Sebastian Braun: „Ein Insolvenzverfahren kann ein Neuanfang darstellen.“

Interview mit Sebastian Braun
Wir sprechen mit Rechtsanwalt Sebastian Braun, Fachanwalt für Insolvenzrecht, über Insolvenzen und das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz, kurz CovInsAG. Die Kanzlei BRAUN ist eine auf Wirtschafts-, Insolvenz- und Verkehrsrecht spezialisierte, bundesweit tätige Kanzlei.

Was ändert sich ab 01.10.2020?

Sebastian Braun: Zeitweise war durch das CovInsAG die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt, wenn der Insolvenzgrund, also Zahlungsunfähigkeit und/ oder Überschuldung, auf der Pandemie beruhte. Zahlungsunfähig ist, wer nicht innerhalb von 3 Wochen mindestens 90% seiner fälligen Verbindlichkeiten bedienen kann. Berücksichtigt werden dabei die Gelder, die am Stichtag vorhanden sind und die Gelder die innerhalb dieser drei Wochen eingehen. Das gleiche gilt bei den Verbindlichkeiten. Überschuldung liegt vor, wenn die Passiva das aktive Vermögen übersteigen. Insolvenzantrag muss dann aber nur gestellt werden, wenn das Unternehmen keine positive Fortbestehensprognose hat. Eine positive Fortbestehensprognose liegt vor, wenn das Unternehmen in den nächsten 12 Monaten nicht zahlungsunfähig wird. Ab dem 01.10.2020 ist die Zahlungsunfähigkeit – auch wenn Sie auf der Pandemie beruht – wieder antragspflichtig. Wenn ein Unternehmer also zum Beispiel durch die Pandemie nicht mehr genug Geld hat, um mindestens 90% seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen zu zahlen, muss er einen Insolvenzantrag stellen. Hat der Unternehmer noch genug Geld auf dem Konto, ist aber insgesamt überschuldet, muss er weiterhin keinen Insolvenzantrag stellen – sofern die Überschuldung auf der Pandemie beruht: Weil er zum Beispiel einen Corona-Kredit aufgenommen hat und dadurch erst überschuldet ist.

Droht jetzt eine zeitverzögerte Pleitewelle?

Sebastian Braun: Das befürchten die Experten in der Tat. Die Insolvenzanmeldungen sind gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 30% zurückgegangen, obwohl die wirtschaftliche Lage der Unternehmen sich verschlechtert hat. Das ist alleine auf das CovInsAG und die anderen Stützungsmaßnahmen zurück zu führen. Das bedeutet aber am Ende auch, dass die Insolvenzanträge nachgeholt werden (müssen).

Derzeit bestehen mehrere Erleichterungen:

1.         Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung

2.         Finanzämter sollen bis 31.12.2020 keine Insolvenzanträge stellen

3.         Insolvenzanträge der Krankenkassen werden von den Insolvenzgerichten zurückgewiesen, weil diese keine 6 Monate Beitragsrückstände nachweisen können

4.         Warenkreditversicherer kündigen Linien nicht, da der Staat 30 Mrd. EUR Bürgschaften übernommen hat

Finanzämter und Krankenkassen können einen Insolvenzantrag stellen, wenn 6 Monate Steuer- oder Beitragsrückstände bestehen. Die Gerichte berücksichtigen aber die drei Monate zwischen März und Juni nicht. Damit verlängert sich der Zeitraum der offenen Beiträge um bis zu drei Monate auf bis zu 9 Monate. Die Warenkreditversicherer besichern eine Summe X eines Lieferanten für einen speziellen Kunden des Lieferanten. Dieser Lieferant gewährt dem Kunden daraufhin zum Beispiel 30 Tage Zahlungsaufschub (Zahlungsziel). Wenn der Warenkreditversicherer nun die Linie kündigt, verlangt der Lieferant von seinem Kunden zukünftig sofortige Bezahlung. Der Kunde muss dann für 30 Tage je zwei Rechnungen bezahlen. Das wird sehr viel Liquidität aus dem Markt ziehen. Ab 01.01.2021 soll auch die pandemiebedingte Überschuldung insolvenzantragspflichtig werden, wenn keine positive Fortbestehensprognose besteht. Es ist daher davon auszugehen, dass spätestens ab 01.01.2021 eine große Insolvenzwelle kommen wird, es sei denn, der Gesetzgeber reagiert noch einmal mit einer entsprechenden Gesetzgebung.

