Rebecca Weides: Immer mehr Väter gewinnen Sorgerechtsverfahren

Interview mit Rebecca Weides
Rebecca Weides ist Rechtsanwältin in ihrer Kanzlei in Trier. Im Interview sprechen wir mit ihr über Kindswohl, Sorgerechtsstreit sowie Umzug getrenntlebender Eltern.

Gemeinsames Sorgerecht bei getrennten Elternteilen wirft oft Fragen auf, wenn Eltern keinen Konsens finden, insbesondere in Bezug auf das „Kindswohl“. Wem geben die Richter recht, wenn es darum geht, ob das Kind geimpft werden soll oder nicht?

Rebecca Weides: Der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, trifft für das Kind allein die Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Dies gilt zum Beispiel auch für medizinische Routine- oder Kontrolluntersuchungen, eine Impfung geht jedoch darüber hinaus. Gemäß § 1628 BGB kann eine gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern herbeigeführt werden. Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen, § 1628 S. 1 BGB. Wichtig ist zu betonen, dass der Paragraf nur eine Regelung einzelner Angelegenheiten ermöglicht, nicht dagegen eine Regelung grundsätzlicher Fragen. Wenn es zum Beispiel um die gesamte medizinische Sorge für das Kind geht, muss der Elternteil die Übertragung der medizinischen Sorge für das Kind auf sich beantragen, da hilft ihm eine Entscheidung bezüglich einer einzelnen Angelegenheit nicht weiter. § 1628 BGB ist grundsätzlich auf situative Entscheidungen zu begrenzen. Es muss sich um einen Einzelfall von erheblicher Bedeutung handeln, hierunter fällt auch das Impfen, insbesondere Schutzimpfungen. Wenn nun ein Elternteil vor Gericht den Antrag stellt, ihm die Entscheidungsbefugnis zu übertragen, prüft das Gericht, welchem Elternteil die Entscheidungskompetenz zu übertragen ist. Das Gericht orientiert sich hierbei am Kindeswohl, es wird geprüft, welcher Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Geht es um eine Angelegenheit der Gesundheitsfürsorge, ist die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der insoweit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt. Hier hat das OLG Frankfurt/Main noch vor kurzem entschieden, es erging am 08.03.2021 unter dem Az. 6 UF 3/21 ein Beschluss, der sich mit Schutzimpfungen des Kindes befasst. Es gibt in den Fällen des § 1628 BGB sozusagen keine Standardantwort, wem das Gericht die Entscheidungsbefugnis überträgt. Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Kindesmutter sich an den Empfehlungen der STIKO orientierte und erklärte, dass diese Entscheidung das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Zu betonen ist, dass das Gericht in diesen Fällen keine eigene Entscheidung trifft, sondern einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis überträgt. 

Auch religiöse Themen spielen oft eine Rolle. Wie ist zu entscheiden, wenn ein Elternteil das Kind taufen lassen will, der andere aber nicht?

Rebecca Weides: Bei der Wahl des religiösen Bekenntnisses bzw. bei der Taufe eines Kindes und auch bei der Erstkommunion handelt es sich ebenfalls um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, § 1628 BGB greift auch hier. Auch hier ist wie bei allen Fällen des § 1628 BGB das Kindeswohl als maßgebliches Kriterium heranzuziehen. Das Gericht hat zwischen den vorgeschlagenen Entscheidungen für die regelungsbedürftige Angelegenheit abzuwägen, dabei die Interessen des Kindes im Einzelnen zu beachten und so festzustellen, welchem Entscheidungsvorschlag zu folgen ist. Es ist zu prüfen, welcher Elternteil in Ansehung der Maßstäbe am ehesten zur Entscheidung geeignet ist. Bei Fragen der religiösen Erziehung gibt es eine große Besonderheit. Grundsätzlich üben die Eltern des Kindes die elterliche Sorge aus und regeln die Entscheidungen. Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres bestimmen Kinder selbst über ihre religiösen Bekenntnisse. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Diese großen Ausnahmen sind im RelKErzG geregelt. Kinder selbst treffen ansonsten keine Sorgerechtsentscheidungen, ihre Wünsche und Vorstellungen sind im Rahmen der Entscheidungen zu beachten. Dies umso mehr, je älter das Kind ist. 

