Die Corona-Krise hat unseren Arbeitsalltag verändert, u.a. soll möglichst im Homeoffice gearbeitet werden. Welche arbeitsrechtlichen Vorschriften sind für Heimarbeit und Homeoffice durch Arbeitgeber dringend zu beachten?
Lisa Griesehop: Grundsätzlich ist voranzustellen: Die Pandemie ändert nicht den Inhalt des bestehenden Arbeitsrechts. Einen Anspruch auf Homeoffice gibt es bisher gesetzlich nicht. Dieser kann sich aber innerhalb eines Betriebes ergeben, wenn der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber entsprechende Vereinbarungen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung trifft. Dann gilt der Anspruch für alle ArbeitnehmerInnen.
Müssen Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice ermöglichen oder handelt es sich ausschließlich um ein freiwilliges Entgegenkommen?
Lisa Griesehop: Siehe vorstehend.
Viele Arbeitgeber nutzen die Corona-Krise als Begründung für Kündigungen. Ist dieses Argument grundsätzlich haltbar?
Lisa Griesehop: Nur wenn bei ArbeitgeberInnen pandemiebedingt betriebsbedingte Gründe gemäß § 1 KSchG für eine Kündigung vorliegen, soweit das KSchG Anwendung findet. Im Kleinbetrieb können ArbeitgeberInnen fristgerecht ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen.
Unter welchen Umständen kann die Corona-Krise als Begründung für eine betriebsbedingte Kündigung angeführt werden?
Lisa Griesehop: Siehe vorstehend.
Was sollten Arbeitnehmer unternehmen, die eine betriebsbedingte Kündigung mit Verweis auf die Auswirkungen der Corona-Krise erhalten haben?
Lisa Griesehop: Grundsätzlich enthalten Kündigungen keinen Grund. Soweit das KSchG Anwendung findet, muss zwingend Kündigungschutzklage innerhalb von 3 Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Ansonsten wird auch eine rechtswidrige Kündigung wirksam.