Wann muss ein Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen?

Sebastian Braun: Ein Geschäftsführer ist verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig und/ oder überschuldet ist (letzteres jedoch nur bei fehlender positiver Fortbestehensprognose). Unverzüglich bedeutet sofort, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen. Wer Sanierungschancen hat, der darf bis zu 21 Tage zuwarten. Eine Sanierungschance besteht, wenn die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit innerhalb der 21 Tage überwunden/ beseitigt werden können. Das dürfte den meisten Hotelbetreibern, Messebauern, Gastronomen nicht möglich sein. Wer nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt, macht sich nicht nur strafbar, sondern haftet auch in großem Umfang mit seinem Privatvermögen. Er verliert damit den Schutz der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und gefährdet so, seine private wirtschaftliche Existenz.

Wie läuft ein Insolvenzverfahren üblicherweise ab?

Sebastian Braun: Ganz grob kann man sagen, dass der Insolvenzverwalter alle Vermögenswerte eines Insolvenzschuldners verwerten und an die Gläubiger verteilen muss. Zudem muss er alle Vertragsverhältnisse beenden. Bei einem laufenden Geschäftsbetrieb kommt die Pflicht zur Aufrechterhaltung des Betriebs bis zur 1. Gläubigerversammlung dazu. Die findet ca. eineinhalb bis drei Monate nach Insolvenzeröffnung statt. Er versucht in dieser Zeit, den Betrieb zu sanieren und zu verkaufen (z.B. an den bisherigen Inhaber oder an einen Dritten). Hier sind die Sanierungsinstrumente sehr stark ausgeprägt. Mit dem richtigen Insolvenzverwalter und dem richtigen Berater kann hier am meisten für die Sanierung und damit den Erhalt des eigenen Betriebes bewirkt werden. Man sollte daher frühzeitig einen Fachanwalt für Insolvenzrecht in die Beratung miteinbeziehen, da die richtige Beratung oft darüber entscheidet, ob der Betrieb erhalten bleiben kann. Mögliche Sanierungswege sind ein Asset-Deal oder ein Insolvenzplan. Beim Asset-Deal wird der Betrieb der insolventen Gesellschaft an einen Dritten verkauft, z.B. an eine neue Gesellschaft. Es kann der gesamte Betrieb oder auch nur Teile davon verkauft werden. Der Verkauf kann auch an den bisherigen Inhaber erfolgen – das ist sehr häufig der Fall. Durch einen Insolvenzplan wird die GmbH mit Zustimmung der Gläubigermehrheit durch Einmalzahlung oder Ratenzahlung entschuldet. Hierbei können auch nur Teile des Betriebes erhalten bleiben. Es kann auch ein Teil geschlossen werden. Im Insolvenzplan kann auch eine Kombination aus Asset-Deal und Erhalt der Gesellschaft erfolgen. Hier gibt es nahezu keine Gestaltungsgrenzen. Einzige Voraussetzung ist, dass die Gläubigermehrheit dem zustimmt.

Insolvenzverfahren als Neuanfang?

