Jan-Malte Böttcher: Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Interview mit Jan-Malte Böttcher
Jan-Malte Böttcher ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Blaum Dettmers Rabstein Rechtsanwaltspartnerschaft mbB und Notare in Bremen. Mit ihm sprechen wir über das neue Lieferkettengesetz, Auswirkungen auf Zulieferer sowie Effekte dieses Gesetzes.

Ein neues Lieferkettengesetz wurde vom Bundestag verabschiedet. Was ändert sich konkret?

Jan-Malte Böttcher: Das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“, das bereits den Bundesrat passiert hat und zum 1. Januar 2023 in Kraft treten soll, dient nach der Gesetzbegründung dazu, die internationale Menschenrechtslage durch eine verantwortungsvolle Gestaltung der Lieferketten in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Unternehmen zu verbessern. Zur Förderung dieses Zweckes verpflichtet das Gesetz Unternehmen ab bestimmten Mitarbeiterschwellen zu umfangreichen Maßnahmen. Bis zum 31. Dezember 2023 gilt das Gesetz für Unternehmen mit mehr 3.000 Arbeitnehmern, ab dem 1. Januar 2024 bereits für Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern, wobei die Anzahl jeweils Konzernweit zu ermitteln ist. Laut Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung betrifft das Gesetz danach zunächst 900 und ab 2024 sodann ca. 4.800 Unternehmen in Deutschland.

Die betroffenen Unternehmen werden verpflichtet, unter anderem die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

•          Sie müssen im eigenen Geschäftsbereich eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden und veröffentlichen.

•          Sie müssen eine Risikoanalyse zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte entlang ihrer Lieferkette durchführen,

•          Sie müssen angemessene Präventionsmaßnahmen verankern, z.B. im eigenen Geschäftsbereich Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken implementieren, Schulungen in den relevanten Geschäftsbereichen durchführen und Kontrollmaßnahmen einführen. In Bezug auf unmittelbare Zulieferer (also solche mit direkter Vertragsbeziehung zum Unternehmen) müssen z.B. menschenrechts- und umweltbezogene Kriterien bei der Auswahl berücksichtigt werden, vertragliche Zusicherungen einer angemessenen Berücksichtigung solcher Kriterien vereinbart und ebenfalls Kontrollmaßnahmen etabliert werden.

•          Die Unternehmen müssen außerdem Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber unmittelbaren Zulieferern verankern, die bei Verletzungen aus dem eigenen Geschäftsbereich zwingend zur Beendigung von Verletzungen führen. Bei unmittelbaren Zulieferern müssen muss ein konkreter Plan zur zukünftigen Minimierung und Vermeidung von Verletzungen erstellt werden, soweit eine Verletzung nicht unmittelbar oder in absehbarer Zeit beendet werden kann.

•          Die Unternehmen müssen Beschwerdemechanismen einrichten, über die auf (drohende) Menschenrechtsverletzungen hingewiesen werden kann.

•          Sie müssen transparent öffentlich über getroffene Maßnahmen und Tätigkeiten berichten.

•          Erlangen Unternehmen Kenntnis von möglichen Verstößen gegen grundlegende Menschenrechte durch mittelbare Zulieferer (die entlang der Wertschöpfungskette tätig aber keine direkten Vertragspartner des jeweiligen Unternehmens sind), haben sie unverzüglich ebenfalls eine Risikoanalyse durchzuführen, ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung von Verstößen umzusetzen und angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern.

Die grundsätzlichen Organisations- und Prüfpflichten der Unternehmen sind also nach dem Einflussvermögen der Unternehmen in der Lieferkette abgestuft (eigener Geschäftsbereich, unmittelbare und mittelbare Zulieferer). Der individuelle Pflichtenumfang, der ein Unternehmen bei der Adressierung von Verletzungen trifft, wird aber auch maßgeblich von Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den Verursacher der Verletzung, der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung und dem Verursachungsbeitrag des Unternehmens beeinflusst. Der konkrete Handlungsbedarf ist daher für jedes Unternehmen einzeln zu ermitteln und zu bewerten.

Wichtig ist jedoch hervorzuheben, dass mit dem Gesetz keine neuen zivilrechtlichen Haftungsregelungen eingeführt oder bestehende Regelungen angepasst werden. Das Gesetz zwingt Unternehmer auch nur im äußersten Falle, Geschäftsbeziehungen mit bestehenden Zulieferern abzubrechen. Es können bei Verstößen gegen das Gesetz allerdings empfindliche Bußgelder von bis zu 2 % des weltweiten Konzernumsatzes verhängt werden. Unternehmen können zudem bei schwerwiegenden Verstößen bis zu drei Jahre von der öffentlichen Beschaffung ausgeschlossen werden.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird als zuständige Behörde die Umsetzung des Gesetzes beaufsichtigen.

Welche Auswirkungen hat das Lieferkettengesetz auf Zulieferer in Schwellenländern?

