Jacqueline Ahmadi: Nutzung von Dashcams ist umstritten

Interview mit Jacqueline Ahmadi
Wir sprechen mit Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg, über Verkehrsrecht und Führerscheinangelegenheiten.

Das Verkehrsrecht als Teil des Verkehrswesens umfasst die Bereiche „öffentliches Recht“ und „Privatrecht“. Als Anwalt für Verkehrsrecht beschäftigt man sich aber vor allem mit „Verkehrssündern“, oder ist das ein Vorurteil?

Jacqueline Ahmadi: Das Verkehrsrecht ist in der Tat ein sehr spannendes Thema, es betrifft das Strafrecht, das Verkehrszivilrecht und das Verkehrsverwaltungsrecht. Es kommt selten bei einem Rechtsstreit vor, dass sich drei unterschiedliche Gerichte bei einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit um drei verschiedene verkehrsrechtliche Themen befassen müssen. In der Regel entscheiden die jeweiligen Gerichte unabhängig voneinander. Interessant ist jedoch, inwieweit eine Bindungswirkung entsteht. Meines Erachtens ist es ein Vorurteil, wenn man davon ausgeht, dass eine Verkehrsrechtsanwältin/ein Verkehrsanwalt sich nur um das rechtliche Wohlergehen der Verkehrssünder kümmert, in dem er/sie eine Geldstrafe bzw. Geldbuße gegen seinen Mandanten bzw. seine Mandantin verhindert und vor allem dafür sorgt, dass seinem Mandant bzw. seiner Mandantin seinen/ihren Führerschein erhalten bleibt und wenn er/sie ihn verloren hat, sobald wie möglich er/sie einen neuen Führerschein wiedererlangt. Fest steht, dass ein Strafverteidiger/eine Strafverteidigerin verpflichtet ist, seine/ihre Mandanten/innen bestmögliche Verteidigung zu sichern. Dazu gehört in erster Linie für den Mandanten/die Mandantin einen Freispruch in einem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, was sehr selten in der Praxis vorkommt, zu erzielen. Aus Sicht eines Verkehrsrechtlers/einer Verkehrsrechtlerin ist es für den Mandanten/die Mandantin erstrebenswert, die Einstellung des Strafverfahrens bzw. des Bußgeldverfahrens sobald wie möglich zu erreichen. Damit wird den Mandanten/den Mandantinnen nicht nur ein kostspieliges Gerichtsverfahren erspart, sondern auch eine Geldstraße bzw. ein Bußgeld, Entziehung der Fahrerlaubnis, Anordnung einer Sperre, Anordnung eines Fahrverbotes und vor allem Eintragung von einem Punkt bis zu drei Punkten.

Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung nach rechtsstaatlichen Prinzipien und niemand ist in einem Rechtsstaat verpflichtet, sich selbst zu belasten. Der Beschuldigte einer Straftat bzw. eines Bußgeldverfahrens darf sogar in einem Verfahren gegen ihn lügen, allerdings ist dies nicht zu empfehlen. Ein Rechtsstaat gewährt seinen Bürgern/innen sich gegen die staatlichen Maßnahmen in einem Strafverfahren und auch in einem Bußgeldverfahren adäquat durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin zu verteidigen. Jeder hat u. a. aus Gründen der Waffengleichheit einen Anspruch auf Verteidigung durch einen Anwalt gegen die Staatsmacht. Wir haben in einem demokratischen Rechtsstaat die Gewaltenteilung und es ist gut, dass einem/er Bürger/in die Möglichkeit eingeräumt wird, die Sanktionen der Verfolgungsbehörden durch ein unabhängiges Gericht mit Unterstützung eines/er Rechtsanwalts/in in sachlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen zu lassen. Daher ist es falsch, wenn man einen Menschen vorverurteilt und ihn als Verkehrssünder bezeichnet. Dies dient nur Stimmungsmache gegen die Autofahrer/innen und ist viel zu einfach gedacht.

Der Bußgeldkatalog wurde im April dieses Jahres erst verschärft, dann aber wieder entschärft. Gab es plötzlich zu viele Vergehen und zu viel bürokratischen Aufwand, oder was war der Grund?