Ein Kind in der Grundschule bis 10 Jahre soll auf eine weiterführende Schule, die Eltern können sich aber nicht einigen, ob nach der 4., 5. oder 6. Klasse aufs Gymnasium gewechselt werden soll. Kann das Kind dabei mitentscheiden?

Rebecca Weides: Auch hier handelt es sich um eine Frage von erheblicher Bedeutung für das Kind. Wie oben ausgeführt, entscheiden Kinder in Sorgerechtsfragen grundsätzlich nicht mit, die Ausnahme bezüglich der Frage des religiösen Bekenntnisses habe ich oben bereits erörtert. Da die Entscheidung jedoch am Kindeswohl orientiert sein muss, spielen natürlich auch die Wünsche und Neigungen des Kindes eine Rolle. Dies nicht nur im Sorgerecht, sondern auch im Umgangsrecht. Besonders je älter das Kind wird, um so mehr sind seine Wünsche und Vorstellungen zu berücksichtigen. Es würde dem Kindeswohl nicht entsprechen, wenn man ein Kind an einer Schule anmelden würde, die seinen Neigungen und Fähigkeiten komplett widerspräche. Es kann auch sein, dass ein Kind aus persönlichen Gründen eine bestimmte Schule wünscht. All dies ist zu berücksichtigen. Fragen, die sich das Gericht im Rahmen des § 1628 BGB stellen muss, sind zum Beispiel: Wer ist die Hauptbezugsperson des Kindes und somit von der Entscheidung besonders betroffen? Wer hat sich im Vorfeld tiefergehend mit der Frage beschäftigt? Zudem sind das soziale Umfeld des Kindes und wie eben erörtert auch der Wille zu berücksichtigen. Das AG Frankenthal hat in einem recht aktuellen Beschluss vom 25.06.2020 unter dem Az. 71 F 79/20 eA dem Willen eines sechsjährigen Kindes altersbedingt keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Es hat ausgeführt, dass Kinder in diesem Alter in der Regel nicht in der Lage sind, die Folgen der Wahl eines bestimmten Schultyps abzusehen und eine Entscheidung hiernach auszurichten.

Muss ein unterhaltspflichtiger Vater neben dem Unterhalt auch zusätzliche Beiträge für beispielsweise Sportvereine (Reiten, Tennis) entrichten?

Rebecca Weides: Zuerst einmal möchte ich betonen, dass es auch immer mehr unterhaltspflichtige Mütter gibt. Immer mehr Väter gewinnen Sorgerechtsverfahren, beziehungsweise genauer gesagt wird ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder zugesprochen. Während der Minderjährigkeit des Kindes ist derjenige Elternteil zu Unterhalt verpflichtet, bei dem das Kind nicht lebt. Dies kann also auch eine Mutter sein, es muss nicht unbedingt der Vater sein. Der Kindesunterhalt wird in der Praxis nach den Einkommensverhältnissen berechnet, hier hat sich die Düsseldorfer Tabelle etabliert. Ein über die Beträge der Düsseldorfer Tabelle hinausgehender Mehr- oder Sonderbedarf muss gesondert geltend gemacht werden. Ein sogenannter Mehrbedarf liegt bei regelmäßig anfallenden Kosten vor, die die üblichen Kosten zum Lebensbedarf übersteigen und deshalb nicht von den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst sind. Es handelt sich um andauernde Mehrausgaben, die zum Lebensbedarf des Kindes gehören. Ein Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außerordentlicher hoher Bedarf, der überraschend und der Höhe nach unvorhersehbar war. Ein Sonderbedarf tritt plötzlich auf. Ein Mehrbedarf kann vorliegen bei Beiträgen zur privaten Krankenversicherung, Nachhilfeunterricht, Reit- oder Tennisstunden. Die Beurteilung, ob in einem bestimmten Fall ein Mehrbedarf vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung. In jedem Fall muss ein Mehrbedarf sachlich notwendig sein. Die Belastung für den unterhaltsverpflichteten Elternteil muss so gering wie möglich gehalten werden. Ein Sonderbedarf kann etwa vorliegen bei einer kieferorthopädischen Behandlung, den Kosten eines Lerncomputers und unvorhergesehenen Arzt- und Arzneikosten. Auch hier ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Für den Zusatzbedarf des Kindes, sei es Mehr- oder Sonderbedarf, haftet nicht allein der unterhaltspflichtige Elternteil. Beide Elternteile haften anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen entsprechend. Nur wenn der betreuende Elternteil nicht leistungsfähig ist, haftet der unterhaltspflichtige Elternteil in der Regel allein. In den von mir betreuten Fällen regeln die Eltern oft einvernehmlich den zusätzlichen Bedarf und die Quote. Oft trägt jeder Elternteil die Hälfte, damit eine schnelle Entscheidung ermöglicht wird und Streit vermieden. 

