Patientenunterlagen oft Lückenhaft – Katharina Heynemann (Kanzlei Heynemann)

Interview mit Katharina Heynemann
Rechtsanwältin Katharina Heynemann ist Fachanwältin für Medizinrecht bei Kanzlei Heynemann. Im Interview spricht sie über die Beweisführung mittels Patientenunterlagen und Hygieneregeln.

Mit Operationen sind grundsätzlich Risiken verbunden. Welche Aufklärungspflichten haben Ärzte im Vorfeld einer OP?

Katharina Heynemann: Der Arzt muss über die Risiken des geplanten Eingriffs sowie etwaige Alternativen zur Operation aufklären. Ferner muss der Arzt z.B. bei Schönheitsoperationen über die Kosten aufklären.

Regelmäßig kommt es nach Operationen zu erheblichen Komplikationen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der behandelnde Arzt in Regress genommen werden kann?

Katharina Heynemann: Der Arzt bzw. das Krankenhaus können erfolgreich in Anspruch genommen werden, wenn der Patient einen Behandlungsfehler oder einen Aufklärungsfehler nachweisen kann. Der Fehler muss dann zu einem bestimmten Schaden geführt haben, was der Patient i.d.R. ebenfalls beweisen muss.

Komplikationen sind jedoch grundsätzlich noch keine Behandlungsfehler und führen nicht zur Haftung. Vielmehr handelt es sich bei Komplikationen um Risiken, die sich verwirklichen können. Allerdings muss über diese Risiken aufgeklärt werden. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Aufklärung über mögliche Komplikationen, kann der Patient den Arzt wegen eines Aufklärungsfehlers in die Haftung nehmen.

Wie kompliziert ist die Beweisführung für Patienten, wie kann ein Fachanwalt für Medizinrecht im Schadensfall helfen?

Katharina Heynemann: Die Beweisführung für Patienten ist oft schwierig, da sie grundsätzlich die Beweislast haben, aber zur Beweisführung vor allem die Patientenunterlagen herangezogen werden, die der Arzt bzw. das Krankenhaus erstellt haben. Oft sind diese lückenhaft.

Schönheitschirurgen sind häufig keine Fachärzte für diesen Bereich. Was bedeutet dieser Umstand aus juristischer Perspektive?

Katharina Heynemann: Die Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt richtet sich danach, ob der Facharztstandart eingehalten wurde. Wenn der Arzt, der die Schönheitsoperation durchführt kein Facharzt für plastische Chirurgie ist, führt dies nicht zur Haftung des Arztes, wenn seine Behandlung dem Standard der plastischen Chirurgen entspricht.

Wie relevant ist das Thema Krankenhauskeime in Ihrem Kanzleialltag?

Katharina Heynemann: Krankenhauskeime führen bei geschwächten Patienten oft zu sehr schweren Verläufen bis hin zum Tod. Es ist aber sehr schwer aus einer Infektion mit Krankenhauskeimen eine Haftung des Krankenhauses herzuleiten, da das Krankenhaus kein keimfreier Raum sein kann. Nur, wenn nachweislich Hygieneregeln verletzt werden, besteht eine Chance in einem Prozess.

Für einen Arzt kann ein verlorener Prozess den wirtschaftlichen Ruin bedeuten. Wie gut schützen Versicherungslösungen?

Katharina Heynemann: Eine Haftpflichtversicherung ist der optimale Schutz für einen Arzt, denn die Versicherung übernimmt die Kosten des Prozesses und des Schadens. Auch wenn es keine Versicherungspflicht für Ärzte gibt, sind dennoch heute die allermeisten Ärzte versichert, so dass ein Arzt nur noch in absoluten Ausnahmefällen persönlich haftet.

Frau Heynemann, vielen Dank für das Gespräch.

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