Prof. Dr. Willi Vock: Entziehung der Fahrerlaubnis endet nicht automatisch wie bei einem Fahrverbot

Interview mit Prof. Dr. Willi Vock
Wir sprechen mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Willi Vock, Fachanwalt für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Vock in Dresden, über allgemein Wissenswertes zum Verkehrsrecht.

Das Verkehrsrecht als Teil des Verkehrswesens umfasst die Bereiche „öffentliches Recht“ und „Privatrecht“. Als Anwalt für Verkehrsrecht beschäftigt man sich aber vor allem mit „Verkehrssündern“, oder ist das ein Vorurteil?

Prof. Dr. Willi Vock: Das Verkehrsrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, welches die rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Ortsveränderung von Personen, Gütern und Nachrichten zum Gegenstand hat. Als „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ beschäftigt man sich vor allem mit dem Straßenverkehrsrecht. Das schließt hier das Strafrecht, Bußgeldrecht und Verwaltungsrecht sowie das Zivil- und Versicherungsrecht mit ein, worauf man sich als Fachanwalt jeweils konzentrieren kann. „Verkehrssünder“ sind im Allgemeinen im Bußgeldrecht zu finden. Sie machen also nur einen Teilbereich der Mandanten eines Fachanwalts für Verkehrsrecht aus.

Der Bußgeldkatalog wurde im April dieses Jahres erst verschärft, dann aber wieder entschärft. Gab es plötzlich zu viele Vergehen und zu viel bürokratischen Aufwand, oder was war der Grund?

Prof. Dr. Willi Vock: Die StVO-Novelle, die zum 01.04.2020 in Kraft trat und mit der u. a. der Bußgeldkatalog im Hinblick auf das Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen verschärft wurde, leidet unter Formfehlern. Bei Erlass einer Rechtsverordnung oder deren Novellierung muss zwingend der Verweis auf die Rechtsgrundlage komplett angegeben werden (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG). Bei der jüngsten StVO-Novelle werden unvollständig nur § 26 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG zitiert, jedoch nicht „Nr. 3“ des § 26 a Abs. 1 StVG, der Fahrverbote regelt. Damit sind nicht nur die neuen Fahrverbote wegen Geschwindigkeitsverstößen unwirksam, sondern auch die damit im Zusammenhang stehenden Änderungen des Bußgeldkatalogs.

Ist es erlaubt, dass ich als Unfallverursacher dem Unfallgegner einen Zettel an die Scheibe hänge, wenn dieser nicht auffindbar ist?

Prof. Dr. Willi Vock: Als Unfallverursacher dem Gegner einen Zettel an die Scheibe zu hängen, wenn dieser nicht auffindbar ist, ist auf keinen Fall vorzunehmen. Gemäß § 34 Abs. 1 StVO hat jeder Unfallbeteiligte die Pflicht, anderen Beteiligten und Geschädigten anzugeben, dass er am Unfall beteiligt war. Ein Zettel reicht hierfür nicht aus, er könnte z. B. vom Wind weggeweht werden. Daher ist eine angemessene Zeit zu warten, und wenn diese Zeit fruchtlos verstrichen ist, sollte die Polizei kontaktiert werden. Ansonsten droht der Vorwurf einer Straf-tat nach § 142 StGB.

Kann ich die Aufnahmen meiner „Dash-Cam“ (Cockpit-Kamera) als Beweis anführen, wenn es z.B. um die Schuldfrage bei einem Unfall geht?

Prof. Dr. Willi Vock: Nach dem Urteil des BGH vom 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17 sind Videoaufzeichnungen mit einer Kamera auf dem Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe zur Klärung des Verschuldens bei Gerichtsverfahren (Unfallhaftpflichtprozess) grundsätzlich verwertbar. Das Gericht prüft aber immer auch, ob die Verwertung bei Abwägung der gegenseitigen Interessen bei Beachtung des Datenschutzes vorgenommen werden darf. Die Weitergabe von nicht anlassbezogenen Aufzeichnungen verstößt gegen den Datenschutz.

Wenn ich keine Rechtsschutzversicherung habe, muss ich dann einen Anwalt bezahlen, auch wenn ich Geschädigter bin, oder zahlt das die gegnerische Versicherung?

Prof. Dr. Willi Vock: Wenn Sie als Geschädigter eines Verkehrsunfalls einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche beauftragen und der Rechtsanwalt diesen Auftrag annimmt, haben Sie einen Anwaltsvertrag abgeschlossen und schulden dem Anwalt für dessen Dienste eine Vergütung. Haben Sie einen Verkehrsrechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, so übernimmt der Rechtsschutzversicherer die dem Anwalt zustehende, übliche Vergütung. Im Falle der vollständigen oder teilweisen Regulierung des Schadens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer übernimmt dieser Ihre Anwaltskosten als Schadenersatz voll bzw. entsprechend der Haftungsquote.

Lohnt es sich, ein „Blitzerfoto“ anzuzweifeln und gegen den Bescheid von der Bußgeldstelle vorzugehen?

Prof. Dr. Willi Vock: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Wenn Sie z. B. nicht gefahren sind und Ihnen der Vorwurf eines Geschwindigkeitsverstoßes gemacht wird sowie wenn der Vorwurf aus anderen Gründen ganz offensichtlich fehlerhaft ist – Verfristung, falsche Fahrtrichtung oder nicht zuständige Behörde – dann lohnt es sich immer, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Bestehen Unklarheiten, dann sollte ebenfalls Einspruch eingelegt werden und Akteneinsicht beantragt werden. Nach Beratung mit einem Anwalt ist der weitere Fortgang dann zu entscheiden.

Wenn ich acht Punkte in Flensburg angesammelt habe, verliere ich dann sofort meine Fahrerlaubnis? Für wie lange, und wie kann ich diese zurückbekommen?

Prof. Dr. Willi Vock: Die Fahrerlaubnisbehörde hat nach § 3 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen eines Kraftfahrzeugs erweist. Dieser Tatbestand ist verwirklicht, wenn sich ein Punktestand im Fahreignungsregister (FAER) von acht oder mehr Punkten ergibt. Dann ist die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG zu entziehen. Dies setzt ein förmliches Verfahren voraus, also den Verwaltungsakt der Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies kann also auch überprüft werden, insbesondere dann, wenn sich zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Fahrerlaubnisentziehungsbescheids durch die örtlich zuständige Behörde der Punktestand auf sieben reduziert hat. Die rechtswirksame Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 3, 4 StVG endet nicht automatisch wie bei einem Fahrverbot (z. B. nach drei Monaten), sondern der Betroffene kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist die gebührenpflichtige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragen. Die Fahrerlaubnis darf nach § 4 Abs. 10 StVG frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung wieder erteilt werden, im Regelfall wird daran die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens geknüpft.

Herr Prof. Dr. Vock, vielen Dank für das Gespräch.

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