Bei der Anfechtungsklage handelt es sich um eine Klageart aus dem Gebiet des Verwaltungsrechts, also aus dem Öffentlichen Recht. Welches Ziel wird mit einer Anfechtungsklage verfolgt?
Sabine Beckmann-Koßmann: Die Anfechtungsklage im Verwaltungsrecht hat die Aufhebung eines Verwaltungsakts zum Ziel.
Der Verwaltungsakt ist in §35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz legaldefiniert. Was stellt der Verwaltungsakt dar und können Sie uns einige Beispiele nennen?
Sabine Beckmann-Koßmann: Sie haben auf § 35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz schon hingewiesen. Danach ist ein Verwaltungsakt die Entscheidung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Voraussetzungen lesen sich etwas umfangreich und sind es eigentlich auch. Einleuchtend wird es, wenn man sich tatsächlich Beispiele vorstellt, die alle diese Merkmale erfüllen. Ein typischer Verwaltungsakt ist zum Beispiel die Baugenehmigung, die man erhält, wenn man einen Bauantrag für die Errichtung eines Bauwerkes gestellt hat. Jeder von uns kennt auch Abfallgebührenbescheide der Gemeinden. Weiter liegt ein Verwaltungsakt vor, wenn die Ausübung eines Gewerbes von der Behörde untersagt wird. In meinem besonderen Tätigkeitsbereich sind Verwaltungsakte gegeben, wenn ein Schüler nicht in die nächste Klasse versetzt wird oder wenn ein Auszubildender oder Student eine für den Ausbildungsgang bedeutende Prüfung nicht bestanden hat.
In der Regel hat eine Anfechtungsklage eine gute Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Können Sie uns erklären, was eine Anfechtungsklage erfüllen muss, damit diese zulässig ist?
Sabine Beckmann-Koßmann: Die Zulässigkeit stellt in erster Linie darauf ab, ob die klagende Person überhaupt eine Betroffenheit geltend machen kann. Bei der Anfechtungsklage müsste sie einen sie belastenden Verwaltungsakt vortragen können, was im Regelfall durch Vorlage der belastenden Entscheidung in Form des Bescheides erfolgt. Weiter muss im Regelfall der Anfechtungsklage ein Widerspruchsverfahren vorangegangen sein, woraufhin ein Widerspruchsbescheid erlassen sein muss. Ich sage im Regelfall, weil es Fälle gibt, in denen ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt wird und dies auch landesrechtlich unterschiedlich ist. Zulässig ist die Anfechtungsklage dann weiter, wenn sie innerhalb eines Monats ab Zugang des Verwaltungsaktes bzw. des Widerspruchsbescheides bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben wurde. Die Begründetheit der Klage hat dann zum Inhalt, ob die angefochtene Entscheidung rechtmäßig ist.
Worauf muss jemand Ihrer Einschätzung nach noch achten, wenn es um eine Anfechtungsklage geht?
Sabine Beckmann-Koßmann: Wird Anfechtungsklage erhoben, so hat diese die sogenannte aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass sich an dem Zustand, der durch die angefochtene Entscheidung geändert werden soll, zunächst nichts ändert. Denn darüber muss das Gericht erst entscheiden. Diese aufschiebende Wirkung tritt jedoch nicht immer und in jedem Fall ein. Es gibt gesetzliche Ausnahmen hiervon, wie zum Beispiel bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Diese sind trotz Klageerhebung dennoch zu zahlen. Auch kann die Behörde mit ihrer Entscheidung den sogenannten Sofort-Vollzug anordnen. Dann besteht die aufschiebende Wirkung danach auch nicht. Gegen diese Ausnahmen vorzugehen, gibt es aber rechtliche Möglichkeiten. Man sollte noch wissen, dass, wie bei anderen Klagen auch, durch die Klageerhebung Gerichtsgebühren anfallen. Deren Höhe richtet sich nach dem Streitwert, der für die Rechtssache angenommen wird. Der Streitwert wird von dem Gericht für eine Kostenrechnung vorläufig festgesetzt.