Matthias Keunecke: Bezeichnung „Finanzberater“ ist in Deutschland leider rechtlich nicht geschützt

Matthias Keunecke ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Hannover. Im Interview spricht er über die Pflichten von Finanzberatern und die Möglichkeiten zur Rückabwicklung von Kapitalanlagen

Matthias Keunecke

Finanzberater agieren häufig provisionsgetrieben. Welche einschlägigen, rechtlichen Vorschriften gelten für Vermittler von Kapitalanlagen?

Matthias Keunecke: Die Bezeichnung „Finanzberater“ ist in Deutschland leider rechtlich nicht geschützt. Nach gängigem Verständnis ist damit ein Dienstleister gemeint, der seine Kunden anlassbezogen oder im Rahmen einer strukturierten Finanzplanung in Bezug auf Geldanlagen, Kredite oder Versicherungen berät. Wer bei einem solchen Finanzberater eine „Beratung“ in Anspruch nimmt, darf zu Recht eine an seinen Interessen orientierte Beratung und die Empfehlung entsprechend geeigneter Finanzprodukten erwarten. Dies ist regelmäßig aber nur dann gewährleistet, wenn etwaige Interessenkonflikte zwischen dem Interesse des Kunden an einer objektiven Beratung und dem Verdienstinteresse des Beraters durch rechtzeitige Aufklärung aufgelöst werden. Der Kunde muss erkennen können, ob eine Empfehlung möglicherweise nur deshalb ausgesprochen wird, weil der Berater bei einem Vertragsabschluss eine besonders hohe Provision erzielt. Nachdem die Rechtsprechung früher nur Banken eine umfassende Aufklärung über Provisionen für die erfolgreiche Empfehlung von Kapitalanlageprodukten abverlangt hat und demgegenüber bei freien Anlageberatern davon ausgegangen ist, dass der Kunde bei diesen das Verdienstinteresse kennt, sind nach den Bestimmungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) heute auch andere Gewerbetreibende zu einer Aufklärung und in diesem Rahmen zu einer umfassenden Offenlegung von Provisionen verpflichtet.

Im Grauen Kapitalmarkt, z.B. P&R Container, S&K und Co., kommt es regelmäßig zu Millionenschäden. Welche Prüfpflichten haben Finanzberater vor der Vermittlung dieser Kapitalanlagen?

Matthias Keunecke: Im Rahmen einer objektgerechten (anlagegerechten) Beratung muss der Finanzberater stets auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des empfohlenen Finanzprodukts eingehen, die für den Kunden wesentliche Bedeutung haben. Zu den speziellen Pflichten eines Beraters gehört es dabei nicht nur, sich zuvor über Bonität und Leistungsbilanz eines Produktstellers zu informieren oder in einschlägigen Fachmedien nach negativen Informationen über Anbieter und Produkt zu suchen. Bevor ein Finanzberater in Bezug auf ein bestimmtes Kapitalanlageprodukt sachgerechte Auskünfte gegenüber seinen Kunden erteilen kann, muss er zumindest die wirtschaftliche Tragfähigkeit überprüfen. Ohne eine solche Prüfung kann er keine sachgerechten Auskünfte und folglich auch keine Anlageempfehlung erteilen. Zudem muss ein Berater, wenn er ein Anlageprodukt anhand eines Prospekts vertreibt, seiner Auskunftspflicht nachkommen und im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf überprüfen, ob sich ein schlüssiges Gesamtbild über das Anlageobjekt ergibt und ob die enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig sind. Unterlässt der Berater oder Vermittler diese Prüfung, so hat er den Anleger darauf hinzuweisen (BGH, Urteil vom 30.03.2017 – III ZR 139/15). Ergeben sich im Rahmen der Plausibilitätsprüfung Zweifel an der Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache, so können Anlagevermittler und -berater auch zu eignen Nachforschungen – z.B. hinsichtlich der erzielbaren Miethöhe bei einer Immobilienanlage oder der Vermietung von Containern – verpflichtet sein.

Immer wieder gelingt es Schadenersatz von Finanzberatern vor Gericht zu erstreiten. Auf welcher gesetzlichen Grundlage?

Matthias Keunecke: Schadenersatzansprüche gegen Finanzberater werden in gerichtlichen Verfahren häufig auf die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten gestützt, die sich aus einem Beratungsvertrag ergeben und deren Verletzung zu einer Haftung des Beraters nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen führt (§ 280 Abs. 1 BGB). Ein schriftlicher „Anlageberatungsvertrag“ wird dabei nicht vorausgesetzt. Dieser kommt in aller Regel stillschweigend durch schlüssiges Handeln der Beteiligten zustande. Daneben können sich Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Schutzgesetzen zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB oder auch Aufgrund von Straftaten des Beraters zum Nachteil seiner Kunden ergeben, wenn dieser z.B. einen Betrug begeht oder Gelder veruntreut.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Berater schadenersatzpflichtig werden?

