Vorstände und Geschäftsführer sind umfangreichen Haftungsfallen ausgesetzt – Prof. Dr. Stefan Nägele

Interview mit Prof. Dr. Stefan Nägele
Prof. Dr. Stefan Nägele ist Partner der Kanzlei NÆGELE Rechtsanwälte. Im Interview spricht er über Managementhaftung und die Relevanz von D&O-Versicherungen.

Manager stehen mit einem Bein im Gefängnis“, heißt es oft. Wie viel Wahrheit beinhaltet diese Aussage?

Prof. Dr. Stefan Nägele: Die Gefahr besteht in der Tat. Vorstände und Geschäftsführer sind umfangreichen Haftungsfallen ausgesetzt, die sich insbesondere aus dem Insolvenzrecht und dem Sozialversicherungsrecht ergeben. Die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen wird durch die Staatsanwaltschaft in gleicher Weise konsequent verfolgt, wie die Insolvenzverschleppung. Daneben ist der Manager immer der Gefahr der Untreue ausgesetzt, wenn zu großzügig mit dem Geld des Unternehmens umgegangen wird.

Welche strafrechtlichen Folgen kann die Managementhaftung haben?

Prof. Dr. Stefan Nägele: Die Straftatbestände Untreue, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Insolvenzverschleppung können mit Geldstrafe, aber auch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert werden.

Unter welchen Umständen sind Führungskräfte und Manager Schadenersatzpflichtig?

Prof. Dr. Stefan Nägele: Manager, die auf der Ebene eines Geschäftsführers oder Vorstands tätig sind, haften umfassend. Mit ihrem Privatvermögen haften sie gegenüber den Sozialversicherungsträgern und den Finanzbehörden für vom Unternehmen nicht ordnungsgemäß abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und Umsatzsteuer. Hier können die Behörden direkt Zahlung durch den Geschäftsführer und Vorstand verlangen. Dies kommt in der Praxis regelmäßig vor, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist.

Selbstverständlich haften Geschäftsführer und Vorstand für alle strafrechtlich relevanten Sachverhalte uneingeschränkt und in voller Höhe des entstandenen Schadens. Daneben sehen sowohl das GmbHG als auch das AktG Haftungsansprüche der Gesellschaft vor, wenn den Unternehmen ein Schaden entstanden ist, der nur auf einer Pflichtverletzung beruht, ohne dass ein Straftatbestand verwirklicht wurde. Das GmbHG und das AktG lassen eine Haftung schon dann entstehen, wenn Geschäftsführer und Vorstand nicht nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns (O-Ton des Gesetzes) handeln.

Wie häufig kommt es in der Realität zu Klagen auf Managementhaftung?

Prof. Dr. Stefan Nägele: Noch immer viel zu selten, aber Haftungsprozesse gehören zwischenzeitlich zu unserem beruflichen Alltag. In Insolvenzverfahren werden regelmäßig Haftungsansprüche gegenüber Managern geltend gemacht, schon deshalb, weil der Insolvenzverwalter mit solchen Verfahren gutes Geld verdient und darauf spekuliert, dass die D&O-Versicherungen am Ende Zahlung leisten.

Ansonsten zieren sich viele Unternehmen noch Schadenersatzansprüche gegenüber ihren aktiven oder ausgeschiedenen Vorständen und Geschäftsführern geltend zu machen. So gibt es zum Beispiel im Rahmen des Dieselskandals weder bei VW noch bei Daimler, Bosch oder Porsche Haftungsprozesse gegenüber den Vorständen. Auch sonst werden insbesondere in Großunternehmen haftungsrelevante Sachverhalte noch immer unter den Tisch gekehrt. Am auffälligsten ist dies bei den sogenannten Kartellrechtsverletzungsverfahren, die immer mit einem hohen Bußgeld abgeschlossen werden. Es gibt kein Unternehmen in Deutschland, das eine solche Kartellbuße als Schaden gegenüber dem Vorstand oder den Geschäftsführern geltend gemacht hätte.

Wie können sich Manager am besten absichern?

Prof. Dr. Stefan Nägele: Bei dieser Frage müssen wir zwischen Geschäftsführern und Vorständen differenzieren.

Im GmbH-Recht kann sich der Geschäftsführer umfassend im Rahmen der Vertragsgestaltung schützen, zum Beispiel indem Verfallfristen in den Vertrag aufgenommen werden oder vom GmbHG abweichende Haftungsregelungen vereinbart werden. Eine Möglichkeit besteht darin, dass der Geschäftsführer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet oder dass eine Begrenzung des Schadens der Höhe nach vereinbart wird. Im Geschäftsführerdienstvertrag können auch Verfallfristen vereinbart werden. Darüber hinaus kommt dem jährlichen Entlastungsbeschluss durch die Gesellschafterversammlung rechtliche Bedeutung insoweit zu, als Sachverhalte, die im Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses bekannt waren, nachfolgend keinen Schadenersatzanspruch mehr auslösen können.

Bei Vorständen einer AG sind solche vertraglichen Konstrukte von Gesetzes wegen nicht zulässig. Dem Entlastungsbeschluss kommt auch nicht die rechtliche Wirkung zu, wie beim GmbH-Geschäftsführer.

Sowohl Vorstand wie auch Geschäftsführer sind gut beraten, dass das Unternehmen eine D&O-Versicherung mit entsprechender Versicherungssumme abschließt. Diese tritt selbstverständlich dann nicht ein, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, aber bei fahrlässiger Schadensverursachung übernimmt die Versicherung den Schaden.

Im Tagesgeschäft kann beim GmbH-Geschäftsführer schon immer dadurch Vorsorge gegen mögliche Schadenersatzansprüche getroffen werden, dass der Geschäftsführer sich zu kritischen Geschäften die vorherige Zustimmung durch die Gesellschafter einholt. Dies ist im Rahmen elektronischer Kommunikation heute unkompliziert möglich.

Bei den Vorständen einer AG kann man nur bedingt Sicherheit herstellen, wenn der Aufsichtsrat qualifiziert eingebunden wird, weil der Aufsichtsrat nicht in gleicher Weise wie die Gesellschafter einer GmbH berechtigt ist, über die Vermögensinteressen der Aktiengesellschaft zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat gerade dieses Problem in dem damaligen Wirtschaftsstrafverfahren (Mannesmann-Prozess) gegen Joachim Funk, Josef Ackermann, Klaus Zwickel und Jürgen Ladberg, Klaus Esser und Dietmar Droste mit Urteil vom 21. Dezember 2005 herausgearbeitet. Der Kernsatz lautet:

Bewilligt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft für eine erbrachte dienstvertraglich geschuldete Leistung einem Vorstandsmitglied nachträglich eine zuvor im Dienstvertrag nicht vorgesehene Sonderzahlung, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und dem Unternehmen keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringt (kompensationslose Anerkennungsprämie), liegt hierin eine treupflichtwidrige Schädigung des anvertrauen Gesellschaftsvermögens.

Wie gut schützen Versicherungslösungen?

Prof. Dr. Stefan Nägele: Eine D&O-Versicherung ist unabdingbar. Sie schützt vor Haftungsansprüchen der Gesellschaft gegenüber Geschäftsführer und Vorstand aufgrund von Sachverhalten, die auf einer fahrlässigen Pflichtwidrigkeit einen Schadenersatzanspruch rechtfertigen. D&O-Versicherungen schützen nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schadensfällen.

Herr Prof. Nägele, vielen Dank für das Gespräch.

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