Jacqueline Ahmadi: In der Tat trat am 28.04.2020 die StVO-Novelle und damit der neue Bußgeldkatalog mit einschneidenden Konsequenzen für die Menschen mit Führerschein in Kraft. Hierzu gab es Kritik, auch von mir, insbesondere in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung eines Fahrverbotes bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h innerorts und ab 26 km/h außerorts. Vor allem hätte solch eine Maßnahme die Berufskraftfahrer sehr hart getroffen. Die Bußgeldstelle hat ab dem 28.04.2020 sehr viele Bußgeldbescheide mit Fahrverbot gegen die Betroffenen erlassen. Spitzfindige Juristen haben jedoch sehr schnell erkannt, dass die Verordnung an einem Formfehler litt. Denn die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage wurde nicht erwähnt und somit das Zitiergebot nach Maßgabe des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG missachtet. Deshalb gab es eine Zeit lang Irritationen, wie man mit solch einem rechtlichen Missstand umzugehen hat. Die Bußgeldstellen haben sich am Anfang konsequent an den neuen Vorgaben des Bußgeldkatalogs gehalten. Auf jeden Fall musste ich des Öfteren gegen solche Bußgeldbescheide rechtlich, notfalls bis zum Gericht, vorgehen, um für meinen/e Mandanten/in ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen.

Bekanntlich beträgt die Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid lediglich 2 Wochen, so dass viele Bußgeldbescheide rechtskräftig geworden waren und deshalb gab es Schwierigkeiten den/die Mandanten/in rechtlich zu helfen. Zudem haben viele Menschen mangels Rechtskenntnisse und vor allem wegen der hohen Kosten und der Tatsache, dass sie nicht über eine Rechtschutzversicherung verfügten, den Kopf einfach in den Sand gesteckt, statt sich durch einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt verteidigen zu lassen. Die Bußgeldstellen haben peu à peu auf diesen Missstand reagiert. Aber es gibt vereinzelt immer noch Bußgeldbescheide, die auf der Grundlage des alten Bußgeldkatalog erlassen werden. Deshalb empfehle ich den Betroffenen eines Bußgeldbescheides stets erstens über eine Rechtschutzversicherung zu verfügen und zweitens die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht rechtlich überprüfen zu lassen.

Ist es erlaubt, dass ich als Unfallverursacher dem Unfallgegner einen Zettel an die Scheibe hänge, wenn dieser nicht auffindbar ist?

Jacqueline Ahmadi: Nein, das reicht nicht aus. Sollte man bemerkt haben, dass man an einem Verkehrsunfall beteiligt war und sich vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Person und die Art seiner Beteiligung nicht ermöglicht oder eine nach den Umständen angemessenen Zeit nicht wartet, damit jemand die o. g. Feststellungen trifft, macht sich der Betroffene wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB, sog. Fahrerflucht bzw. Unfallflucht, strafbar. Die Rechtsfolge des § 142 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Zudem könnte es zu einer vorläufigen oder endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Anordnung einer Sperrfrist oder die Anordnung eines Fahrverbotes von einem bis zu sechs Monate kommen. Des Weiteren wird der Kfz-Haftpflichtversicherer des Betroffenen ihn später wegen Schadensersatz in Regress nehmen. An diesem Beispiel wird, wie oben ausgeführt, bei einem verkehrsrechtlichen Fall die Schnittstelle zwischen dem Straf-, Zivil- und Verwaltungsrecht deutlich.

Kann ich die Aufnahmen meiner „Dash-Cam“ (Cockpit-Kamera) als Beweis anführen, wenn es z.B. um die Schuldfrage bei einem Unfall geht?

Jacqueline Ahmadi: Es kommt darauf an. Der BGH hat bereits am 15.05.2018 über die Verwertung der Dashcam-Aufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden. Zwar hat der BGH im Einzelnen festgestellt, dass die Dashcam-Aufzeichnung gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstößt. Allerdings folgt hieraus kein Beweisverwertungsverbot (Urteil des BGH vom 15.05.2018, VI ZR 233/17). Laut dem BGH führt die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Demnach sollte vor der Entscheidung über die Verwertung einer Dashcam-Aufzeichnung eine Abwägung der rechtlichen Interessen der Unfallbeteiligten unter der Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Nutzung von Dashcams immer noch umstritten und vor allem verstoßen solche Aufzeichnungen in der Regel gegen das Datenschutzrecht. Eine anlassbezogene Aufzeichnung eines Unfallgeschehens ist nur dann erlaubt, wenn die Kamera lediglich einen sehr kurzen Zeitraum des Unfallgeschehens als Beweismittel speichert. Inzwischen gibt es solche Dashcams auf dem Markt, die diese rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllen, in dem die Kamera automatisch neue Videoclips selbständig anfertigt und dabei die alte Videoaufnahme überschreibt. Sobald ein Unfall passiert, können die letzten Minuten der Aufnahmen gesichert werden und die Aufnahme beginnt vom neuen, so dass die alte Aufnahme wieder überschrieben wird. Auf jeden Fall muss der Anwalt den Mandanten auf die Gefahren der Aufnahmen bzw. Verwertung der Aufnahmen einer Dashcam als Beweismittel hinweisen und vorher durch eine Interessenabwägung überprüfen, ob die Verwertung im Zivilverfahren wegen eines Verkehrsunfalls tatsächlich Sinn macht.