Wenn sich die Eltern räumlich in größere Entfernungen trennen (Umzug in eine andere Stadt), entscheidet dann die Mutter, ob das minderjährige Kind mitgeht oder muss ein Gericht entscheiden, ob der Umzug zulässig ist?

Rebecca Weides: Bei einem Umzug über eine größere Distanz hinweg muss der Elternteil, der das minderjährige Kind mitnehmen will, den anderen Elternteil um Erlaubnis fragen, so lange die gemeinsame elterliche Sorge besteht. Diese umfasst nämlich auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also das Recht zu bestimmen, wo das Kind lebt. Sofern sich die Eltern, eventuell auch unter Vermittlung des Jugendamtes, nicht einigen können, muss der Elternteil, der einen Umzug plant, einen gerichtlichen Antrag auf alleinige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich stellen. Wenn der andere Elternteil den Umzug verhindern will, so muss er einen Gegenantrag stellen und nicht nur die Abweisung beantragen, wenn er erreichen will, dass das Kind bei ihm leben soll. Dann muss auch er die alleinige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich beantragen. Leider erlebe ich in meiner Praxis oft eigenmächtiges Handeln eines Elternteils. Ich habe es schon erlebt, dass Kinder in andere Städte gebracht und umgemeldet wurden, obwohl der andere Elternteil nicht zugestimmt hatte. Sogar Anmeldungen in anderen Schulen oder Kindergärten habe ich erlebt. Leider sind die Behörden und Einrichtungen manchmal nicht wachsam genug, denn es muss immer zuerst geklärt werden, ob der Elternteil das alleinige Sorgerecht innehat. Sollte das wie meistens nicht der Fall sein, muss auch der andere Elternteil seine Zustimmung erteilen. Sollte ein Elternteil Fakten schaffen wollen, so rate ich dem anderen Elternteil, sich sehr schnell Hilfe zu holen. Einerseits sollte der andere Elternteil das Jugendamt informieren und sich aber auch anwaltliche Hilfe holen. Eventuell muss sofort ein Eilantrag bei Gericht gestellt werden, um die Schaffung von Tatsachen zu verhindern.

Wie sieht es mit der Urlaubsregelung aus, wenn die Eltern sich nicht entscheiden können, wann das Kind mit wem verreist? Gibt es eine klare Regelung oder muss jedes Mal neu entschieden werden?

Rebecca Weides: Grundsätzlich hat jeder Elternteil das Recht, mit dem Kind zu verreisen. Problematisch können Reisen in Krisengebiete sein oder Reisen in einen fremden Kulturkreis, den das Kind nicht kennt. Wenn dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, nur ein betreuter Umgang zusteht, wird er auch keine Reisen mit dem Kind unternehmen dürfen. Die Eltern regeln vorrangig einvernehmlich, wer wann mit dem Kind verreist. Die meisten Umgangsvereinbarungen werden außergerichtlich getroffen und gelten über Jahre hinweg. Manchmal regeln Eltern einen bestimmten Rhythmus über Jahre hinweg, manchmal bringen sie eine Abwechslung in den Rhythmus. Wenn sie sich nicht einigen können, muss das Familiengericht den Umgang regeln.

Frau Weides, vielen Dank für das Gespräch!

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