Laticia Eckert: Mit der Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt

Interview mit Laticia Eckert
Laticia Eckert ist Rechtsanwältin in der Kanzlei EBK Rechtsanwälte – Kanzlei für Familienrecht. Mit ihr sprechen wir über Scheidungen von Ehepartnern, Versorgungsausgleich sowie Anwartschaften.

In Deutschland lassen sich rund 150.000 Paare jährlich scheiden. Geschiedene Ex-Partner müssen ihre Rentenanwartschaften in Form von einem Versorgungsausgleich aufteilen. Welche Versorgungen werden ausgeglichen und welche nicht?

Laticia Eckert: Nicht bereits geschiedene Ex-Partner teilen ihre Versorgungsanwartschaften. Vielmehr erfolgt die Teilung anlässlich der Ehescheidung durch gerichtlichen Beschluss.

Mit der Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, und zwar in einem Hin- und Her-Ausgleich der Rentenanwartschaften, die in der Ehezeit von jedem Ehegatten erworben wurden.

Dazu gehören

–           die gesetzlichen Rentenanwartschaften,

–           die betrieblichen Rentenanwartschaften und

–           auch Rentenanwartschaften aus privaten Versicherungsverträgen.

Es geht also immer um den Ausgleich von Rentenanwartschaften, mit einer Ausnahme: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern auch eine Altersvorsorge in Form einer sog. „Direktversicherung“ zukommen lassen, mit der die Arbeitnehmer nach Ablauf der Versicherungslaufzeit nicht eine Rente, sondern ein Kapital ausbezahlt bekommen. Versicherungsnehmer ist während der Laufzeit der Versicherung der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat nur die Bezugsberechtigung. An ihn wird also irgendwann einmal ein Kapitalbetrag direkt ausbezahlt. Weil der Arbeitnehmer diese Versicherung aber nicht einfach kündigen und vorzeitig an sich ausbezahlen lassen kann (er ist ja nicht der Versicherungsnehmer), gehört diese Direktversicherung auch nicht in sein verwertbares Vermögen (welches im Rahmen des Zugewinns geteilt werden würde) und wird deshalb vom Gesetz ebenfalls im Versorgungsausgleich geteilt. Also hier ausnahmsweise Teilung der auf ein Kapital gerichteten Direktversicherung im Versorgungsausgleich, obwohl diese Versicherung nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitals gerichtet ist.

Im Gesetz §2VersAusglG wird erfasst, welche Anrechte dem Versorgungsausgleich unterliegen. Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie im Scheidungsprozess?

Laticia Eckert: Man muss zu der gemeinsamen Immobilie im Scheidungsprozess nichts regeln. Genauso, wie man als Eltern und Kinder, als Geschwister oder als Miterben gemeinsam Eigentümer einer Immobilie sein kann, kann man auch als geschiedene Ehegatten weiterhin Miteigentümer einer Immobilie sein. Einen Zwang, anlässlich der Ehescheidung die Immobilie zu veräußern oder einem Ehepartner zu überlassen, oder überhaupt eine Regelung dazu zu treffen, gibt es -anders als beim Versorgungsausgleich- bei der gemeinsamen Immobilie somit nicht. Eine andere Frage ist, ob es sinnvoll ist, auch nach einer Scheidung gemeinsam Eigentümer einer Immobilie zu bleiben. Die meisten Ehegatten möchten mit dem jeweils anderen Ehepartner nichts mehr gemeinsam halten. Es bietet sich z.B. an, die Immobilie an den Ehepartner zu übertragen, der mit den Kindern in der Immobilie geblieben ist, damit die Kinder ihr Zuhause erstmal nicht verlieren. Vorausgesetzt ist, dass der in der Ehewohnung verbliebene Ehepartner den anderen auch auszahlen kann. Hier spielt jetzt der Versorgungsausgleich wieder hinein: Reicht das vorhandene Vermögen nicht aus, um den anderen Ehegatten auszubezahlen, kann man z.B. vereinbaren, dass man die Haushälfte bekommt und dafür auf die Teilung von Versorgungsanwartschaften verzichtet. Gerade Betriebsrenten können einen hohen Wert haben, mit dem man hier Vereinbarungen treffen kann.

Für viele Ex-Partner ist unklar, auf welche Zeit sich der Ausgleich der Anwartschaften erstreckt. Erstreckt sich ein Ausgleich nur auf die Anwartschaften, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben?

