Markus Hartung: Deutschland und das Vereinigte Königreich haben sehr enge Handelsbeziehungen

Interview mit Markus Hartung
Markus Hartung ist Rechtsanwalt in seiner Kanzlei in Berlin. Mit ihm sprechen wir über den Brexit, besonders betroffene Branchen sowie einen erhöhten Beratungsbedarf aufgrund des Brexits.

Seit diesem Jahr ist der Brexit Realität. GB und die EU haben in letzter Sekunde ein Abkommen geschlossen. Erweist sich dieses bisher als praxistauglich?

Markus Hartung: Dazu kann man leider noch nicht viel sagen. Es ist ein sehr umfangreiches Vertragswerk (über 1200 Seiten) mit sehr komplexen Regelungen für verschiedene Industrie- und Dienstleistungsbereiche, vielen Quer- und Rückverweisen und zahlreichen Anlagen mit jeweiligen „Vorbehalten“ einzelner EU-Mitgliedstaaten – das bedeutet, dass sich einige Mitgliedstaaten vorbehalten haben, nicht alle Regelungen anzuerkennen. Soweit ich den Vertrag bisher durchgearbeitet habe, erscheint er mir trotz seiner Komplexität brauchbar.

Welche Branchen sind derzeit besonders betroffen?

Markus Hartung: Gerade Deutschland und das Vereinigte Königreich haben sehr enge Handelsbeziehungen. Hervorheben kann man die Automobilindistrie, den Dienstleistungsbereich, aber auch den Medizin- und Pharmabereich. Aus Sicht der Anwaltschaft sind die Beziehungen besonders eng, denn englische Kanzleien sind in Deutschland, gerade auch in Berlin, sehr prominent vertreten.

Wird der Brexit zu einer Abwanderung von exportorientierten Unternehmen aus GB in die EU führen?

Markus Hartung: Das ist schwer zu sagen. Unternehmen kündigen häufig an, in andere Länder zu ziehen, weil dort die Umstände vermeintlich „besser“ sind. Man kann wohl annehmen, dass die Republik Irland vom Brexit profitieren wird, denn Irland ist quasi die EU im Vereinigten Königreich. Viele Dienstleistungsunternehmen haben sich in Dublin angesiedelt, ihren Hauptsitz aber in London behalten. Ich würde das mal abwarten.

Bemerken Sie derzeit einen erhöhten Beratungsbedarf?

Markus Hartung: Den hatten wir schon im letzten Jahr, denn für alle englischen Kanzleien in Deutschland stellten sich zentrale Fragen. Alle Kanzleien haben wegen der Ungewissheit wesentliche Restrukturierungen vorgenommen, viele haben deutsche Gesellschaftsformen angenommen. Im Moment möchte natürlich jeder wissen, was aus dem Mammutwerk für ihn von Bedeutung ist. Zu diesen Themen gibt es zahlreiche Webinare, Newsletter und sonstige Informationsveranstaltungen. Die Beratungsthemen kommen erst noch, wenn sich der Vertrag im Alltag bewähren muss.

Was sind die dringlichsten Themen Ihrer Mandanten in Bezug auf den Brexit?

Markus Hartung: Die Kernfrage ist: Können wir so weitermachen wie bisher? Bezogen auf Dienstleistungsunternehmen muss man sagen, dass die Situation für englische Unternehmen in Deutschland im Wesentlichen dem entspricht, was entweder schon gesetzlich geregelt war oder allgemein so gehandhabt wurde. Das gilt für die Gründung von Niederlassungen in Deutschland. Noch nicht ganz klar ist die Frage der vorübergehenden Tätigkeit in Deutschland, was „Fly In, Fly Out“ genannt wird. Das ist grundsätzlich unzulässig bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, galt aber als stillschweigend geduldete Praxis. Der Vertrag scheint das jetzt für englische Anwälte zu erlauben, was ungewöhnlich ist, denn jetzt werden englische Anwälte besser behandelt als z.B. US-Anwälte. Man wird sehen, ob das noch zu einem Thema wird.

Bei der Ratifizierung des Handelsabkommens wurden die nationalen Parlamente außen vorgelassen. Ist dieses Vorgehen europarechtlich zulässig?

Markus Hartung: Darüber kann man diskutieren, aber es handelt sich im Wesentlichen um ein Abkommen über die Einzelheiten eines Austritts aus der EU nach Art. 50 Abs. 2 EUV. Solche Abkommen schließt die EU mit Wirkung für die Mitgliedstaaten. Die Union verhandelt das Abkommen, der Rat schließt es im Namen der Union mit dem ausscheidenden Mitgliedstaat. Die Beschlussfassung im Rat erfolgt dabei mit qualifizierter Mehrheit. Eine parlamentarische Zustimmung erfolgt durch das Europäische Parlament. Art. 50 EUV sieht keine Mitwirkung nationaler Parlamente vor. Aber unter Juristen ist selten etwas klar: Man könnte auch vertreten, dass es sich um ein gemischtes Abkommen mit Elementen eines Freihandelsabkommens handelt, das wiederum die Zustimmung der Mitgliedstaaten braucht. Das halte ich aber nicht für überzeugend.

Herr Hartung, vielen Dank für das Gespräch!

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