Jan Patrick Röcker: Irrglaube über „Zerschlagungsverfahren“

Interview mit Jan Patrick Röcker
Wir sprechen mit Rechtsanwalt Jan Patrick Röcker, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Insolvenzverwalter der Kanzlei LEONHARDT RATTUNDE, Rechtsanwälte PartG mbB über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens.

Während der Corona-Pandemie war die Insolvenzantragspflicht zeitweise ausgesetzt. Was ändert sich ab Oktober?

Jan Patrick Röcker: Durch das COVInsAG wurde für diejenigen Unternehmen, die grundsätzlich einer Insolvenzantragspflicht unterliegen, die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags vorübergehend ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Pandemie beruht und Aussicht auf die Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit besteht. Durch die Änderung des COVInsAG vom 25.09.2020 ist ab dem 01.10.2020 lediglich noch die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung bis Ende des Jahres 2020 ausgesetzt. Für den Insolvenzantragsgrund der Zahlungsunfähigkeit ist es wieder verpflichtend, einen Insolvenzantrag zu stellen. In der öffentlichen Wahrnehmung scheint diese Änderung aber überwiegend so angekommen zu sein, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert wurde. Angesichts der Tatsache, dass die Zahlungsunfähigkeit der mit Abstand häufigste Insolvenzantragsgrund ist und die Antragspflicht für diesen Insolvenzgrund wieder voll greift, kann das ein fatales Missverständnis sein. Denn eine Verletzung dieser Pflicht kann strafrechtliche Konsequenzen und zivilrechtliche Haftungsansprüche nach sich ziehen.

Droht jetzt eine zeitverzögerte Pleitewelle?

Jan Patrick Röcker: Ohne jeden Zweifel wird die Zahl der Anträge steigen. Ob es zu einer Welle kommt, ist schwer zu sagen. Die staatlichen Hilfsprogramme sollen den Unternehmen Liquidität verschaffen und die Liquiditätswirksamkeit dieser Maßnahmen ist bei jedem Unternehmen anders. Auch sind Branchen ganz unterschiedlich betroffen. Die Baubranche ist bisher nahezu unbeschadet durch die Krise gekommen, während in der Gastronomie und dem Beherbergungsgewerbe teilweise große Not besteht.

Unter welchen Umständen sind Geschäftsführer oder Vorstände verpflichtet Insolvenz anzumelden?

Jan Patrick Röcker: Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags besteht bei Zahlungsunfähigkeit und/ oder bei Überschuldung. Liegt einer der beiden Gründe vor, besteht die Antragspflicht. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die liquiden Mittel und kurzfristig zu Verfügung stehende liquide Mittel sind den fälligen und kurzfristig fällig werdenden Verbindlichkeiten gegenüberzustellen.

Von Überschuldung spricht man, wenn die vorhandenen Vermögenswerte die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken. Wobei die Überschuldung nur dann zum Insolvenzantrag verpflichtet, wenn keine positive Fortführungsprognose besteht. Bei der Überschuldung ist die eingangs erwähnte Aussetzung bis 31.12.2020 zu berücksichtigen, wenn das Vorliegen des Insolvenzgrundes auf die Pandemie zurückzuführen ist.

Was häufig übersehen wird: Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist unverzüglich, spätestens aber nach drei Wochen ein Insolvenzantrag zu stellen. Die Frist von drei Wochen darf nur ausgeschöpft werden, wenn und soweit berechtigt davon ausgegangen werden darf, dass der Insolvenzgrund in dieser Zeit beseitigt werden kann. Sobald sich ernsthafte Bemühungen als nicht mehr erfolgsversprechend erweisen, ist der Antrag sofort zu stellen.

Wie verläuft ein Insolvenzverfahren üblicherweise?