Laticia Eckert: Ja. Nur Anwartschaften, die in der Ehe erworben wurden, werden geteilt. Alle Rentenanwartschaften, die man vor der Ehe erworben hatte, bleiben einem und auch die, die man nach der Zustellung des Ehescheidungsantrages erwirbt. Ganz genau beläuft sich die versorgungsrechtliche Ehezeit vom ersten Tag des Monats, in dem man geheiratet hat, bis zum Ende des Monats, der der Zustellung des Ehescheidungsantrages vorangegangen war. Hat man z.B. am 03.06.2001 geheiratet und der Ehescheidungsantrag wurde am 20.08.2021 zugestellt, teilt man die Anwartschaften, die man in der Zeit vom 01.06.2001 bis zum 31.07.2021 erworben hat.

§ 27VersAusglG regelt seit November 2016 Ausnahmen beim Ausgleich. In welchen Szenarien teilt das Familiengericht die Rentenansprüche nicht?

Laticia Eckert: § 27 gilt bereits seit September 2009 unverändert. Eine Neuregelung / Änderung im November 2016 hat es nicht gegeben. Ein Versorgungsausgleich findet nach dieser Norm ganz ausnahmsweise dann nicht statt, wenn er ganz grob unfair wäre.  Es geht nicht um eine punktuelle Ungerechtigkeit, sondern immer um die Gesamtschau. Beispielhaft könnte § 27 VersAusglG dann zur Anwendung kommen, wenn ein Ehepaar seine Vermögenswerte und den Zugewinnausgleichsanspruch vor der Ehescheidung durch eine notarielle Vereinbarung abschließend geklärt hat. Dann gibt es keinen weiteren Anspruch mehr auf Teilhabe an dem Vermögen des anderen. Jetzt ändert ein Ehepartner seine bestehende Rentenversicherung um in eine Kapitalversicherung. Damit kann sie im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht mehr geteilt werden, weil ja keine Rente mehr zu erwarten ist. Im Zugewinn kann sie aber auch nicht mehr geteilt werden, weil die Eheleute den mit notariell beurkundetem Vertrag schon abschließend geregelt haben.

Oder: Ein Ehepartner ist selbständig, hat also nie in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt, legt seine Altersvorsorge in Millionenhöhe in Immobilien an. Der andere Ehepartner profitiert davon nicht, weil sie in Gütertrennung leben. Nun wäre es unfair, wenn der andere Ehepartner, der abhängig beschäftigt war, seine vielleicht auch nur geringen Rentenanwartschaften mit dem Millionär teilen müsste, während der nichts an Renten abzugeben hat, weil er keine Renten erworben hat…

Eine einvernehmliche Regelung des Versorgungsausgleichs kann auch erzielt werden. Können Sie uns Umstände nennen, in denen ein Versorgungsausgleich nicht erforderlich ist, bzw. ein Versorgungsausgleich wenig sinnvoll wäre?

Laticia Eckert: Klassischerweise zum Beispiel dann, wenn beide Landesbeamte sind und das Landesrecht nicht vorsieht, dass die Beamtenversorgung intern geteilt wird. Dann wird aus der Beamtenversorgung nach Teilung eine gesetzliche Rente.  Der Ausgleich erfolgt dadurch, dass das Land für den Ehepartner seines Beamten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet.

Erstes Beispiel: Ehefrau ist Lehrerin mit Versorgungsanwartschaft von 2.000 €, Ehemann ist Polizist mit Rentenanwartschaft von 2.400 €. Der Ausgleich nach dem Gesetz würde so aussehen, dass das Land für den Ehemann gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund von 1.000 € begründet und für die Frau 1.200 €. Die Ehefrau hätte dann nur noch 1.000 aus Beamtenversorgung und 1.200 € aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ehemann hätte nur noch 1.200 aus der Beamtenversorgung und 1.000 € aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Fall der Berufsunfähigkeit der Ehefrau / des Ehemannes nach Ehescheidung würde sich die Beamtenversorgung nur aus dem geminderten Betrag (1.000 € bei Frau, 1.200 € bei Mann) errechnen und die gesetzliche Rentenversicherung würde nichts bezahlen. In diesen Fällen ist es besser, man lässt beiden so viel wie möglich von der bestehenden Beamtenversorgung und gleicht nur die Spitze aus. Hier würde man also vereinbaren: Beide verzichten wechselseitig auf Ausgleich der Anwartschaften in Höhe von 1.000 €. Der Ausgleich erfolgt nur in Höhe von 200 € vom Mann an Frau (in gesetzl. Rentenversicherung).

Weiteres Beispiel: Frau bekäme Betriebsrente von Ehemann im Wert von 130.000 €. Sie will aber seine Haushälfte übernehmen und die Bank würde ihr den benötigten Betrag von 150.000 € nicht geben. Hier kann man vereinbaren, dass der Ehemann seine Betriebsrente behält und die Ehefrau dafür einen um 130.000 € geringeren Ausgleichsbetrag für die Immobilie zu zahlen hat.

Frau Eckert, vielen Dank für das Gespräch!

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