Sebastian Braun: Wer das beherzigt was ich in der Antwort eben erläutert habe, kann in einem Eigenverwaltungsverfahren – sofern alles richtig gemacht wird, sogar in der Form eines Schutzschirmverfahrens – seinen Betrieb sanieren. Ich habe viele Mandanten, die unbedingt eine Eigenverwaltung machen wollen, weil diese die Eigenverwaltung mit dem Sanierungsweg verwechseln. Eigenverwaltung bedeutet nämlich nur, dass der Schuldner die Aufgaben des Insolvenzverwalters übernimmt. Das bedeutet nicht, dass das Unternehmen vom Schuldner dauerhaft betrieben werden darf. Am Ende des Insolvenzverfahren steht auch im Eigenverwaltungsverfahrens die Verwertung des gesamten schuldnerischen Vermögens, wozu auch die Verwertung des Geschäftsbetriebes gehört. Weil der Schuldner die Aufgaben eines Insolvenzverwalters übernehmen muss, aber gar nicht weiß, welche Aufgaben ein solcher hat, muss im Eigenverwaltungsverfahren eine insolvenzkundige Person beschäftigt werden. Das ist sehr teuer, sodass sich kleinere Unternehmen eine Eigenverwaltung nicht leisten können. Für größere Betriebe ist die Eigenverwaltung dennoch sehr gut geeignet. Das ist deshalb der Fall, weil diese sich einen Berater während des Insolvenzverfahrens leisten können und weil größere Unternehmen stark davon profitieren, dass sie auch im Insolvenzverfahren den direkten Kontakt zu ihren Vertragspartnern (Kunden und Lieferanten) haben. Diese Vertrauensbasis ist einer der wichtigsten Vorteile des Eigenverwaltungsverfahrens. Die Sanierungschancen werden damit erheblich gesteigert. Ein Eigenverwaltungsverfahren wird in der Regel mit einem Insolvenzplan kombiniert, weil ja am Ende des Insolvenzverfahrens die alte Gesellschaft noch den Betrieb führen soll. Das bedeutet, dass das insolvente Unternehmen als Belohnung für die gute Beziehung zu seinen Vertragspartnern seinen Betrieb behalten kann, weil die Vertragspartner in einem Insolvenzplan mehrheitlich für den Erhalt unter alter Flagge zustimmen. Ein Insolvenzverfahren kann ein Neuanfang darstellen, da mit dem Insolvenzverfahren alle alten Verbindlichkeiten wegfallen (insbesondere in einem Asset-Deal). Oft sind Unternehmen profitabel und leiden nur unter einer Schuldenlast aus vergangenen Tagen, die sie nicht mehr stemmen können. Oder eine Sanierung im Insolvenzverfahren führt dazu, dass das Unternehmen wieder profitabel wird. Durch die umfassenden Kündigungsrechte kann ein Insolvenzverwalter/ Eigenverwalter Verträge kündigen, die er außerhalb der Insolvenz nicht kündigen könnte. Durch ein solch scharfes Schwert können viele Kosten reduziert werden. Hier entscheiden wieder die Qualität des Beraters und das frühzeitige Miteinbeziehen von fachkundigen Beratern über die Erfolgsaussichten einer Sanierung. Eine Insolvenz kann als Fazit definitiv ein Neuanfang für ein Unternehmen darstellen.

Welche Mittel stehen dem Insolvenzverwalter zur Existenzsicherung des Betriebes zur Verfügung?

Sebastian Braun: Hier ist insbesondere die Möglichkeit der Inanspruchnahme des sogenannten Insolvenzausfallgeldes zu erwähnen. Mitarbeitern eines insolventen Betriebes können bis zu drei Monatsgehälter von der Bundesagentur für Arbeit als Sanierungsbeitrag bezahlt werden. Je personalintensiver ein Unternehmen ist, desto höher ist der Beitrag dieses Sanierungsinstrumentes. Weiterhin hat der Insolvenzverwalter umfassende Kündigungsmöglichkeiten. So kann er sich von nahezu allen Verträgen lösen – auch wenn außerhalb der Insolvenz kein Kündigungsgrund gegeben wäre. Bei Arbeitsverhältnissen bestehen allerdings keine besonderen Kündigungsrechte. Hier wiegt der Schutz der Existenz des einzelnen Arbeitnehmers mehr als die Existenz des Unternehmens. Durch seine Erfahrung führt ein Insolvenzverwalter die Sanierung (zumindest auf der Kostenseite) im Zeitraffer durch. So wird diese in der Regel innerhalb von ein bis drei Monaten durchgeführt. Das kann nur in einem Insolvenzverfahren geschafft werden, da nur in einem solchen solch weitreichende Kündigungsrechte bestehen. Das spricht wieder für den Neuanfang, den ein Insolvenzverfahren ermöglicht.

Herr Rechtsanwalt Braun, vielen Dank für das Gespräch.

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