Özkan Akkoc: Steuerpflichtige erleben bei einer Betriebsprüfung oft ein böses Erwachen

Interview mit Özkan Akkoc
Wir sprechen mit Rechtsanwalt Özkan Akkoc, Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) der Kanzlei TÜRKAN Rechtsanwälte, über steuerrechtliche Fragen, die bei der Betätigung als Influencer zu beachten sind.

Müssen Einnahmen aus dem Influencer‐Geschäft grundsätzlich versteuert werden?

Özkan Akkoc: Es kommt darauf an! Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen im Wesentlichen: Hat der Influencer seinen Wohnsitz in Deutschland bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland? Denn nur dann ist er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet, dass er alle seine Einkünfte auf der Welt in Deutschland versteuern muss. Es kann aber auch sein, dass der Influencer trotz Wohnsitz im Ausland beschränkt steuerpflichtig ist in Deutschland. Es kommt daher immer auf den Einzelfall an und kann daher nicht pauschaliert beantwortet werden. Darüber hinaus darf keine Liebhaberei von Seiten des Influencers vorliegen. Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne ist eine Tätigkeit, die ohne die Absicht der Erzielung von einkommensteuerbaren Einkünften durchgeführt wird (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG). Daraus erzielte Einkünfte sind nicht zu versteuern; insoweit entstandene Verluste werden steuerlich nicht anerkannt. Es darf sich also nicht nur um ein Hobby des Influencers handeln; dies dürfte dann meistens nicht der Fall sein, wenn u.a. damit bereits für einen längeren Zeitraum nicht nur unerhebliche Einkünfte erzielt werden. Wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen den Grundfreibetrag übersteigen.

Ab welcher Höhe müssen Einnahmen versteuert werden und benötigt man dazu zwingenderweise ein Gewerbe?

Özkan Akkoc: Die Höhe beträgt derzeit 9.408 Euro (Grundfreibetrag). Liegen die jährlichen Einnahmen also darunter, findet keine Besteuerung statt. Eine andere Frage ist, ob die Tätigkeit als Influencer der Gewerbesteuer unterfällt und damit auch als Gewerbe anzumelden ist. Nach § 15 Absatz 2 EStG ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land‐ und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Mit anderen Worten: Sollte der Influencer mit seiner Tätigkeit Geld verdienen wollen, wird im Zweifel davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Die Einstufung als Gewerbe führt dazu, dass auch die Gewerbesteuer anfällt.

Das Finanzamt plant Influencer in Zukunft intensiver zu prüfen. Kann das gelingen und welche Strukturen müssen ggf. geschaffen werden?

Infuencer müssen damit rechnen noch intensiver als bisher geprüft zu werden. Für die Steuerbehörden gestaltet sich die Prüfung recht einfach: Mit wenigen Klicks im Internet erfahren die Finanzbeamten über das Influencer‐ Geschäft. Dafür müssen nicht unbedingt neue Strukturen geschaffen werden, sondern es kann bereits jetzt schon mit den vorhandenen Mitteln geprüft werden.

Das Bundesfinanzministerium hat einen Leitfaden zur Besteuerung von Influencern herausgegeben. Können die meist jungen Selbständigen das komplexe Steuerrecht ohne externe Hilfe meistern?

Özkan Akkoc: Ich erlebe es in der täglichen Arbeit immer wieder: Die Steuerpflichtigen machen sich in Bezug auf das Steuerrecht einfach keine Gedanken und erleben spätestens im Rahmen einer Betriebsprüfung ein böses Erwachen. Es ist daher wichtig, dass bereits bei Beginn oder sogar bei Planung der Selbständigkeit ein steuerlich versierter Berater -Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater, an der Seite des Steuerpflichtigen ist, der mit Rat und Tat zur Seite steht.

Wie können Sie Influencern weiterhelfen?

Özkan Akkoc: Als Fachanwalt für Steuerrecht biete ich dem Steuerpflichtigen eine auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Beratung an, die nicht nur das Steuerrecht beinhaltet, sondern auch in andere Rechtsgebiete ausstrahlt.

Herr Rechtsanwalt Akkoc, wir danken Ihnen für das Gespräch.

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