Persönlichkeitsrecht ist Einzelfallrecht – Dr. Hans-Jürgen Homann

Interview mit Dr. Hans-Jürgen Homann
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen Homann ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht der Kanzlei Homan. Im Interview spricht er über die Entwicklung des Persönlichkeitsrechts und welcher Einfluss auf negative Berichterstattung genommen werden kann.

Immer wieder gibt es Streit über Einträge im Internet, bei denen sich Personen gegen Veröffentlichungen wehren, die ihr sogenanntes „Persönlichkeitsrecht“ gefährden. Warum gehen Urteile oft durch so viele Instanzen, statt das Thema grundsätzlich juristisch zu regeln?

Dr. Hans-Jürgen Homann: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Deutschland ist Richterrecht. Es war und ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung in Deutschland hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht in den 50er Jahren entwickelt, um eine gesetzliche Lücke zu schließen. Es wird heute aus zwei Artikeln unseres Grundgesetzes (Art. 1 und Art. 2) abgeleitet. Zum Inhalt des Persönlichkeitsrechts geben diese Artikel aber nichts weiter her. Meist steht das Persönlichkeitsrecht im Konflikt mit anderen Verfassungsgütern, wie der Meinungsfreiheit oder der Kunstfreiheit. Auch diese sind gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Der Inhalt und die Grenzen des Persönlichkeitsrechts werden daher von den Gerichten seit den 60er Jahren immer weiterentwickelt. Hierbei entscheiden die Gerichte immer nur über Einzelfälle. Denn anders als z. B. in den USA (Prinzip des Common Law) können deutsche Gerichte keine allgemeingültigen Präzedenzfälle schaffen, an denen dann sämtliche Gerichte gebunden sind. Eine gesetzliche Regelung des Persönlichkeitsrechts scheint aber auch kaum möglich, da es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Aufgrund des großen Beurteilungsspielraums der Gerichte gehen die Parteien dann oft durch alle Instanzen, um am Ende eine für sie günstige Entscheidung zu erkämpfen. Grundsätzlich steht jeder Partei der Rechtsweg bis zum Bundesverfassungsgericht oder gar dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen.

Wie kann ich mich gegen eine negative Berichterstattung oder die Nennung meines Namens in Posts oder Einträgen in den Suchmaschinen wehren?

Dr. Hans-Jürgen Homann: Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann die Nennung meines Namens mein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen, etwa weil unwahre Tatsachen über mich behauptet werden oder eine echte Beleidung stattfindet. Bei Posts und sonstigen Beiträgen kann ich einmal gegen den Nutzer vorgehen, der die Äußerung aufgestellt hat. Oft ist dieser aber nicht bekannt. Dann kann ich den Betreiber der Plattform auf die Rechtsverletzung aufmerksam machen und, wenn dieser nicht reagiert, gegen ihn auf Unterlassung vorgehen. Suchmaschinen sehen entsprechende Formulare vor, mit denen sich Einträge entfernen lassen. Diese Ansprüche können auch auf Datenschutzverletzungen gestützt werden. Gegen zulässige Namensnennungen kann ich mich allerdings nicht wehren, etwa dann, wenn ich eine bekannte Persönlichkeit bin und sich die Berichterstattung mit meinem öffentlichen Wirken in zutreffender und nicht beleidigender Weise auseinandersetzt.

Besteht nicht grundsätzlich die Gefahr, dass jeder jeden verunglimpfen und beschuldigen kann, indem Beiträge im Internet veröffentlicht werden?

Dr. Hans-Jürgen Homann: Diese Gefahr besteht und verwirklicht sich tagtäglich. Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und Beleidigungen kann ich aber, wie beschrieben, vorgehen. Daneben können eine Verunglimpfung und Beleidigung auch strafbar sein und von den Strafverfolgungsbehörden auf Antrag verfolgt werden. Der Betroffene kann also selbst, z. B. mit einem Anwalt, gegen solche Äußerungen vorgehen oder die Strafverfolgungsbehörden einschalten.

Wann ist z. B. der Betreiber einer Suchmaschine wie Google oder auch ein Bewertungsprotal wie „kununu“ verpflichtet, einen Kommentar, eine Bewertung oder einen Beitrag unverzüglich zu indexieren, bzw. zu löschen?

