Dr. Patrizia Antoni: Grundsätzlich sind Verträge bindend

Interview mit Dr. Patrizia Antoni
Dr. Patrizia Antoni ist Rechtsanwältin in der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln. Mit ihr sprechen wir über Kündigung, Aufhebungsvertrag sowie Abfindungszahlungen.

Vielen ist der Begriff Aufhebungsvertrag zwar ein bekannter Begriff, doch die tatsächliche Bedeutung ist vielen unklar. Wie unterscheiden sich eine Kündigung und Aufhebungsvertrag?

Dr. Patrizia Antoni: Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung einer Seite. Ein Aufhebungsvertrag dagegen beendet das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen.

In einem Aufhebungsvertrag können viele Bedingungen geregelt werden. Können Sie uns die relevantesten Punkte nennen, die in einem Aufhebungsvertrag behandelt werden können?

Dr. Patrizia Antoni: In einem Aufhebungsvertrag werden der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine etwaige Abfindungszahlung sowie noch ausstehende sonstige Ansprüche der Parteien wie z.B. auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung, variable Gehaltszahlungen und die Rückgabe von Firmeneigentum geregelt. Üblich sind auch Regelungen zum Zeugnis sowie die Vereinbarung einer Freistellung. Letztere bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten muss, aber trotzdem bis zum Ende vergütet wird.

Was sind die Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrag aus Sicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Dr. Patrizia Antoni: Vorteilhaft an einem Aufhebungsvertrag ist die endgültige und einvernehmliche Regelung. Ein kostspieliges Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht wird vermieden. Für den Arbeitgeber ist es insbesondere von Vorteil, dass er hierdurch nicht nachweisen muss, ob ein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vorliegt. Für den Arbeitnehmer ist es von Vorteil, denn er weiß, was auf ihn zukommt. Das gilt zumindest, wenn es ihm möglich ist, alsbald eine neue Beschäftigung zu finden. Von Nachteil für den Arbeitnehmer sind die zumeist drohende Sperre beim Arbeitslosengeld sowie ein etwaig angeordnetes Ruhen desselben.

Wenn ein Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben ist, denken viele Arbeitnehmer, dass dieser nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ist diese Annahme wahr und welche Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer bei einem schon unterschriebenen Aufhebungsvertrag?

Dr. Patrizia Antoni: In besonderen Ausnahmefällen kann ein Aufhebungsvertrag angefochten werden. Dieses ist z.B. möglich, wenn er nachweislich zur Unterschrift gezwungen wurde. Grundsätzlich sind Verträge jedoch bindend.

Oftmals drängen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer zur Unterschrift auf dem Vertrag. Unter welchen Umständen könnte sich eine gerichtliche Anfechtung des Aufhebungsvertrags lohnen?

Dr. Patrizia Antoni: Für eine gerichtliche Anfechtung muss der Arbeitnehmer nachweisen können, dass er zur Unterschrift genötigt wurde. Der Nachweis ist nur in seltenen Fällen zu führen, da der Arbeitnehmer das Gespräch zum Aufhebungsvertrag meist allein führt. Auch sind die Voraussetzungen an eine echte Nötigungssituation hoch.

Frau Dr. Antoni, vielen Dank für das Gespräch!

Interview teilen: 

Facebook
Twitter
LinkedIn
WhatsApp
No related posts found for the provided ACF field.

Zum Expertenprofil von Dr. Patrizia Antoni

Dr. Patrizia Antoni

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter diesem Link:

Weitere Interviews

die neusten BTK Videos