Marc A. Fritze: „Es kommt nun alles auf die Konjunktur und eventuelle weitere Hilfen an“

Interview mit Marc A. Fritze MBA
Wir sprechen mit Rechtsanwalt Marc A. Fritze MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, über durch die COVID-19-Pandemie bedingten Änderung des Insolvenzrechts.

Was ändert sich ab 01.10.2020?

Marc Fritze: Im März wurde die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt, die auf Grund der Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Seit 01. Oktober gilt aber nun wieder die „alte“ Regelung, dass bei Gesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter, also z.B. bei einer GmbH, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Liegt „nur“ eine durch die Corona-Pandemie verursachte Überschuldung aber keine Zahlungsunfähigkeit vor, muss in diesem Jahr deshalb kein Insolvenzantrag gestellt werden. Diese Verschonung endet nach aktueller Planung aber per 01.01.2021.

Droht jetzt eine zeitverzögerte Pleitewelle?

Marc Fritze: Hoffentlich nicht. Bislang sind die Insolvenzantragszahlen trotz der Krise ja sogar zurückgegangen. Aber es steht zu befürchten, dass Unternehmen vielfach nur durch Corona-Hilfen oder aus eigenen Rücklagen versucht haben durchzuhalten. Es kommt nun alles auf die Konjunktur und eventuelle weitere Hilfen an. Bereits der natürliche Nachholeffekt durch die Wiedereinführung der Antragspflicht könnte zu einem Anstieg führen. Einen echten Überblick hat aber wohl niemand und ich halte Pseudo-Prognosen für unseriös. Erhöhte Achtsamkeit erscheint aber angezeigt!

Wie läuft ein Insolvenzverfahren üblicherweise ab?

Marc Fritze: Ein Insolvenzverfahren dient in erster Linie der Befriedigung der Gläubiger. Dazu wird das Vermögen des Schuldners durch einen Insolvenzverwalter eingesammelt, versilbert und dann als Quotenzahlung unter die Gläubiger verteilt. Die Verfahrenskosten werden aus der sogenannten Insolvenzmasse bezahlt. Wenn es einen laufenden Betrieb gibt, wird meist ein sogenannter vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der prüft, ob das Unternehmen fortgeführt und gerettet werden kann. Die laufenden Vertragsverhältnisse z.B. mit Vermieter, Lieferanten, Kunden, Arbeitnehmer müssen dann entweder fortgeführt oder abgewickelt werden. Im Detail ist das kompliziert. Das Insolvenzverfahren steht unter Aufsicht des Insolvenzgerichts. Die Gläubiger sind aufgerufen ihre Rechte gegenüber dem Verwalter und in der Gläubigerversammlung geltend machen, um am Schluss eine möglichst hohe Quotenzahlung zu erhalten und Einfluss auf das Verfahren zu nehmen.

Insolvenzverfahren als Neuanfang?

Marc Fritze: In der Tat ist das Insolvenzrecht ein Stück weit auch „Sanierungsrecht“. Es gibt verschiedene Möglichkeiten ein Unternehmen zu erhalten z.B. durch eine Sanierung in Eigenverwaltung. Dazu muss frühzeitig bei drohender Zahlungsunfähigkeit ein eigener Antrag beim Insolvenzgericht mit einer Sanierungsbescheinigung eingereicht werden, die ein qualifizierter Steuerberater oder Rechtsanwalt ausstellt. Meist wird bereits im Vorfeld eine neue Geschäftsplanung aufgestellt, eine Finanzierung besorg und das Konzept mit den Hauptgläubigern und den wichtigsten Vertragspartnern abgestimmt. Über den Sanierungsplan wird dann mehrheitlich abgestimmt. Mit dem Plan können alte Schulden oder ungünstige Verträge beseitigt werden. Alternativ kann der Betrieb durch den Insolvenzverwalter per „Asset-Deal“ verkauft werden. Das Unternehmen wird von seinen Schulden befreit, die Gläubiger erhalten den Kaufpreis. Oft ist das die schnellste und einfachste Lösung, wenn eine Insolvenz nicht abgewendet werden kann und es ein brauchbares Kerngeschäft und einen Investor gibt. Käufer kann auch der Gesellschafter/Geschäftsführer sein, wenn die Gläubiger damit einverstanden sind.

Welche Mittel stehen dem Insolvenzverwalter zur Existenzsicherung des Betriebes zur Verfügung?

Marc Fritze: Mit dem Insolvenzantrag beginnt ein „Schuldenmoratorium“ dergestalt, dass keine Vollstreckungsmaßahmen mehr gegen die Schuldnerin durchgeführt werden. Zahlungen auf alte Schulden müssen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geleistet werden. Ungünstige Verträge können in der Insolvenz beendet werden. Oft steht für die Arbeitnehmer das sogenannte „Insolvenzausfallgeld“ zur Verfügung, indem die Löhne und Gehälter für bis zu drei Monaten von der Bundesagentur übernommen werden. Dies ist eine Liquiditätsspritze und soll Zeit verschaffen, um die Sanierungschancen prüfen und einen Sanierungsplan oder einen Verkauf umsetzen zu können. Ein tragfähiges Geschäftskonzept für die Zukunft und ein Unternehmer, der das Unternehmen führt, bilden aber immer die Basis und können nicht ersetzt werden.

Allgemein empfehle ich erhöhte Achtsamkeit sowohl im Hinblick auf die eigene Situation, aber auch im Hinblick auf Lieferanten, Kunden, Geschäftspartner. Wenn Forderungen ausfallen, eine Insolvenz droht oder eine Sanierung erforderlich wird, muss möglichst frühzeitig gehandelt werden.

Herr Rechtsanwalt Fritze, vielen Dank für das Gespräch.

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