Dr. Eric Sebastian Barg: Arbeitnehmer kann die Kündigung akzeptieren

Interview mit Dr. Eric Sebastian Barg
Dr. Eric Sebastian Barg ist Rechtsanwalt in der Kanzlei audalis. Mit ihm sprechen wir über Formen der Kündigung, Änderungskündigung sowie Unwirksamkeit.

Nicht jeder ist mit allen Formen einer Kündigung vertraut. Was versteht man unter einer Änderungskündigung?

Dr. Eric Sebastian Barg: Mit einer Änderungskündigung möchte der Arbeitgeber bestimmte Bedingungen der Arbeit ändern. Dazu muss er nach geltendem Recht das Arbeitsverhältnis zunächst kündigen und zusammen mit der Kündigung die Weiterarbeit zu geänderten Bedingungen anbieten.

Können Sie uns Gründe oder Situationen nennen, in denen eine Änderungskündigung häufig zum Einsatz kommt?

Dr. Eric Sebastian Barg: Häufig kommt die Änderungskündigung zum Einsatz, wenn der Arbeitgeber die Umstände der Arbeit nicht einseitig durch sein Direktionsrecht bestimmen kann. Das kommt häufig vor, wenn ein Betrieb in eine andere Stadt umzieht, aber der Arbeitsvertrag nur einen einzigen konkreten Ort vorsieht. Ebenso kommt oft eine Änderungskündigung vor, wenn der ursprüngliche Arbeitsplatz durch Umorganisation wegfällt, aber ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden ist.

Eine Änderungskündigung gemäß §2KSchG ist also eine „richtige“ Kündigung. Wann ist eine Änderungskündigung rechtmäßig und wann unwirksam?

Dr. Eric Sebastian Barg: Die Prüfung der Wirksamkeit einer Änderungskündigung funktioniert ganz ähnlich zu der Prüfung einer Beendigungskündigung. Es müssen also zunächst die Formalien eingehalten werden. Dazu zählen die Schriftform und auch eine vielleicht erforderliche Beteiligung des Betriebsrats. Bei den Formalien ist auch darauf zu achten, dass das Änderungsangebot so konkret bezeichnet ist, dass ein Arbeitnehmer genau erkennen kann, welche Arbeitsbedingungen wie geändert werden sollen. Wie bei einer Beendigungskündigung spielt auch die soziale Rechtfertigung eine große Rolle. Im Gegensatz zu einer Beendigungskündigung muss bei der Änderungskündigung aber nicht die Beendigung sozial gerechtfertigt sein, sondern die Änderung als solche. Daher kommt es auf die Gründe für die Änderung an und eben nicht auf die Gründe für eine Beendigung.

Kommt es zu einer Änderungskündigung, hat der Arbeitnehmer wie bei einer konventionellen Kündigung verschiedene Reaktionsmöglichkeiten. Welche Optionen hat der Arbeitnehmer und was haben die einzelnen Reaktionen für Konsequenzen?

Dr. Eric Sebastian Barg: Der Arbeitnehmer kann die Kündigung akzeptieren und das Arbeitsverhältnis beenden, denn der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf eine einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen. Ein Arbeitnehmer kann aber auch das Änderungsangebot annehmen. Dann gelten die geänderten Bedingungen zu dem in der Kündigung genannten Zeitpunkt. Außerdem kann der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ablehnen und innerhalb der Klagefrist von drei Wochen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Kündigungsschutzklage angreifen. Die wahrscheinlich häufigste Reaktionsmöglichkeit liegt darin, das Änderungsangebot unter Vorbehalt anzunehmen. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer innerhalb der Drei-Wochen-Frist die Klage beim Arbeitsgericht einreichen und die Rechtmäßigkeit der Änderung überprüfen lassen. Den Bestand des Arbeitsverhältnisses setzt er in diesem Fall aber nicht aufs Spiel.

Wie verhält es sich mit dem Kündigungsschutzgesetz bei Änderungskündigungen?

Dr. Eric Sebastian Barg: Die generelle Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist Voraussetzung dafür, eine Änderungskündigung nach § 2 des Kündigungsschutzgesetzes überprüfen zu lassen. Der Arbeitnehmer muss also länger als sechs Monate im Arbeitsverhältnis sein und der Betrieb muss mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Ist dies nicht der Fall, findet das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung. Findet es aber Anwendung werden bei der Prüfung der Änderungskündigung ähnliche Prüfungspunkte herangezogen, wie bei einer Beendigungskündigung, denn auch eine Änderungskündigung kann aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen sowie betriebsbedingten Gründen erfolgen.

Arbeitnehmer können verschieden mit der Änderungskündigung umgehen. Wann raten Sie Betroffenen dazu, eine Änderungskündigung abzulehnen und wie müssen diese dann dahingehend vorgehen?

Dr. Eric Sebastian Barg: Die Ratschläge im Fall einer Änderungskündigung müssen immer auf den Einzelfall abgestimmt werden. Immer richtig ist aber, so frühzeitig wie möglich Rat einzuholen. In der Regel wird für die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots durch den Arbeitgeber eine Frist gesetzt. Zudem gilt eine Frist von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung für die Erhebung der Klage vor dem Arbeitsgericht. Ein Arbeitnehmer sollte daher nicht zu lange mit einer Reaktion warten, da man unerwartet schnell unter Zeitdruck gelangen kann.

Herr Dr. Barg, vielen Dank für das Gespräch!

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