Jan Patrick Röcker: Gehen wir von dem Fall eines zahlungsunfähigen Unternehmens aus, bei dem der Geschäftsbetrieb noch läuft und dessen Leistungen von den Kunden auch weiterhin nachgefragt werden. Stellt ein solches Unternehmen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wird das Insolvenzgericht zunächst einen Gutachter beauftragen, der die Aufgabe hat, zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, ob die Kosten eines Insolvenzverfahrens gedeckt sind und ob im Interesse der Gläubiger vorläufige Sicherungsmaßnahmen anzuordnen sind. Der Gutachter wird sich unverzüglich mit der Geschäftsleitung in Verbindung setzen und die wirtschaftliche Situation prüfen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird der Gutachter bei einem laufenden Betrieb die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung anregen, um zu verhindern, dass Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung auf Vermögenswerte des Betriebs zugreifen und so möglicherwiese die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs vereiteln. In der Regel wird der Gutachter zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In Abstimmung mit der Geschäftsleitung wird dann der Betrieb aufrechterhalten und es werden Sanierungsmöglichkeiten eruiert. Nach einer in der Regel etwa dreimonatigen Phase als vorläufiges Insolvenzverfahren schließt sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. In dem Verfahren bietet sich sodann die Möglichkeit, den Betrieb etwa auf eine andere Gesellschaft zu übertragen, wobei die Verbindlichkeit nicht mit übergehen. Den Gläubigern verbleibt in dem Insolvenzverfahren der Kaufpreis für den Betrieb. Oder im Rahmen eines Insolvenzplans wird die Gesellschaft selbst saniert. Der Insolvenzplan bestimmt, in welchem Zeitraum welche Zahlungen an die Gläubiger zu leisten sind. In der Regel wird er einen Schuldenschnitt beinhalten.

Ein Insolvenzverfahren kann für Unternehmen auch die Chance auf einen Neuanfang bedeuten. Wie funktioniert ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung?

Jan Patrick Röcker: In der Eigenverwaltung bleibt die Befugnis, über das Unternehmen und die dem Unternehmen zuzuordnenden Vermögenswerte zu verfügen, beim Schuldner selbst. Diese Befugnis wird von der Geschäftsleitung wahrgenommen. In Abwandlung zu dem vorstehend geschilderten Verfahrensverlauf bestimmt das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter, sondern einen Sachwalter, der die Geschäftsführung überwacht. Ansonsten bieten sich auch hier die Sanierungsmöglichkeiten einer Übertragung des Geschäftsbetriebs oder eines Insolvenzplans an.

Welche Mittel stehen einem Insolvenzverwalter zur Verfügung, um die Existenz eines Unternehmens zu sichern?

Jan Patrick Röcker: Zunächst kann im Rahmen einer vorläufigen Insolvenzverwaltung dafür gesorgt werden, dass Gläubiger keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen veranlassen können. Dadurch kann der Liquiditätsfluss für das Unternehmen sichergestellt werden und die Gegenstände, die Maschinen und Anlagen werden zusammengehalten. Dann kann der vorläufige Insolvenzverwalter eine Insolvenzgeldvorfinanzierung initiieren, d. h., eine Bank zahlt die Löhne der Mitarbeiter vorweg und holt sich dieses Geld später bei der Insolvenzgeldstelle wieder. Das schont die Liquidität des Unternehmens und die Arbeitnehmer erhalten während der Betriebsfortführung weiterhin laufend ihr Gehalt. Parallel zu diesen Maßnahmen wird geprüft, ob eine Sanierung über einen Asset Deal, also die Übertragung des Betriebs auf eine neue Gesellschaft, oder der Erhalt des Rechtsträgers im Wege eines Insolvenzplans sinnvoll ist. Beides hat Vor- und Nachteile, welches Mittel gewählt wird, hängt von der individuellen Situation und der Tätigkeit des Betriebs ab. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht für den Insolvenzverwalter die Möglichkeit, ungünstige Verträge mit kürzeren Fristen als die vertraglich vereinbarten zu beenden. Diese Maßnahmen stehen sowohl in einem Verfahren in Eigenverwaltung als auch in einem Verfahren unter Beteiligung eines Insolvenzverwalters zur Verfügung. Es ist ein häufig anzutreffender Irrglaube, dass ein Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung ein sog. „Zerschlagungsverfahren“ wäre. Das trifft nicht zu. Auch der Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung wird immer bestrebt sein, den Betrieb als solchen und die Arbeitsplätze zu erhalten.

Herr Rechtsanwalt Röcker, vielen Dank für das Gespräch.

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