Verfahrensdauer: Spitzenreiter dürfte Italien sein – Rechtsanwalt Cornelius Matutis

Interview mit Cornelius Matutis
Cornelius Matutis ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Im Interview spricht er über Marken- und Geschmackmuster, langjährige Rechtsstreitigkeiten und die Probleme bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Ausland.  

Marken stellen einen immateriellen Bestandteil von Unternehmen dar. Wie können Markennamen, Logos und ähnliches geschützt werden?

Cornelius Matutis: Hier unterscheidet man am besten zwischen nicht eingetragenen Schutzrechten und eingetragenen Schutzrechten.

Nicht einzutragende Schutzrechte

Ohne dass man etwas veranlassen muss, ist ein neues Logo (wenn es wirklich so noch nie dagewesen war) als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt. Dieser Schutz, als so genanntes Modeneuheitenschutz, gibt einem neuen Design für drei Jahre einen Schutz gegen Nachahmer, ohne dass man hierzu etwas veranlassen muss. Und wenn das Logo so gestaltet ist, dass es die erforderliche Schöpfungshöhe eines Werkes erreicht (die nicht besonders hoch ist), dann ist es auch durch das Urheberrecht geschützt, ohne dass hierzu weitere Schritte erforderlich wären.

Wenn man die Marke als Bezeichnung für sein Unternehmen nutzt, dann erlangt man auch durch diese Nutzung bereits einen Schutz als Unternehmenskennzeichen, ohne dass man die Marke eintragen lassen muss. Und auch der Name eines Unternehmens ist, selbst wenn dieser nicht in einem Register eingetragen ist, bereits namensrechtlich geschützt – vor allem, wenn er hier identisch mit dem Namen des Inhabers des Unternehmens ist. Es gibt also bereits einige Rechte die entstehen können, ohne dass man seine Marke bzw. sein Logo überhaupt irgendwo kostenpflichtig registrieren lassen muss.

Eingetragene Schutzrechte

Einen umfassenderen und auch leichter durchsetzbaren Schutz erlangt man aber, wenn man ein eingetragenes Schutzrecht erwirbt. Dies sind vor allem die Marke und das eingetragene Design (früher Geschmacksmuster genannt). Zunächst zur eingetragenen Marke. Eine Marke gilt immer für das Land, für welches sie angemeldet wurde. So gilt eine deutsche Marke nur innerhalb Deutschlands, so dass z.B. in Österreich eine deutsche Marke zunächst von Dritten einfach verwendet werden könnte. Daher muss man seine Marke möglichst in allen Ländern anmelden, in welchen man seine Marke geschützt wissen will. Hier bietet sich in Europa die Anmeldung einer Unionsmarke an, welche in allen EU-Staaten unmittelbar gilt. Auch eine internationale Markenanmeldung für mehrere Länder gleichzeitig ist möglich, hier ist aber zunächst eine nationale Marke bzw. Unionsmarke als Basismarke erforderlich.

Neben einer Markenanmeldung kann man die ästhetischen Aspekte einer Marke bzw. eines Logos auch als eingetragenes Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder auch gleich für mehrere Länder als internationales Design eintragen lassen. Im Unterschied zur Marke ist es hier wiederum erforderlich, dass das Design wirklich neu ist. Für eine Marke ist die Neuheit irrelevant. Und als Erweiterung der nicht eingetragenen Geschäftsbezeichnung könnte man dann auch den Namen des Unternehmens ansehen, wenn dieser im Handelsregister eingetragen ist. Denn dann hat die juristische Person die gleichen Namensrechte, wie jede Privatperson und kann daher auch gegen andere, mit diesem Namen verwechslungsfähige Unternehmen vorgehen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es um gegen Marken-, Design- und Urheberrechtsverstöße vorzugehen?

Cornelius Matutis: Der Gesetzgeber gibt von allen Inhabern der vorstehend skizzierten gewerblichen Schutzrechte das Recht von jedem, der diese unberechtigt nutzt, Unterlassung, Beseitigung bzw. Vernichtung und Schadenersatz (ggf. nach einer zuvor erhaltenen Auskunft) zu verlangen.

Unterlassungsanspruch

Am häufigsten wir hier der Unterlassungsanspruch geltend gemacht, denn der Rechteinhaber möchte ja, dass die unberechtigte Nutzung der Marke, des Designs oder des Urheberrechts schnellstmöglich beendet wird. Die üblichen Instrumente sind zunächst eine Abmahnung mit der Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wenn diese nicht abgegeben wird, dann kann man (in den meisten Gerichtsbezirken nur binnen eines Monats ab Kenntnis) eine einstweilige Verfügung beantragen, durch welche der Verletzer zur Unterlassung verpflichtet wird.

Schadenersatzanspruch und Auskunft

Die weitergehenden Ansprüche vor allem auf Schadenersatz und damit vorgelagert auf Auskunft über die Verletzungshandlung können zwar in der Abmahnung bereits mitgefordert werden, in einer einstweiligen Verfügung, werden diese Ansprüche aber nicht mit tituliert. Denn diese regelt den Sachverhalt ja nur „einstweilen“. Hier muss man dann ein normales Gerichtsverfahren starten, wenn man keine außergerichtliche Lösung gefunden hat. Die Berechnung des Schadenersatzes kann hierbei der Rechteinhaber wählen, so z.B. auf Basis des erwirtschafteten Gewinns, des entgangenen Gewinns oder einer fiktiven Lizenzgebühr. Je nach Beweislage wird hier der Rechteinhaber eine für ihn günstige Wahl treffen. Und damit ein Rechteinhaber überhaupt weiß, welchen Umfang eine erfolgte Verletzungshandlung hat, besteht ein Auskunftsanspruch. Erst nach erfolgter Auskunft weiß der Rechteinhaber ja, welche Art der Schadenersatzberechnung für Ihn die günstigste ist, bzw. oft kann man erst danach überhaupt den Schadenersatz beziffern. Gerichtlich wird daher im Wege einer Stufenklage zunächst die Auskunft und Rechnungslegung eingeklagt und danach auf dieser Basis die Klage beziffert.

