Jan-Henrik Boslak: Bei ungeregeltem Brexit: Common Law sowie EXW und DDP meiden

Interview mit Jan Boslak
Rechtsanwalt Jan Boslak ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Internationales Wirtschaftsrecht der Kanzlei Boslak. Im Interview spricht er über Folgen eines ungeregelten Brexit und welche Rolle dabei den Incoterms zukommt.

Ein unkontrollierter Brexit wird immer wahrscheinlicher. Was wären die schlimmsten, sofort auftretenden Konsequenzen für Unternehmen, die in GB tätig sind bzw. dort produzieren?

Problematisch wären Unterbrechungen von Lieferketten, da die Zollabwicklung vermutlich nicht reibungslos funktionieren wird, so dass es zu Staus an den Grenzübergängen kommen kann. Besonders schlecht wäre das für verderbliche Waren und natürlich auch für Unternehmen, die Just-In-Time produzieren.

Welche Branchen sind aktuell am stärksten durch Verwerfungen vom Brexit betroffen?

Vermutlich sind Automotive, Maschinenbau/Elektro betroffen und der Großhandel vor allem von verderblicher Ware, insgesamt alle Unternehmen aus Branchen, die auf die Lieferung von Vorprodukten aus der EU angewiesen sind. Auch Transportunternehmen werden vor Herausforderungen stehen.

Welche rechtlichen Grundlagen würden für den Handel mit Unternehmen aus GB bei einem unkontrollierten Brexit Anwendung finden?

Zunächst gilt bei bestehenden Verträgen das Recht, das vereinbart wurde. Auf bestehenden Verträgen findet also auch das Kollisionsrecht (Rom I-VO) Anwendung. Das entfällt erst für Verträge, die nach dem Brexit abgeschlossen wurden. Das UN-Kaufrecht findet übrigens gem. Art 1 Abs. 1 b) CISG grds. dann Anwendung, wenn einer der Vertragsparteien ihren Sitz in einem der Mitgliedsstaaten hat und das entsprechende IPR zur Anwendung des UN-Kaufrechts führt sowie eine konkrete Rechtswahl unterlassen wurde und das UN-Kaufrecht nicht explizit wirksam ausgeschlossen worden ist. GB ist zwar nicht Mitglied (Wen wundert es?), Deutschland aber schon. Die Gerichtstandsregelung der Brüssel 1a-VO fällt ab dem ungeregelten Brexit jedoch weg. Es ist nicht klar, was dann passiert – ob sich z. B. britische Gerichte noch daran gebunden fühlen oder nicht.

Wie können sich Unternehmen vorbereiten, die unmittelbar vom Brexit betroffen sind?

Unternehmen können sich zeitnah an Experten wenden. Also Fachanwälte für Internationales Wirtschaftsrecht. Ihre Verträge mit britischen Firmen prüfen lassen und sich beraten lassen, um Risiken minimieren zu können. Man darf davon ausgehen, dass die meisten Vertragsparteien auch weiterhin die Vertragsbeziehungen halten wollen. Dann wäre es sehr sinnvoll jetzt die Verträge bzgl. etwaiger kommender Lieferprobleme anzupassen, umso etwaige spätere teure Rechtstreitigkeiten zu vermeiden. Künftig gilt es eine kluge Rechtswahl vorzunehmen, die Vorteile der Incoterms 2020 zu nutzen und eine Schiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren. Speziell sollte wegen Covid-19 eine entsprechende Force-Majeure Regelung vereinbart werden. Da es sich bei etwaigen Lieferverzögerungen vermutlich nicht um objektive Leistungshindernisse, sondern eher um vorübergehend Leistungserschwernisse handeln dürfte, werden einseitige Anpassungen der Verträge bzw. Verzug ohne Schadneersatzpflicht oder Rücktritt vom Vertrag voraussichtlich nicht in Betracht kommen. Abgesehen davon kommt ein ungeregelter Brexit nicht völlig überraschend. Aus rein praktischer Sicht sollten Unternehmen, die Vorprodukte nach England einführen wollen oder von England beziehen, sich jetzt einen ausreichenden Vorrat zulegen.

Welche sind die häufigsten Mandate, die Sie im Zusammenhang mit dem Brexit betreuen?

Es gab bislang eher allgemeine Anfragen nach dem Motto, was wäre wenn … ohne zu wissen, was wirklich passiert, kann man zum Teil noch keine konkreten Antworten geben. Es wird schon einmal die Frage der Kostentragung der dann entstehenden Zölle gestellt. Ohne eine konkrete Regelung im Vertrag z. B. durch die Incoterms wird es hier zu Meinungsverschiedenheiten bei den Parteien diesbezüglich kommen. Denkbar ist die Aufteilung der Kosten je zur Hälfte oder Übernahme der Ausfuhrkosten durch den Verkäufer und die Übernahme der Einfuhrkosten durch den Käufer. Auf die Frage, welches Recht künftig für Verträge mit britischen Firmen vereinbart wird, empfehle ich es zu vermeiden, das Common Law zu wählen. Denn es besteht die Gefahr, dass sich die britische Rechtsprechung wandelt und von der des EUGH, also des EU-Rechts abweicht. Grundsätzlich weise ich stets auf das UN-Kaufrecht hin, dass ohnehin im grenzüberschreitenden Warenverkehr dem BGB/HGB und auch anderen nationalen Rechtsordnungen vorgezogen werden sollte. Allein mit der Verwendung einer der Incoterms kann man wichtige Fragen regeln. Es macht Sinn, diese jetzt noch nachträglich zu vereinbaren. Nur EXW und DDP sollten nicht verwendet werden, da sich diese im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittstaaten nicht eignen. Es empfiehlt sich auch, ein Schiedsgericht künftig zu vereinbaren, da Urteile ordentlicher Gerichte möglicherweise nicht so leicht vollstreckt werden können. Schiedssprüche können dagegen vollstreckt werden.

Herr Boslak, vielen Dank für das Gespräch.

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