Niels Becker: Unparteiischer Sachwalter des Erblassers

Interview mit Niels Becker
Niels Becker ist Rechtsanwalt in seiner Kanzlei BECKER Rechtsanwälte in Denia (Alicante). Mit ihm sprechen wir über uneingeschränkte Verfügungsgewalt, Aufgaben des Testamentsvollstreckers sowie Mindestanforderungen.

Obwohl es nicht immer sinnvoll und erwünscht ist, bekommen die Erben mit dem Tod des Vermögensinhabers uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das Vermögen des Erblassers. Was sind die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers und in welchen Situationen ist es sinnvoll einen Testamentsvollstrecker zu beauftragen?

Niels Becker: Bei der Testamentsvollstreckung gibt es zwei unterschiedliche Varianten: Der Standard ist die sogenannte Auseinandersetzungsvollstreckung, d.h., der Testamentsvollstrecker erfasst zunächst den gesamten Bestand des Nachlasses, erstellt einen Teilungsplan und sorgt dann dafür, dass der Erben rasch ihren Anteil erhalten. Typische Konstellationen, wo die Bestimmung einer Auseinandersetzungsvollstreckung sinnvoll ist, sind eine Vielzahl von Erben, dass die Erben weit verstreut oder zerstritten sind. Letzteres begegnet mir in der Praxis oft, wo Kinder aus einer früheren Beziehung des Erblassers mit dem aktuellen Partner bzw. Partnerin zusammentreffen. Sie müssen gemeinsam und einstimmig handeln. Hier ist der Testamentsvollstrecker im Gegensatz dazu allein in der Lage, die Verteilung des Nachlasses voranzubringen.  Eine andere Variante ist die Verwaltungsvollstreckung: Der Testamentsvollstrecker wird berufen, sich für die Erben um den Nachlass zu kümmern und ihn über längere Zeit beisammenzuhalten. Dies ist dann sinnvoll, wenn die Erben zum Beispiel in Vermögensdingen unerfahren sind und der Erblasser ihnen nicht zutraut, mit ihnen zugedachten Vermögenswerten umzugehen; auch bei minderjährigen Erben, wo der Erblasser deren Eltern nicht zutraut, den Nachlass für sie zu verwalten kann eine solche Testamentsvollstreckung sinnvoll sein. Meist verwaltet der Vollstrecker das Vermögen und es werden regelmäßige Ausschüttungen von Erträgen oder eines Teils des Bestands an die Erben vorgenommen.

Die Person des Testamentsvollstreckers bestimmt maßgeblich den Erfolg jeder Testamentsvollstreckung. Welche Mindestanforderungen sollte ein Testamentsvollstrecker erfüllen?

Niels Becker: Nach dem Gesetz gibt es keine Anforderung an die Qualifikation des Vollstreckers. Aber der Erblasser sollte bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers über die zu erledigende Aufgabe nachdenken und jemand suchen, der dieser gewachsen sein wird. Grundsätzlich ist es sinnvoll, wenn der Testamentsvollstrecker rechtliche Kenntnisse hat. Es kann sich empfehlen, einen zertifizierten Testamentsvollstrecker auszuwählen, der durch einen eine entsprechende Fortbildung mit Prüfung und praktische Berufserfahrung nachgewiesen hat, dass er rechtlich die ihm zugedachte Aufgabe bewältigen kann. Die Deutsche Gesellschaft für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) führt z.B. solche Zertifizierungen durch. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass die systematische Aufarbeitung der verschiedenen rechtlichen Aspekte im Rahmen die Zertifizierungsfortbildung äußerst sinnvoll und gewinnbringend ist. Neben der rechtlichen Qualifikation schadet natürlich auch ein wirtschaftliches Verständnis und – insbesondere bei zerstrittenen Erben – Softskills wie ein psychologisches Einfühlungsvermögen nicht.  

Welche Rechte und Pflichten müssen Testamentsvollstrecker befolgen?

Niels Becker: Der Testamentsvollstrecker ist ein in Bezug auf die Erben unparteiischer Sachwalter des Erblassers. Es geht darum, dessen Wünsche oder Anweisungen umzusetzen. Wichtig ist, dass der Vollstrecker rasch und systematisch erfasst, was alles zum Nachlass gehört und nicht wie der sprichwörtliche Ochs vorm Berg vor einer riesig scheinenden Aufgabe in Untätigkeit verfällt. Er muss, sobald er diese gelöst hat, einen Teilungsplan erarbeiten und die Erben auf dem Laufenden halten. Ich halte es in der Praxis so, dass ich versuche, den Erben meine Tätigkeit so transparent wie möglich zu machen und versuche, mich mit ihnen abzustimmen und ihre Wünsche zu berücksichtigen. Letztlich muss aber der Testamentsvollstrecker aber Entscheidungen treffen, damit es vorwärts geht. Den Erben sind ja, solange er tätig ist, die Hände gebunden. Ihnen bleibt nur, wenn der Testamentsvollstrecker untätig bleibt oder einen Erben ungerechtfertigt bevorzugt, beim Nachlassgericht seine Entlassung einzufordern.

Zu Lebzeiten soll eine Testamentsvollstreckung keine weiteren Kosten verursachen. Wie genau ist das zu verstehen?

Niels Becker: Die Testamentsvollstreckung ist eine Aufgabe, die erst nach dem Tod einsetzt. Auch wenn es denkbar ist, dass der Erblasser mit dem zukünftigen Vollstrecker sich schon zu Lebezeiten abstimmt, beginnt die Aufgabe erst nach dem Tod des Erblassers. In meiner Praxis hinterlegen Erblasser schon mal Zusammenstellungen von Vermögenswerten, damit es für eine Vollstreckung einfacher wird. Aber die reine Bestimmung zum Testamentsvollstrecker ist keine Dienstleistung und löst kein Honorar aus. Die Honorarfrage steuere ich in der Beratung des Erblassers meist zu Lebezeiten aktiv an, damit für die Erben und den Vollstrecker später gleich Klarheit besteht. Meist wird die Vergütung mit einem Prozentsatz am Nachlassvermögen berechnet. Es gibt dafür verschiedene Vergütungsempfehlungen und es hat sich in meiner Praxis die Empfehlung des Deutschen Notarvereins als fair für beide Seiten erwiesen.

Unternehmen sind im Erbfall gesondert zu betrachten. Welche Besonderheiten gelten für die Testamentsvollstreckung von Unternehmensanteilen?

Niels Becker: Wenn ich eben darauf hingewiesen habe, dass wirtschaftlicher Sachverstand zu den Qualifikationen eines Testamentsvollstreckers gehört, gilt dies natürlich in besonderem Maße bei Unternehmensanteilen. Hier stellen sich in der Praxis oft schwierige Bewertungsfragen und selbst, wenn es erforderlich ist, die Bewertung durch ein Gutachten durchzuführen, muss der Vollstrecker das mindestens nachvollziehen können. Denn er bleibt verantwortlich und haftet im schlimmsten Fall sogar auf Schadenersatz. Außerdem muss er unter Umständen Gesellschafterrechte ausüben und also wissen, welche Entscheidungen für das Unternehmen zu treffen sind.

Herr Becker, vielen Dank für das Gespräch!

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