Torsten von der Embse: Arzt schuldet niemals den Erfolg einer Behandlung

Interview mit Torsten von der Embse
Wir sprechen mit Rechtsanwalt Torsten von der Embse, Fachanwalt für Medizinrecht und Partner in der Kanzlei MEYER-KÖRING, über ärztliche Behandlungsfehler, Medizinrecht und Arzthaftung.

Mit Operationen sind grundsätzlich Risiken verbunden. Welche Aufklärungspflichten haben Ärzte im Vorfeld einer OP?

Torsten von der Embse: Der Patient muss über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie aufgeklärt werden. Diese Pflichten finden sich in dem mit dem Patientenrechtegesetz 2013 eingeführten § 630 e Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Pflichten wurden aber bereits lange vor der Einführung durch die Rechtsprechung entwickelt und mussten von den Ärzten beachtet werden. Aus haftungsrechtlicher Perspektive spielen nahezu ausschließlich die Risiken der geplanten ärztlichen Maßnahme wie einer Operation eine Rolle. Nach der Rechtsprechung muss der Patient „im Großen und Ganzen“ aufgeklärt werden. Dem Patienten müssen also nicht alle Details geschildert werden, sondern ihm muss ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikospektrums und die“ Stoßrichtung“ der möglichen Risiken vermittelt werden. Der Arzt muss daneben über Behandlungsalternativen aufklären, wenn für die Erkrankung verschiedene Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sofern diese sich in Chancen und Risiken unterscheiden. Kann man einen Bandscheibenvorfall beispielsweise konservativ oder auch operativ behandeln, muss dies unter Veranschaulichung der unterschiedlichen Erfolgsaussichten und Risiken mit dem Patienten besprochen werden.

Regelmäßig kommt es nach Operationen zu erheblichen Komplikationen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der behandelnde Arzt in Regress genommen werden kann?

Torsten von der Embse: Es muss sich zunächst überhaupt um eine Komplikation der Behandlung und nicht um eine Folge der Grunderkrankung handeln. Der Arzt schuldet niemals den Erfolg einer Behandlung, sondern immer nur die Behandlung nach dem fachärztlichen Standard. Handelt es sich um eine Komplikation muss eine Pflichtverletzung des Arztes als Ursache festgestellt werden. Diese kann entweder in einem Behandlungsfehler liegen, wenn also der fachärztliche Standard unterschritten wurde, oder es hat sich ein behandlungsimmanentes Risiko verwirklicht, über das der Arzt nicht aufgeklärt hat.

Wie kompliziert ist die Beweisführung für Patienten, wie kann ein Fachanwalt für Medizinrecht im Schadensfall helfen?

Torsten von der Embse: Die Beweisführung ist für den Patienten einfach und schwierig zugleich. Einfach, weil von ihm sehr wenig medizinischer Vortrag im Klageverfahren erwartet wird. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Gerichte gehalten, den medizinischen Sachverhalt weitgehend selbst aufzuklären und hierzu Sachverständige einzuschalten. Es reicht für den Patienten im Wesentlichen aus, vorzutragen, dass er behandelt wurde und nun ein Gesundheitsschaden eingetreten ist, dessen Ursache er in einem Behandlungsfehler vermutet oder über dessen Eintrittsrisiko er nicht aufgeklärt wurde. Schwierig ist die Beweisführung für den Patienten, weil der eingeschaltete Sachverständige zweifelsfrei einen Behandlungsfehler feststellen muss und dass dieser Behandlungsfehler ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden ist. Insbesondere Letzteres ist häufig durch die Sachverständigen nicht mehr zweifelsfrei festzustellen. Verbleibende Zweifel gehen dann zulasten des Patienten, wenn nicht Beweiserleichterungen aufgrund besonderer Umstände, wie beispielsweise dem Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers zum Tragen kommen.

Bei der Risikoaufklärung muss dagegen der Arzt beweisen, dass und mit welchem Inhalt eine Aufklärung stattgefunden hat. Verbleiben nach der Beweisaufnahme Zweifel, gehen diese zulasten des Arztes. Die Beweisführung im Medizinschadensfall ist komplex. Zum einen müssen die medizinischen Sachverhalte erfasst und eingeordnet werden. Ein Fachanwalt für Medizinrecht bringt die erforderliche Erfahrung aus vielen Verfahren mit, die auch in der Anhörung des Sachverständigen von Vorteil ist. Außerdem hat er die nötigen rechtlichen Kenntnisse, welche Beweiserleichterungen einem Patienten bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche helfen können. Dazu gibt es eine sehr ausdifferenzierte Rechtsprechung, die hier nicht im Einzelnen dargestellt werden kann.

Schönheitschirurgen sind häufig keine Fachärzte für diesen Bereich. Was bedeutet dieser Umstand aus juristischer Perspektive?

Torsten von der Embse: Jeder Arzt muss aus juristischer Perspektive ganz unabhängig seiner fachärztlichen Qualifikation immer den für die jeweilige Behandlungsmaßnahme geltenden Facharztstandard anwenden. Wer also nicht Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie ist, kann sich mit diesem Umstand nicht entlasten. Allerdings ist die Schönheitschirurgie ein weites Feld und kann ganz unterschiedliche Körperbereiche betreffen. Soll beispielsweise die Nase korrigiert werden, so kann auch ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde dazu qualifiziert sein. Im besten Fall hat er noch die Zusatz-Weiterbildung „Plastische Operationen“ nach der Weiterbildungsordnung für Ärzte.

Wie relevant ist das Thema Krankenhauskeime in Ihrem Kanzleialltag?

Torsten von der Embse: Durch die Behandlung im Krankenhaus oder auch in der ambulanten chirurgischen Praxis erlittene Infektionen sind immer mal wieder Gegenstand von Klageverfahren. Infektionen gehören aber in der Regel zu den Risiken einer Operation, über die auch regelmäßig aufgeklärt wird. Ein Hygieneverstoß als Behandlungsfehler müsste der Patient nachweisen, was bereits schwierig ist. Er müsste aber auch die Ursache genau dieses Hygieneverstoßes für die Infektion nachweisen, was nahezu unmöglich ist. Viele berufen sich auf ein jüngeres BGH-Urteil, in dem der Sachverhalt aber so besonders lag, dass die Ursache der Infektion klar nachgewiesen wurde. In diesem Verfahren war eine der OP-Helferinnen an genau diesem Keim erkrankt.

Für einen Arzt kann ein verlorener Prozess den wirtschaftlichen Ruin bedeuten. Wie gut schützen Versicherungslösungen?

Torsten von der Embse: Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist nicht ohne Grund sogar berufsrechtlich vorgeschrieben. Die Berufshaftpflichtversicherungen schützen die Ärzte sehr gut. Aus meiner Praxis kenne ich keinen Fall, in dem eine Berufshaftpflichtversicherung den Versicherungsschutz abgelehnt hätte. Wichtig ist, dass die Deckungssumme ausreichend hoch ist. Wir empfehlen mittlerweile eine Deckungssumme von nicht unter 10 Millionen €. Ausschlaggebend dafür sind die unter Umständen durch einen Behandlungsfehler verursachten Folgekosten wie Krankenhausbehandlungen und vor allem lebenslange Pflegeleistungen, die von dem Arzt als Folge des Behandlungsfehlers ebenso zu erstatten sind. Diese können und werden auch von den Krankenkassen und Pflegekassen regelmäßig bei den Ärzten geltend gemacht.

Herr Rechtsanwalt von der Embse, wir danken Ihnen für das Gespräch.

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