Insolvenzverfahren: Restschuldbefreiung nicht immer gegeben – Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva (Klepper & Partner)

Interview mit Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva
Rechtsanwältin Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva ist Fachanwältin für Insolvenzrecht bei Klepper & Partner Rechtsanwälte PartmbB. Im Interview spricht sie über die unterschiedlichen Privatinsolvenzen und welche Schulden bestehen bleiben.

Die Corona-Pandemie hat erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Nicht nur Unternehmen sind betroffen, sondern auch Privathaushalte, die aufgrund von Kurzarbeit, Auftragsrückgängen von Solo-Selbstständigen oder einer Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses mit einem niedrigen Nettoeinkommen auskommen müssen. Verzeichnen Sie derzeit einen erhöhten Beratungsbedarf?

Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva: Einen nennenswert erhöhten Beratungsbedarf bei den natürlichen Personen mit Gewerbe können wir zurzeit noch nicht feststellen. Das könnte zum einen daran liegen, dass durch die verschiedenen Ankündigungen von Hilfsgeldern (Corona-Hilfe 1 bis 3 und Überbrückungshilfe) viele auf das Prinzip Hoffnung setzen und zunächst noch abwarten. Wir stellen derzeit auch fest, dass der sonst vorhandene Vollstreckungsdruck bei verschuldeten Personen im Moment nicht so stark ist, weil durchaus eine starke Solidarität und Empathie bei den verschiedenen Geschäftspartnern im Markt besteht. Alle leiden unter der Pandemie, so dass man zurzeit mehr Nachsicht mit säumigen Zahlern aufbringt.

Die Verbraucher versuchen sich von Monat zu Monat mit den vorhandenen Einkünften des Kurzarbeitergelds über Wasser zu halten, in der Hoffnung, dass man in den nächsten Wochen endlich wieder „normal“ verdient. Aber die Creditreform hat noch im November letzten Jahres veröffentlicht, dass man im Laufe dieses Jahres von einer Verdoppelung der Insolvenzen natürlicher Personen auf rd. 110.000,00 Fälle ausgeht. Die aktuell geschätzte Verschuldungsquote in Deutschland soll laut Creditreform bei rd. 7,3 Mio. Menschen liegen. Ich vermute daher, dass wir uns noch in der Phase der Ruhe vor dem Sturm befinden.

Wird die Anzahl überschuldeter Haushalte und Privatinsolvenzen in naher Zukunft stark steigen?

Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva: Zum einen wird die Anzahl der Privatinsolvenzen kurzfristig zunehmen. Das hat damit zu tun, dass der Gesetzgeber mit einem sehr wichtigen Gesetz erst zum 1.1.2021 „fertig“ wurde. Geplant war die Einführung zunächst auf Grund einer Initiative der EU zu einem späteren Zeitpunkt in 2021. Dann hat die Regierung vor dem Hintergrund der Pandemie die Notwendigkeit gesehen, dass Gesetz für die Verbraucher vorzuziehen auf den 1.10.2020. Leider war aber der Gesetzgebungsprozess sehr langwierig, so dass das Gesetz über die Verkürzung der Restschuldbefreiung erst zum 01.01.2021 mit Rückwirkung zum 01.10.2020 in Kraft trat. Dadurch platzt jetzt quasi zunächst der Knoten der Schuldner*innen, die seit Oktober mit Ihren Anträgen gewartet haben, um in den Genuss der verkürzten Restschuldbefreiung zu kommen. Diese Fälle treten jetzt aktuell geballt auf.

Zum anderen wird die Zahl der Insolvenzen der natürlichen Personen, die aktuell noch mit einem Gewerbe (Gastronomie, Hotellerie, Einzelhandel, etc.) befasst sind und auf das Ende der Pandemie hoffen, nach Ende der Lockdown-Phase steigen. Dies deshalb, weil man ausgehend von den Erfahrungen des letzten Jahres, zwingend davon ausgehen muss, dass die Umsätze trotz Lockdown-Ende für viele Monate hinter den erforderlichen kostendeckenden Werten liegen werden. D. h. die Unternehmer werden über Monate zu wenig Umsatz machen und gleichzeitig noch die massiven Verbindlichkeiten, die im letzten Jahr während der Lockdown-Monate begründet wurden, mit sich schleppen. Wie lange mag das gutgehen?

Zum Dritten werden die privaten Haushalte zunehmend unter Druck geraten, wenn die Wirtschaft nach und nach beginnt, die notwendigen personellen Maßnahmen auf Grund der existenziellen Bedrohung, umzusetzen. Nicht alle Unternehmen werden nach der Phase der Lockdowns und der Kurzarbeit wieder zu alter Mannstärke zurückkehren. Viele werden sich verschlanken müssen und viele werden auch Arbeitnehmer im Zuge von Insolvenzen freisetzen müssen. Insofern gehen wir sehr stark davon aus, dass sich in den nächsten Monaten sehr viele persönliche Schicksale in Insolvenzen Bahn brechen werden.

