Steuerrecht ist eine hoch komplexe Materie – Sandro Dittmann

Interview mit Sandro Dittmann
Sandro Dittmann ist Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner der Kanzlei Dittmann Rechtsanwälte. Im Interview spricht er über die wichtigsten steuerrechtlichen Normen, die Influencer beachten sollten.

Influenza ist nicht nur eine Krankheit, sondern Influencer sind auch eine Berufsgruppe – moderne Entertainer, die sich selbst vermarkten und zur Finanzierung ihrer Tätigkeit Produkte oder Marken bewerben. Müssen Einnahmen aus dem Influencer-Geschäft grundsätzlich versteuert werden?

Sandro Dittmann: Grundsätzlich unterliegen die Einkünfte der Influencer – Konstellationsabhängig – drei Steuern: der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer.

Der Einkommensteuer unterliegen alle Influencer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufweisen. Sofern die Freibeträge überschritten werden, sind die Einnahmen aus der Influencer-Tätigkeit zu versteuern und unterliegen dem persönlichen Steuersatz. Die erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit unterliegen generell der Einkommensteuer. Bereits die Aufnahme einer Tätigkeit mit Gewinnabsicht führt in diesem Fall zum Einkommensteuertatbestand.

Der Gewerbesteuer unterliegen alle Influencer, deren Tätigkeit nicht als „freier Beruf“ eingeordnet werden kann. Gewerbesteuer ist zu zahlen, wenn ein Gewerbe ausgeübt wird.

Nicht jeder Influencer braucht automatisch einen Gewerbeschein und wird damit gewerbesteuerpflichtig. Wird die Haupttätigkeit durch journalistische oder künstlerische Tätigkeiten erbracht, handelt es sich nicht um ein Gewerbe, sondern um einen sogenannten Freien Beruf. Damit könnten Influencer, die künstlerische Videos erstellen oder journalistisch arbeiten als Freiberufler angesehen werden. Dies hat den Vorteil, dass weder ein Gewerbe angemeldet werden muss, noch Gewerbesteuer zu zahlen ist.

Verdienen die Influencer aber durch das testen oder Präsentieren von Produkten und Dienstleistungen Geld, so ist dies nicht als freiberuflich, sondern als gewerblich einzuordnen – die klassische Werbende oder werbeähnliche Tätigkeit zählt nicht zu den künstlerischen Berufen, sondern wird als Gewerbe eingeordnet. In den meisten Fällen gelten Influencer damit als Gewerbetreibende.

Um der Umsatzsteuer zu unterliegen, muss man ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Wesentliche Merkmale in diesem Fall sind „Nachhaltigkeit“ und „Einnahmenerzielungsabsicht“. Eine Absicht, Gewinn zu erzielen, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Die erzielten Einnahmen von Influencern sind damit prinzipiell sofort umsatzsteuerpflichtig. Neben der Jahresumsatzsteuererklärung müssen im Regelfall zu Beginn der Tätigkeit monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und an das Finanzamt übermittelt werden.

Aber auch hier gibt es eine „Freigrenze“, die allerdings anders funktioniert – sofern durch die Influencer-Tätigkeit der Umsatz (also die Einnahmen) bei jährlich maximal 17.500,00 Euro liegt, kann eine sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch genommen werden. Wird diese Ausnahme beantragt (dies ist keine Verpflichtung!), wird auf den gestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen, sodass diese nur netto bezahlt werden. Der Vorteil: Vereinfachung für die Rechnungsstellung sowie die Umsatzsteuererklärung (nur jährlich). Der Nachteil: Der Influencer kann auch keine Vorsteuern erstattet bekommen. Hierzu ein Beispiel zur Verdeutlichung – der Erwerb eines neuen Apple-Notebooks kostet den Influencer 2000,00 Euro netto zzgl. aktuell 16% Umsatzsteuer, also 2.320,00 Euro. Ist er Kleinunternehmer, bezahlt er 2.320,00 Euro und bleibt auf der Umsatzsteuer „sitzen“. Ist er dagegen kein Kleinunternehmer, erstattet ihm das Finanzamt 320,00 Euro an Umsatzsteuer zurück. Bei großen Investitionen kann es daher sinnvoll sein, kein Kleinunternehmer zu sein, auch wenn der Aufwand hierdurch etwas größer wird.

Ab welcher Höhe müssen Einnahmen versteuert werden und benötigt man dazu zwingenderweise ein Gewerbe?

Sandro Dittmann: Folgende Zahlen sind für Steuerpflichtige und damit auch Influencer relevant: 9.408 Euro für Einkommensteuer, 24.500 Euro für Gewerbesteuer. Die 9.408 Euro für Alleinstehende bzw. 18.816 Euro für verheiratete oder verpartnerte Influencer sind ein steuerfreier Grundfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz. Dies heißt, dass Steuern auf das Einkommen erst dann zu zahlen sind, wenn die Summe aller Einkünfte diese Zahl überschreitet. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist in diesen Fällen nicht notwendig – allerdings trotzdem sinnvoll, da auch Betriebsausgaben angesetzt werden können, die zu einer Minderung der Steuerlast führen.