Dr. Hans-Jürgen Homann: Zunächst kommt es darauf an, ob der Beitrag rechtlich zulässig ist. Bin ich z. B. ein Händler und schreibt ein Nutzer, dass er einen Artikel von mir gekauft und er ihm nicht gefallen habe, ist dies eine zulässige Meinungsäußerung und ich kann grundsätzlich nichts dagegen tun. Anders ist es aber, wenn der Nutzer nie diesen Artikel gekauft hat, sondern z. B. ein Mitbewerber ist, der mich anschwärzen möchte. Dann ist dies keine geschützte Meinungsäußerung. Auch wenn ein Kunde die falsche Behauptung aufstellt, alle Produkte meines Unternehmens seien defekt, kann ich gegen diese vorgehen. In allen Fällen muss ich den Betreiber so konkret auf die Rechtsverletzung hinweisen, dass er den Rechtsverstoß ohne Schwierigkeiten überprüfen kann. Der Betreiber ist dann verpflichtet, meine Beanstandung an den Verfasser des Beitrags mit der Bitte um Stellungnahme weiterzuleiten. Erfolgt keine Stellungnahme – was den Regelfall darstellt – muss der Betreiber die Bewertung entfernen. Kann der Verfasser seine Behauptungen jedoch begründen, wird mich der Betreiber wiederum auffordern, meine Persönlichkeitsrechtsverletzung weiter zu untermauern. Nach meiner anwaltlichen Erfahrung sind die meisten Beschwerden erfolgreich, weil sich die Verfasser entweder nicht ermitteln lassen oder diese keine Stellung zu den Vorwürfen nehmen. Immer öfter kommt es vor, dass Plattformen (wie Twitter) unliebsame Nachrichten selbst indexieren, z. B. als Falschmeldungen bezeichnen. Ob die Plattformen dies dürfen, richtet sich nach den Vertragsbedingungen zu ihren Nutzern. Gegen unrechtmäßige Indexierungen können dann eventuell die Nutzer vorgehen.

Wie kommt es, dass in dem Zusammenhang von Klagen zum Thema „Recht auf Vergessen“ oft das Landgericht oder auch Oberlandesgericht der Klage stattgibt, der Bundesgerichtshof aber diese abweist?

Dr. Hans-Jürgen Homann: Beim „Recht auf Vergessen“ geht es einmal um die Frage der Bereithaltung von alten Presseartikeln in Online-Zeitungsarchiven. Früher mussten alte Presseberichte aufwendig in den Archiven der Zeitungen recherchiert werden und waren daher nur wenigen Personen zugänglich. Heute können Online-Archive jederzeit massenhaft durch Suchmaschinen zugänglich gemacht werden. Dies führt zu einer ganz anderen Eingriffsintensität für die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Ein automatisches „Recht auf Vergessen“ im Internet gibt es nach Ansicht des BGH nicht, vielmehr muss immer eine umfassende Abwägung der von der Verfassung geschützten Güter im Einzelfall erfolgen. Da die Rechtsgüter, wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, die Berichterstattungsfreiheit der Medien oder die Unternehmensfreiheit der Suchmaschinen sehr unbestimmt sind, kann dies in unterschiedlichen Gerichtsinstanzen auch zu unterschiedlichen Entscheidungen führen. Beim „Recht auf Vergessen“ geht es aber auch ganz allgemein um Ansprüche von Betroffenen gegen Suchmaschinenbetreiber auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten. Dies ist inzwischen in Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung geregelt. Aber auch diese Bestimmung verlangt eine umfassende Grundrechtsabwägung, die letztlich den gleichen Prinzipien folgt. Wir kommen hier wieder zu Ihrer ersten Frage zurück: Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Für den anwaltlichen Berater ist dies Segen und Fluch zugleich. Einerseits ist es schwer, die Entscheidungspraxis der Gerichte vorherzusagen. Auf der anderen Seite besteht hier die Chance, im Kampf um das Recht die Interessen des Mandanten in seinem konkreten Einzelfall zu verwirklichen. Positiv ausgedrückt geht es um Einzelfallgerechtigkeit.

Wenn eine Zeitung oder ein Journal in einem Bericht einen Namen einer Person in einem negativen Zusammenhang nennt, kann der/die Betroffene dann auch eine Löschung oder Unkenntlichmachung des Namens bestehen?

Dr. Hans-Jürgen Homann: Hier kommt es wieder darauf an, ob der Bericht unwahre Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen oder sonstige Ehrverletzungen enthält. In einem solchen Fall kann der Betroffene auf Unterlassung klagen und die Löschung verlangen. Wird nur die Unkenntlichmachung des Namens verlangt, muss man aufpassen, dass der Betroffene nicht trotzdem durch die Begleitumstände erkennbar bleibt. Denn auch schon die bloße Erkennbarkeit auch nur innerhalb eines beschränkten Kreises, wie z. B. der Arbeitskollegen, kann für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ausreichen. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen besteht sogar die Möglichkeit, selbst eine Gegendarstellung zu verlangen, um die eigene Sichtweise der Tatsachen darzustellen. Auch Ansprüche auf Widerruf oder Berichtigung sind möglich. Bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen bestehen auch Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung.

Herr Dr. Homann, vielen Dank für das Gespräch.

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