Jan-Malte Böttcher: Zulieferer in Schwellenländern fallen als unmittelbare Vertragspartner bzw. mittelbare Glieder in der Lieferkette von betroffenen Unternehmen zwar nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, bekommen von diesem also keine unmittelbaren Pflichten auferlegt. Sie werden aber mittelbar über die Anforderungen und die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen einer Nichteinhaltung geforderter Menschenrechtsstandards und drohende Sanktionen ihrer Vertragspartner in die Pflicht genommen. Das führt im Idealfall dazu, dass auch weitere Glieder entlang der Lieferkette stärker zur Einhaltung der gesetzlich geforderten Menschenrechtsstandards angehalten werden, weil sie im Falle der Nichteinhaltung damit rechnen müssen, sämtliche deutschen Großunternehmen bzw. deren Zulieferer als Kunden zu verlieren.

Welche Effekte hat das Lieferkettengesetz für Arbeiternehmer in Deutschland?

Jan-Malte Böttcher: Für Arbeitnehmer, die im Supply-Chain-Management oder in regulatorischen bzw. Compliance Abteilungen betroffener Unternehmen tätig sind, werden umfangreiche Prüf- und laufende Überwachungsprozesse in den Arbeitsalltag einziehen müssen. Zudem sind die Arbeitnehmer in den betroffenen Bereichen (wie z.B. dem Einkauf) zu schulen. Auch für die initiale Einrichtung der entsprechenden Prozesse wird ein nicht unerheblicher personal- und Zeitaufwand notwendig werden.

Da das Gesetz aber an bestehenden Regelungen und Grundsätzen zur (Arbeitnehmer-)Haftung nichts ändert und auch keine unmittelbare Haftung einführt, sind Arbeitnehmer jedenfalls insoweit keinem erhöhten Haftungsrisiko ausgesetzt. Eine Nichtbefolgung entsprechender Weisungen oder auch sonstige verschuldete Verstöße gegen die nach dem Gesetz auferlegten Pflichten können aber unter Umständen arbeitsrechtliche Auswirkungen haben.

Fallen auch mittelständische Unternehmen unter das neue Gesetz?

Jan-Malte Böttcher: Angesichts der hohen Anwendbarkeitsschwellen von zunächst 3.000 und später 1.000 Mitarbeitern beim jeweiligen Unternehmen, fallen die klassischen mittelständischen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes.

Für die Abgrenzung des „Mittelstands“ existieren verschiedene Definitionsansätze, die aber im Hinblick auf Mitarbeiterzahlen im Wesentlichen gemeinsam haben, dass jedenfalls Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern nicht mehr als mittelständische Unternehmen eingeordnet werden können.

Werden Konsumenten/Kunden von dem Gesetz beeinträchtigt, inwiefern?

Jan-Malte Böttcher: Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz in bestimmten Produktsegmenten, wie dem niedrigpreisigen Textilbereich oder auch bei Technikprodukten des Alltags, wie z.B. Smartphones, Tablets etc., Auswirkungen auf die Preisgestaltung haben und damit – jedenfalls finanziell – zu Beeinträchtigungen der Konsumenten führen kann:

Zum einen kann und wird das Gesetz voraussichtlich dazu führen, dass Unternehmen, die Produkte hauptsächlich in Niedriglohnregionen und solchen mit niedrigen Menschen- und Umweltrechtsstandards produzieren lassen, zunehmend auf Produzenten und Produktionsstandorte ausweichen müssen, bei denen die Einhaltung der gesetzlichen Standards gewährleistet wird, wenn sie ihre Zulieferer nicht zur Einhaltung der menschenrechtlichen Grundstandards bewegen können. Sie werden in diesem Falle häufig nicht mehr in der Lage sein, das niedrige Preisniveau ihrer Produkte zu halten, da die Produktionskosten nicht unerheblich steigen werden.

Zum anderen ist nicht auszuschließen, dass Unternehmen auch die administrativen und organisatorischen Mehrkosten, die durch die neuerlichen Pflichten ausgelöst werden, im Ergebnis auf die Endpreise ihrer Produkte oder Dienstleistungen umlegen.

Gleichzeitig führt das Gesetz aber bei konsequenter Einhaltung und Überwachung voraussichtlich dazu, dass Kunden zukünftig bei den von betroffenen deutschen Unternehmen angebotenen Produkten grundsätzlich von einem angemessenem Menschenrechtsstandard entlang der Lieferkette ausgehen können. Damit könnten diese Produkte zukünftig zu einer Alternativ der „fair“ produzierten oder gehandelten Waren werden, die leider häufig auch deshalb wesentlich über dem Preisniveau vergleichbarer Produkte liegen, weil durch die relativ geringen Transport- und Handelsmengen die Logistik- und sonstigen Begleitkosten in die Höhe schnellen (ohne dass dies unmittelbar einer Verbesserung der menschenrechtlichen Situation zugutekommt).

Herr Böttcher, vielen Dank für das Gespräch!

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