Bei der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag wichtig. Dieser wird nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes berechnet und ergibt sich dem Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Überschreitet der Gewinn 24.500 Euro nicht, muss in diesem Jahr keine Gewerbesteuer gezahlt werden. Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Gewerbesteuer: Der Jahresgewinn beträgt 44.500 Euro. Davon muss der Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro abgezogen werden, so dass 20.000 Euro verbleiben. Hiervon sind 3,5 Prozent (die sogenannte Steuermesszahl), also 700 Euro, mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert werden – in Berlin sind dies aktuell 410 Prozent. Die zu zahlende Gewerbesteuer beläuft sich somit in diesem Beispiel auf 2.870 Euro.

Eine Gewerbesteuererklärung muss jedoch unabhängig von der Höhe des Gewinns abgegeben werden. Eine Umsatzsteuererklärung ist immer abzugeben, entweder jährlich oder bei entsprechenden Umsätzen bereits monatlich.

Das Finanzamt plant Influencer in Zukunft intensiver zu prüfen. Kann das gelingen und welche Strukturen müssen ggf. geschaffen werden?

Sandro Dittmann: Eine Außenprüfung wird bei allen Unternehmern und Unternehmensarten durchgeführt – unabhängig von der Größe oder der Branche. Bereits heute arbeitet das Finanzamt intensiv mit dem Internet – es ist mittlerweile üblich, im Rahmen von Betriebsprüfungen mit Internetausdrucken von den gängigen Social-Media-Seiten konfrontiert zu werden. Hier hat das Finanzamt in den letzten Jahren schon stark aufgerüstet.

Der Branchenfokus der Prüfungen verschiebt sich in regelmäßigen Abständen, je nachdem, wo der Fokus politisch liegt. Während früher der Autohandel regelmäßig geprüft wurde, kann nunmehr eine Verschiebung hin zu Auslands- und Internetgeschäften ausgemacht werden. Auch bargeldintensive Branchen wie die Gastronomie werden regelmäßig geprüft. Insofern sind ausreichende Kapazitäten vorhanden.

Zu beachten ist auch, dass die Beworbenen Unternehmen die Kosten für die Influencer als Betriebsausgaben absetzen können – das heißt, wenn eines der großen Unternehmen eine Betriebsprüfung durchläuft, erscheinen automatisch alle Rechnungen der Influencer an die Unternehmen. Hier ist es dann ein leichtes, sogenanntes Kontrollmaterial zu erstellen und eine Überprüfung der Influencer anzuregen.

Das Bundesfinanzministerium hat einen Leitfaden zur Besteuerung von Influencern herausgegeben. Können die meist jungen Selbstständigen das komplexe Steuerecht ohne externe Hilfe meistern?

Sandro Dittmann: Das Steuerrecht ist eine hoch komplexe Materie, die sich regelmäßig, auch kurzfristig, ändert. Besonders im Bereich der Influencer gibt es noch viele Unklarheiten, so dass jeder Fall einzeln betrachtet werden muss. In den nächsten Jahren wird es aufgrund der gewachsenen Bedeutung viele neue Entwicklungen in diesem Bereich geben, die für den steuerlichen Laien nur schwer zu handhaben sind. Ein guter Steueranwalt ist hier immer auf dem neuesten Stand. Generell kann man festhalten: je höher die Einnahmen des Influencers sind, umso komplexer wird die Materie und umso mehr ist zu beachten. Ich kann daher nur empfehlen, sich rechtzeitig kompetente Hilfe zu holen.

Wie Sie Influencern weiterhelfen? Was sind Ihre Tipps?

Sandro Dittmann: Ich berate komplex und habe hier – im Gegensatz zum „Nur“-Steuerberater – einen entscheidenden Vorteil. Im Rahmen der Mandantenbetreuung werden alle Verträge und Unterlagen übermittelt, die die Einnahmen und Ausgaben des Influencers betreffen. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht kann ich diese nicht nur steuerlich beurteilen, was jeder Steuerberater auch können sollte. Ich kann die Verträge auch juristisch beurteilen und so auf Probleme in der Vertragsgestaltung oder der Vertragsabwicklung hinweisen und die Rechte der Influencer wahren und durchsetzen. Diese Kombination aus Wirtschaftsrecht und Steuerrecht bringt für den Mandanten also erhebliche Vorteile.

Ein Tipp, den ich allen Mandanten gebe, der aber gerade in der Internetbranche gern missachtet wird, lautet: Wer schreibt der bleibt! Alle Absprachen mit Vertragspartnern, Werbepartnern und Kunden müssen schriftlich erfolgen und nachvollziehbar dokumentiert werden. Dies kann in der Betriebsprüfung bares Geld wert sein, da Absprachen durch das Finanzamt nur anerkannt werden, wenn diese nachweisbar vereinbart und auch tatsächlich gelebt wurden.

Herr Dittmann, vielen Dank für das Gespräch.

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