Matthias Keunecke: Um einen Schadenersatzanspruch erfolgreich gegen einen Berater durchsetzen zu können, muss der Anleger einen Verstoß gegen vertragliche Pflichten aus einem Beratungsvertrag darlegen und beweisen. Grundsätzlich ist ein Anlageberater verpflichtet, dem Anlageinteressenten alle Informationen, die für seinen Anlageentschluss wesentliche Bedeutung haben oder haben können, mit der gebotenen Sorgfalt wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen. Geschuldet ist eine anleger- und anlagegerechte Beratung. Anlegergerecht kann die Beratung dabei nur sein, wenn der Berater ein Anlageprodukt empfiehlt, welches zu den Anlagezielen, der Risikobereitschaft und der Risikotragfähigkeit des Kunden passt. Für das Anlageziel der Altersvorsorge oder das Ziel der Finanzierung eines Studiums der Enkelkinder ist also eine Anlage ungeeignet, die im Wert erheblich schwankt, mit Verlustrisiken behaftet und im Bedarfsfall vielleicht gar nicht verfügbar ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beratungsfehler tatsächlich das Studium des Enkels verhindert oder es später wirklich zu einem Verlust kommt. Der Schaden ist für den Anleger bereits mit dem Erwerb der ungeeigneten Geldanlage eingetreten und kann im Falle einer Falschberatung mit einem Verlangen auf Rückabwicklung geltend gemacht werden. Im Rahmen der anlagegerechten Beratung muss der Anlageinteressent darüber hinaus richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände informiert werden, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind oder sein können. Wird diese Pflicht, die bei komplexen Geldanlagen hinsichtlich einer Vielzahl von Produktrisiken besteht, auch nur in Bezug auf ein einziges Risikomerkmal verletzt, löst dies einen umfassenden Schadenersatzanspruch aus, der eine vollständige Rückabwicklung der Kapitalanlage beinhaltet. Der Anleger bekommt dabei den Anlagebetrag in voller Höhe ersetzt und muss nur noch das ungeeignete Finanzprodukt zurückgeben. Ein Schadenersatzanspruch mit gleichem Inhalt steht einem Anleger darüber hinaus auch dann zu, wenn ein Anlageberater Provisionen verschweigt.

Lohnt sich ein schnelles Vorgehen im Schadensfall, z.B. bei Verdacht auf ein Schneeballsystem oder können sich Anleger auch Zeit lassen und in Ruhe abwarten wie sich der jeweilige Fall entwickelt?

Matthias Keunecke: Geschädigte Anleger müssen in jedem Fall darauf achten, ihre Ansprüche vor Eintritt der Verjährung gerichtlich geltend zu machen. Dabei ist es wichtig, sich immer bereits dann rechtlich beraten zu lassen, wenn der Verdacht auf eine Falschberatung besteht. Verjährung tritt nämlich bereits drei Jahre nach Ende des Jahres ein, in dem der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt. Dies kann bei einem Erwerb der Kapitalanlage im Jahre 2017 also bereits zum Ende des Jahres 2020 der Fall sein. Spätestens 10 Jahre taggenau nach dem Erwerb läuft die Verjährungsfrist sogar unabhängig von einer Kenntnisnahme dieser Umstände ab. Schon im Hinblick auf die Verjährungsfrist, die in Bezug auf jeden einzelnen Beratungsfehler auch einzeln in Laufgesetzt wird, ist es nie anzuraten, sich unnötig lange Zeit zu lassen und in Ruhe abzuwarten. Bei Verdacht auf ein Schneeballsystem kann eine frühzeitige Rechtsdurchsetzung darüber hinaus schon deshalb sinnvoll sein, weil später möglicherweise kein Geld mehr da ist, um berechtigte Ansprüche zu erfüllen.

In vielen Fällen werden Interessensgemeinschaften gegründet, um Anlegerinteressen zu bündeln. Was halten Sie persönlich von solchen Initiativen?

Matthias Keunecke: Bei sogenannten „Interessengemeinschaften“ handelt es sich vielfach lediglich um Listen, die direkt oder indirekt von Rechtsanwaltskanzleien geführt werden, um möglichst viele Mandate zu akquirieren. Auch wenn es durchaus sinnvoll sein kann, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der bereits über einschlägige Erfahrung mit einem bestimmten Anlageprodukt verfügt, sollten Anleger immer nur dann ein Mandat erteilen, wenn sie eine individuelle Beratung erhalten.

Herr Keunecke, vielen Dank für das Gespräch.