Beseitigung / Vernichtung

Ein Verletzer hat eine weitere Verletzungshandlung nicht nur zu unterlassen, sondern muss aktiv tätig werden und den störenden Zustand beseitigen. Hierzu gehört dann auch die Vernichtung eines rechtsverletzenden Produkts sowie der Rückruf aus den Handelsketten.  Interessant ist in diesem Zusammenhang noch die Möglichkeit des unmittelbaren Tätigwerdens des Zolls. So kann ein Markeninhaber auf Antrag sicherstellen, dass offensichtliche Piraterieware gar nicht erst in die EU bzw. nach Deutschland eingeführt wird und dann an der Grenze bereits der Vernichtung zugeführt werden kann.

Die Durchsetzung von Ansprüchen im internationalen Kontext ist häufig kompliziert. Mit welchem Zeit- und Kostenaufwand ist zu rechnen?

Cornelius Matutis: Diese Frage ist nicht seriös zu beantworten.

Eine internationale Markenanmeldung kann man berechnen, da man ja weiß für welche Waren oder Dienstleistungen eine Marke in welchem Land geschützt werden soll. Aber wenn eine Marke verletzt wird, dann kommt es wesentlich darauf an, ob der Markenverletzer in einem Land seinen Sitz hat, in welchem die Marke auch geschützt ist und wie das dortige Rechtssystem ausgestaltet ist.

Wir arbeiten in diesem Zusammenhang immer mit Rechtsanwaltskanzleien vor Ort zusammen, da eine grenzüberschreitende Rechtsverfolgung meist ein zahnloser Tiger bleibt, wenn die Rechtsdurchsetzung nicht vor Ort bei dem Verletzer erfolgt. Und da es sich meist um besonders eilbedürftige Sachverhalte handelt, ist es oft so, dass ein Vorgehen gegen potentiell wirtschaftliche Nutznießer wie Handelsplattformen oder Zwischenhändler sogar erfolgsversprechender sind, als den eigentlichen Täter, möglicherweise außerhalb des Bereichs der geschützten Marke, zu ermitteln bzw. zu verfolgen.

Wenn man alle seine Ansprüche durchsetzen möchte und der Verletzter nicht schon auf die Abmahnung hin die Ansprüche anerkennt, dann wird man sich je nach Land, in welchem die Verletzungshandlung verfolgt wird, mit langjährigen gerichtlichen Verfahren rechnen müssen. Spitzenreiter dürfte hier Italien sein, dort ergehen manche erstinstanzliche Urteile erst nach fünf Jahren und Berufungsurteile frühestens nach weiteren zwei Jahren. Daher ist es dort im Bereich des Möglichen, dass das Unternehmen, dass z.B. die Markenverletzung begangen hat, zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils überhaupt nicht mehr existiert. Von daher raten wir meist dazu, hier nicht die juristischen Schritte auszureizen, sondern wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu suchen. Hier ist dann z.B. die Beauftragung des Zolls zum Vorgehen gegen offensichtliche Rechtsverstöße, sobald ein Container die EU bzw. Deutschland erreicht, der effektivere Weg.

Wie schnell muss man handeln?

Cornelius Matutis: Die meisten Ansprüche aus gewerblichen Schutzrechten verjähren nach drei Jahren. Dies bedeutet auch, dass Markenverletzer noch drei Jahre nach der Verletzungshandlung damit rechnen müssen, auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden.

Eine einstweilige Verfügung kann man jedoch bei den meisten Gerichten nur innerhalb von einem Monat ab Kenntnis beantragen, so dass innerhalb dieses Zeitraums, der ab Kenntnis der Verletzungshandlung beginnt, die Dokumentation der Verletzungshandlung, die Abmahnung bzw. ggf. zunächst die Berechtigungsanfrage bei nicht eindeutigen Verstößen und dann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgen müssen. Daher ist im ersten Monat ab Kenntnis immer Eile geboten und jede Verzögerung zu vermeiden.

Nach dem Monat, sowie in Bezug auf Schadenersatzansprüche, ist man auf normale Gerichtsverfahren und deren oft deutlich längere Verfahrensdauer angewiesen. Und wenn man Verletzungshandlungen gar über einen längeren Zeitraum hingenommen hat, dann kann man hierdurch im schlimmsten Fall den Schutzbereich seines Schutzrechts verringern oder seine Rechte sogar verwirken. Daher empfiehlt es sich immer aktiv im Wege des Monitorings seine bestehenden Schutzrechte zu überwachen und frühzeitig gegen potentielle Verletzer vorzugehen.

Herr Matius, vielen Dank für das Gespräch.

Interview teilen: 

Facebook
Twitter
LinkedIn
WhatsApp
No related posts found for the provided ACF field.

Zum Expertenprofil von Cornelius Matutis

Cornelius Matutis

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter diesem Link:

Weitere Interviews

die neusten BTK Videos