Olga Felix: In den Produktionsländern sind Missstände an der Tagesordnung

Interview mit Olga Felix
Olga Felix ist Rechtsanwältin und Notarin in der Kanzlei WIRTH SCHMIES UND PARTNER mbB in Münster. Mit ihr sprechen wir über das neue Lieferkettengesetz, Auswirkungen auf Zulieferer sowie Effekte für Arbeitnehmer.

Ein neues Lieferkettengesetz wurde verabschiedet, was ändert sich konkret?

Olga Felix: Das international tätige Unternehmen hat nunmehr dafür Sorge zu tragen, dass in seiner Lieferkette (In- und Ausland) keine menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten verletzt werden. Derartige Regelungen wurden bislang üblicherweise als Verhaltenscodex (Code of Conduc) zusammengefasst und als Rahmendokument für die gesamte Geschäftsbeziehung vereinbart.

Mit dem „Gesetz über die unternehmerische Sorgfaltspflicht zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ sollen nunmehr in den Produktionsländern unter anderem Kinderarbeit, Hungerlöhne, Enteignung, Arbeitszeiten von über 90 Stunden pro Woche vermieden werden. Aber auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten, wie zum Beispiel das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versehenen Produkten werden umfasst.

Das Unternehmen hat ein entsprechendes Risikomanagement, welches regelmäßig Risikoanalysen durchführt, zu implementieren und bei Verletzung bzw. Gefährdung von geschützten Risikopositionen oder einer umweltbezogenen Pflicht angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren. Dabei versteht man unter Abhilfemaßnahmen nicht allein den Abbruch von Geschäftsbeziehungen bei schwerwiegenden Verstößen, sondern vielmehr die Erarbeitung von gemeinsamen Konzepten und deren Umsetzung verbunden mit einem konkreten Zeitplan. Die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern dienen weiter einer Risikominimierung.

Unternehmensinterne Beschwerdeverfahren sollen Betroffenen einen Hinweis auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen ermöglichen. Die Erfüllung der durch das Gesetz normierten Sorgfaltspflichten ist entsprechend jährlich zu dokumentieren und der Bericht spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen.

Die Einhaltung der Pflichten findet durch die zuständigen Behörden statt. Bei Verstoß drohen Zwangsgelder bis zu 50.000,- € bzw. Bußgelder bis zu 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes, maximal von 8 Millionen €.

Welche Auswirkungen hat das Lieferkettengesetz auf Zulieferer in Schwellenländern?

Olga Felix: In den Produktionsländern sind Missstände an der Tagesordnung, weshalb grundsätzlich ein geringes Risiko besteht, dass der Zulieferer mit ernsthaften Reaktionen und Sanktionen konfrontiert wird. Stellt das deutsche Unternehmen fest, dass die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat es unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern. In seinem eigenen Geschäftsbereich muss die Abhilfemaßnahme zu einer Beendigung der Verletzung führen. Ist die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht bei einem unmittelbaren Zulieferer so beschaffen, dass das Unternehmen sie nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss es unverzüglich ein Konzept zur Minimierung erstellen und umsetzen. Das Konzept muss einen konkreten Zeitplan enthalten.

Bei der Erstellung und Umsetzung des Konzepts sind insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:

•          die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Behebung des Missstandes mit dem Zulieferer, durch den die Verletzung verursacht wird, sowie

•          der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen im Rahmen von Brancheninitiativen und Branchenstandards, um die Einflussmöglichkeit auf den Verursacher zu erhöhen.

Der Zulieferer wird insoweit in die Thematik mit einbezogen und wird, um die Geschäftsbeziehung weiterhin aufrechterhalten zu können, mit neuen Konzepten reagieren. Die Abhilfemaßnahmen sind jährlich zu überarbeiten und zu überdenken, mit dem Ziel, die gemeinsamen Themen: Menschenrecht und Umwelt nachhaltig zu gestalten.

Welche Effekte hat das Lieferkettengesetz für Arbeitnehmer in Deutschland?

Olga Felix: In den betroffenen Unternehmen wird es eine oder auch mehrere verantwortliche Mitarbeiter geben, die die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Unternehmen gewährleisten. Auch das einzuführende Beschwerdesystem für Betroffene wird dazu führen, dass die Mitarbeiter für die Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten einstehen. Die Erarbeitung von gemeinsamen Abhilfeprozessen wird zu einer längerfristigen positiven Umgestaltung der Produktionsprozesse führen.

Fallen auch mittelständische Unternehmen unter das neue Gesetz?

Olga Felix: Von diesem Gesetz sind stufenweise ab dem 01.01.2023 Unternehmen mit 3000 oder mehr Arbeitnehmern betroffen, ab dem 01.01.2024 Unternehmen mit 1000 oder mehr Arbeitnehmern. Bis zum 30.06.2024 wird evaluiert, ob durch Absenkung des Schwellenwertes der Mitarbeiterzahl die Gültigkeit auch für den Mittelstand folgen wird.

Werden Konsumenten/Kunden von dem Gesetz beeinträchtigt, inwiefern?

Olga Felix: Das Gesetz ermöglicht den Konsumenten eine direkte Informationsmöglichkeit aufgrund der normierten Berichtspflicht. Das Unternehmen hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen. Der Bericht ist auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. Darin ist allerdings meines Erachtens keine Beeinträchtigung zu sehen. Eine Beeinträchtigung kann lediglich daraus resultieren, dass mit dem Erfüllungsaufwand für das Unternehmen eine Erhöhung der Produktionskosten stattfinden kann/wird, die an den Konsumenten durch Preissteigerungen weitergegeben werden. Hier stellt sich dann die Frage, ob der Konsument die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltpflichten als Rechtfertigung für die Preissteigerung akzeptiert.

Frau Felix, vielen Dank für das Gespräch!

Interview teilen: 

Facebook
Twitter
LinkedIn
WhatsApp
No related posts found for the provided ACF field.

Zum Expertenprofil von Olga Felix

Olga Felix

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter diesem Link:

Weitere Interviews

die neusten BTK Videos