld: Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Einzelfallregelung gemäß § 1628 BGB. Kriterien sind in erster Linie objektiv die Empfehlungen der Grundschule, schulische Leistungen des Kindes, wobei Überforderungshinweise sowie Schulweg und soziale Vernetzung und Betreuungsmöglichkeiten zu beachten sind. Das Kind ist anzuhören, das Jugendamt ist einzubeziehen, aber die Verantwortung kann das Kind für die Entscheidung nicht übernehmen. Der Kindeswille wird aber beachtet.

Muss ein unterhaltspflichtiger Vater neben dem Unterhalt auch zusätzliche Beiträge für beispielsweise Sportvereine (Reiten, Tennis) entrichten?

Isabell Langenfeld: (Anmerkung: auch Mütter müssen Unterhalt zahlen, wenn sie nicht mit dem Kind zusammenleben, diese Fälle nehmen zu, daher würde ich vorschlagen, das geschlechtsneutral zu formulieren).

Mit der Zahlung des Kindesunterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle sind die Lebenshaltungskosten des Kindes, bzw. dessen Grundbedarf (Unterkunft, Verpflegung, Kleidung) abgedeckt. Das Kind bzw. für das Kind kann darüber hinaus Mehrbedarf geltend gemacht werden, das sind Kosten, die über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus gehen, und nicht von den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle umfasst sind. Der Bedarf muss regelmäßig sein und über einen längeren Zeitraum bestehen, also andauernde Mehrkosten. Dabei kann es sich um Nachhilfekosten oder Zahnspangen, Studiengebühren, Kosten für die private Krankenversicherung etc. handeln. Bei teuren Hobbys oder Musikunterricht kommt es darauf an, ob die Förderung des Kindes von beiden Elternteilen so entschieden worden ist. Der Mehrbedarf ist zusätzlich zum Kindesunterhalt zu zahlen, wobei der Elternteil, bei dem das Kind lebt, dafür Sorge tragen muss, dass sich die Kosten im Rahmen halten. Außerdem ist auf Seiten des Unterhaltspflichtigen zu beachten, dass er diese Kosten bei der Ermittlung seines unterhaltsrechtlichen Einkommens für die Berechnung des regulären Kindesunterhaltes berücksichtigen darf, es kann also auch zu einer Reduzierung des bisher gezahlten Kindesunterhaltes aufgrund der hinzu getretenen Belastung kommen. Das Kind bzw. für das Kind kann darüber hinaus ein Sonderbedarf geltend gemacht werden, wenn seine Gesundheit oder seine Persönlichkeitsentwicklung dies erfordert, der Sonderbedarf ist unvorhergesehen hinsichtlich der Höhe und der Entstehung. Der Bedarf muss plötzlich auftreten und kann auch daher nicht angespart werden. Die Rechtsprechung hat dazu verschiedene Fallgruppen (z.B. Brille, unvorhergesehene Arztkosten, Gesundheitsausstattungen wegen Allergie oder nach Unfall, Prozesskosten) entwickelt. Beide Eltern müssen anteilig, nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen, für den Sonderbedarf aufkommen, also nicht unbedingt hälftig.

Wenn sich die Eltern räumlich in größere Entfernungen trennen (Umzug in eine andere Stadt), entscheidet dann die Mutter, ob das minderjährige Kind mitgeht oder muss ein Gericht entscheiden, ob der Umzug zulässig ist?

Isabell Langenfeld: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss im Streitfall einem der Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden. Die Mutter entscheidet also nicht per se. Nach meiner Erfahrung ist das leider sehr abhängig vom einzelnen Richter. Ich habe es auch schon erlebt, dass soziale Vernetzung und die Erhaltung der häuslichen Umgebung schwerer wogen als die Bindung an die Mutter. Die Gerichte beauftragen häufig Sachverständige zu der Frage, bei welchem Elternteil das Kind zukünftig leben soll bzw. welcher Elternteil besser in der Lage ist, das Kind zu erziehen. Wenn das für beide Elternteile gleich ausfällt, kommen weitere Kriterien hinzu, wie z.B. die Erhaltung des bisherigen Umfeldes. So wird auch seitens der Gerichte vorgeschlagen, die räumliche Distanz so gering wie möglich zu halten, um die Schule etc. beizubehalten und das Wechselmodell zu ermöglichen. Für die Entscheidungsfindung sind bei gleicher Erziehungseignung entscheidende Kriterien, wie stark die Bindung des Kindes an den wegziehwilligen Elternteil ist, ob damit eine Geschwistertrennung verbunden ist, Bindungen an Schule, KiGa und Freunde oder in Vereinen. Es spielt keine Rolle, ob bei gedachtem Verzicht auf den Wegzug diese Lösung die beste ist, weil dem wegziehenden Elternteil die Freizügigkeit gewahrt werden muss, sondern ob der Wegzug an sich zu viele negative Auswirkungen auf das Kind hätte. Kontinuität der Erziehung und Beziehung des Kindes an den Elternteil, mit dem es bislang zusammengelebt hat, ist ein sehr schwer wiegender Faktor bei der Entscheidung, auch die Verletzung der Umgangsregelung oder Vereitelung des Umgangsrechts. Auch hier ist das Kind anzuhören und der Kindeswille zu beachten.

Wie sieht es mit der Urlaubsregelung aus, wenn die Eltern sich nicht entscheiden können, wann das Kind mit wem verreist? Gibt es eine klare Regelung oder muss jedes Mal neu entschieden werden?

Isabell Langenfeld: Die üblichen Urlaube (bis zu 4 Wochen) in Deutschland oder der EU bedürfen keiner Zustimmung des anderen Elternteils, wenn dadurch keine bindende Umgangsregelung verletzt wird. Anders ist das zu sehen, wenn das Urlaubsziel aktuell als Risikogebiet eingestuft ist, dann hätte ein Gericht die Entscheidungsbefugnis für diese Einzelfrage einem Elternteil zu übertragen (s. § 1628 BGB).

Frau Langenfeld, vielen Dank für das Gespräch!

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