Wenn ich keine Rechtsschutz-Versicherung habe, muss ich dann einen Anwalt bezahlen, auch wenn ich Geschädigter bin, oder zahlt das die gegnerische Versicherung?

Jacqueline Ahmadi: Wenn man der/die Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist, zahlt der Kfz-Haftpflichtversicherer des/der Unfallverursachers/in in der Regel neben dem Sach- und Personenschaden sowie Gutachterkosten auch die Rechtsanwaltskosten. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass die Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall nicht geklärt ist oder der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Höhe der Unfallschäden bestreitet und sich außergerichtlich mit dem Geschädigten nicht einigen möchte. In solch einem Fall wird der Verkehrsanwalt die Erfolgsaussichten einer Klage auf Zahlung des Schadensersatzes überprüfen und in den meisten Fällen die Erhebung der Klage für erforderlich erachten. In solch einem Fall, wenn der Geschädigte nicht verkehrsrechtschutzversichert ist, muss er einen Vorschuss für die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten bezahlen. Unter Umständen kommt es vor, dass das Gericht im Prozess die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich erachtet. Die Kosten für die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens sind sehr hoch, besonders wenn es um einen Personenschaden geht, verlangt das Gericht sehr oft die Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens. Der Mandant muss also auch für die Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Vorschuss an das Gericht zahlen. Sollte der Geschädigte im Klagverfahren obsiegen, hat der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers selbstverständlich die Pflicht die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das bedeutet, der Unfallgeschädigte erhält neben der Klageforderung auch die von ihm geleisteten Vorschüsse für die Gerichtskosten, Zeugenauslagen, Sachverständigenkosten und Rechtsgebühren. Bekanntlich ist das Verschulden an einem Verkehrsunfall häufig vor dem Gericht nicht klar, so dass es sehr oft vorkommt, dass das Gericht ein Mitverschulden des Geschädigten an dem Unfall feststellt oder wenn das Gericht die Schuldfrage letzten Endes überhaupt nicht klären kann, dann gilt das Prinzip Betriebsgefahr. Danach muss sich jeder Verkehrsteilnehmer die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges gegen sich gelten lassen. Da die Kosten des Rechtsstreits bei einem Verkehrsunfall vor dem Gericht sehr hoch sind, empfehle ich jedem Verkehrsteilnehmer über einen guten Verkehrsrechtsschutzversicherungsvertrag zu verfügen. Denn eine Rechtschutzversicherung schützt nicht nur im Falle eines Verkehrsunfalls, sondern auch beim Tatvorwurf eines Verkehrsstrafrechts oder eines Ordnungswidrigkeitsverstoßes sowie die Entziehung der Fahrerlabunis durch die Fahrerlaubnisbehörde.

Lohnt es sich, ein „Blitzerfoto“ anzuzweifeln und gegen den Bescheid von der Bußgeldstelle vorzugehen?

Jacqueline Ahmadi: Es kommt in der Regel auf die Qualität des Bildes an und welche Verteidigungsstrategie der Anwalt mit seinem Mandanten verfolgt. Wenn man bestreitet, dass man die Person auf dem Bild ist, wird die Bußgeldstelle und das Gericht diesen Umstand überprüfen. In der Regel benötigt die Bußgeldstelle und das Gericht konkrete Angaben, wer als Fahrer in Betracht kommt. Der Verkehrsanwalt überprüft stets, ob es sich in einem Bußgeldverfahren lohnt, ein kostspieliges anthropologisches Sachverständigengutachten als Beweismittel einzuholen.

Wenn ich acht Punkte in Flensburg angesammelt habe, verliere ich dann sofort meine Fahrerlaubnis? Für wie lange, und wie kann ich diese zurückbekommen?

Jacqueline Ahmadi: Sobald die Fahrerlaubnisbehörde von dem Kraftfahrtbundesamt die Nachricht erhält, dass im Fahreignungsregister in Flensburg zu Lasten des Betroffenen insgesamt 8 Punkte oder mehr vorhanden sind, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnisbehörde ist nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG verpflichtet, sofort die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen. Sobald dem Betroffenen der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis zugestellt worden ist und er Kenntnis davon genommen hat, darf er nicht mehr fahren, anderenfalls macht er sich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar. Zudem ist er verpflichtet seinen Führerschein sobald wie möglich der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. Tut er dies nicht, besteht die Gefahr, dass die Polizei in der Wohnung des Betroffenen danach sucht. Ist die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis erteilt werden, wobei die Sechs-Monatsfrist erst mit der Ablieferung des Führerscheins bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beginnt. Stellt der Betroffene einen Antrag auf Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis, verlangt die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel den Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei dem Betroffenen wiederhergestellt ist. Demnach ordnet die Behörde in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für die Fahreignung an.

Frau Rechtsanwältin Ahmadi, vielen Dank für das Gespräch.

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