Bei Überschuldung gibt es die Möglichkeit einer Privatinsolvenz, um schuldenfrei zu werden. Wie läuft eine Privatinsolvenz ab?

Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva: Bei der Privatinsolvenz müssen wir zunächst unterteilen in die sog. Verbraucherinsolvenz und in die Insolvenz der natürlichen Person, die jedoch nicht der Definition des Verbrauchers entspricht (Selbstständige, Unternehmer, Gewerbetreibende).

Im Kern sind beide Verfahren identisch mit einer wesentlichen Ausnahme, die ich später noch erläutere. Nach der Antragsstellung wird den Schuldner*innen im Zuge der Insolvenzeröffnung eine Insolvenzverwalterin zugewiesen. Diese wird zunächst alle bekannten Gläubiger anschreiben und diese auffordern die bestehenden Verbindlichkeiten zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese Forderungsanmeldungen prüft dann die Insolvenzverwalterin und führt über das Prüfungsergebnis eine sogenannte Insolvenztabelle, die beim Insolvenzgericht hinterlegt wird. Daneben wird das Vermögen vollständig verwertet. Arbeitgeber werden angeschrieben und um regelmäßige Abführung der Pfändungsbeträge auf das Sonderkonto der Insolvenzmasse gebeten. Etwaige Vermögenswerte (Schmuck, Kunst, Immobilien, Steuererstattungsansprüche, KfZ, etc.) werden „versilbert“ und der Erlös der Insolvenzmasse zugeführt. Wenn dies abgeschlossen ist, stellt die Insolvenzverwalterin fest, welcher Betrag an die Gläubiger quotal zu verteilen ist. Darüber wird ein sog. Schlussverzeichnis erstellt. Danach beendet das Insolvenzgericht das sog. Hauptverfahren (von Eröffnung bis zum Schlusstermin ca. 6 – 9 Monate) und überführt das Verfahren in die sog. Restschuldbefreiungsphase. Diese dauert nach neuem Insolvenzrecht ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch drei Jahre. Also drei Jahre abzüglich der Dauer des Hauptverfahrens ergibt die restliche Restschuldbefreiungsphase. In dieser Phase darf die Insolvenzverwalterin nur noch die pfändbaren Beträge bei dem Arbeitgeber einziehen. Weitere Verwertungshandlungen darf sie nur noch umsetzen, wenn die Schuldnerin erbt (Hälfte des Erbes fällt in die Masse) oder in der Lotterie gewinnt (der ganze Gewinn fällt in die Masse). Nach drei Jahren endet das gesamte Verfahren mit der Erteilung der Restschuldbefreiung. Danach sind die bestehenden Verbindlichkeiten entfallen.

Welche Voraussetzungen, Fristen und Regelungen sind bei einer Privatinsolvenz zwingend zu beachten?

Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva: Ich hatte ja gerade schon angemerkt, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen der Verbraucherinsolvenz und der Insolvenz der natürlichen Person gibt. Die natürliche Person, die kein Verbraucher ist, ist in der Regel ein ehemaliger oder aktiver Gewerbetreibender, Selbstständiger oder Unternehmer. Diese können jederzeit ohne nennenswerte Vorarbeit einen Insolvenzantrag stellen und auch Restschuldbefreiung beantragen.

Verbraucher müssen zwingend vor der gerichtlichen Antragsstellung einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch bei einer anerkannten Stelle (Rechtsanwalt, kommunale Schuldnerberatung, Sozialdienst, etc.) mit allen Gläubigern durchführen lassen. Erst wenn dieser Versuch gescheitert ist und die anerkannte Stelle dies bestätigt, darf ein gerichtlicher Insolvenzantrag über das Vermögen gestellt werden.

Ansonsten gibt es für natürliche Personen keine gesetzliche Verpflichtung zur Insolvenzantragsstellung. Die ständige Problematik, die bei Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Unternehmern naturgemäß auftauchen kann, ist die strafrechtliche Komponente des Betruges (ich beziehe kostenpflichtige Leistungen, von denen ich weiß, dass ich sie nicht mehr bezahlen kann und werde) und die Thematik der vorenthaltenen Sozialabgaben, sofern man Arbeitnehmer beschäftigt hat und die Krankenkassenbeiträge für diese nicht mehr abführen konnte. Spiegelbildlich dazu findet sich natürlich auch das Thema der Steuerhinterziehung (Lohnsteuern und Umsatzsteuern).

Werden auch Schulden beim Finanzamt oder bei Sozialversicherungsträgern nach einer Privatinsolvenz gelöscht?

Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva: Gerade die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung sind ja nur als Treuhandbeträge ausgebildet, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abzuführen hat. Daher ist das Nichtabführen, mit Strafe belegt gem. § 266a StGB. Wenn also eine solche Forderung von den Sozialversicherungsträgern geltend gemacht wird, dann wird diese Forderung in der Insolvenz als eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung behandelt. Wenn die Forderung als solche auch festgestellt wird, dann verbleibt sie trotz Erteilung der Restschuldbefreiung und kann auch nach dem Insolvenzverfahren vollstreckt werden. Steuern können nach einhelliger Rechtsprechung auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit möglichen zukünftigen Steuererstattungen aufgerechnet werden.

Gibt es Schulden, die nach einer Privatinsolvenz erhalten bleiben?

Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva: Zu den gerade bereits geschilderten Standardforderungen aus Sozialabgaben und Steuern sind natürlich alle Forderungen, die als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen von den Gläubigern angemeldet und im Verfahren wirksam festgestellt werden, von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dahinter steckt der Gedanke des Gesetzgebers, dass ein vorsätzlich herbeigeführter Schaden nicht einfach durch eine Insolvenz verschwinden darf. Die gängigsten Fälle solcher Forderungen sind Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflichten, Schmerzensgelder, Schadenersatzansprüche aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Doch das ist nur in den wenigsten Verfahren der Fall.

Ist es ratsam für Betroffene vor der Beantragung einer Privatinsolvenz die Beratung eines spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen?

Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva: Die möglichen Verbraucherinsolvenzschuldner sollten sich gut überlegen, ob sie einen anwaltlichen Spezialisten aufsuchen wollen, denn diese sind in der Regel teuer. Die einschlägigen Schuldnerberatungsstellen sind meist kostenlos. Aber diese sind auch häufig überlaufen und haben zum Teil Wartezeiten von mehreren Monaten. Hier sollte man auf der Basis des Vollstreckungsdrucks entscheiden. Wenn der Gerichtsvollzieher fast täglich „grüßt“ und der Familienfrieden darunter erheblich leidet, dann sollte man vielleicht den schnelleren Anwalt nehmen. Aber nach Möglichkeit einen wirklichen Experten, der dies mit einem Fachanwaltstitel für Insolvenzrecht nachweist. Nur dann ist die Gewähr gegeben, dass bereits eine Vielzahl von Verfahren erfolgreich abgewickelt wurde; da der Nachweis darüber die Voraussetzung für die Erteilung des Fachanwalts ist.

Selbstständige, Gewerbetreibende oder Unternehmer sollten immer einen Fachanwalt für Insolvenzrecht aufsuchen, um im Vorfeld ganz klar feststellen zu lassen, ob ein Verfahren überhaupt die erwünschte Wirkung entfaltet. Es gibt nämlich auch die tragische Konstellation, dass Verfahren vorzeitig ohne Erteilung der Restschuldbefreiung beendet werden müssen, weil die Anzahl der Forderungen, die als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung angemeldet wurden, einen gewissen Anteil an der Gesamtverschuldung übersteigt, so dass das Insolvenzgericht gezwungen ist, festzustellen, dass auch nach Ende des Verfahrens keine echte Restschuldbefreiung gegeben sein würde, so dass die Verfahrensdurchführung sinnlos wäre. Ein grober Richtwert liegt bei ca. 60% der Gesamtverschuldung. Diese Umstände sollten daher vorab gründlich geprüft werden.

Erlauben Sie mir noch ein Wort zu den Kosten des Insolvenzverfahrens. Anders als bei den juristischen Personen (GmbH, AG, GmbH & Co. KG, etc.) sieht das Gesetz für natürliche Personen die Stundung der Verfahrenskosten vor. D. h. die Gerichtskosten, die Kosten der Verwaltung und die Auslagen werden von der Staatskasse vorverauslagt und die Schuldner*innen bekommen die Möglichkeit diese ggf. auch nach dem Verfahren in kleinen Raten zurückzuzahlen. Das soll verhindern, dass Verfahren vorzeitig beendet werden müssen, weil auf einmal kein Geld für die Verfahrenskosten mehr da ist; z. B. auf Grund von plötzlicher Arbeitslosigkeit während des Verfahrens. Niemand braucht Sorge haben, dass er wegen völliger Mittellosigkeit nicht in ein Insolvenzverfahren kommt oder wieder herausfliegt. Jede natürliche Person hat Anspruch auf Stundung. Bei den Gerichten ist die Beantragung der Restschuldbefreiung auch zwingend mit einer Beantragung der Verfahrenskostenstundung gekoppelt, auch wenn man diese vielleicht am Ende gar nicht benötigt.

Frau zu Bernathfalva, vielen Dank für das Gespräch.

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Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva

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