Paul Vogel: „Die Influencertätigkeit ist mittlerweile ein anerkannter Beruf“

Interview mit Paul Vogel
Wir sprechen mit Rechtsanwalt Paul Vogel, Geschäftsführer der Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH über die Besteuerung von sogenannten Influencern.  Die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betreut weltweit internationale Mandate und kooperiert dabei mit Kollegen, die im jeweiligen Land niedergelassenen sind.

Influenza ist nicht nur eine Krankheit, sondern Influencer sind auch eine Berufsgruppe – moderne Entertainer, die sich selbst vermarkten und zur Finanzierung ihrer Tätigkeit Produkte oder Marken bewerben.

Müssen Einnahmen aus dem Influencer-Geschäft grundsätzlich versteuert werden?

Paul Vogel: Die Influencertätigkeit ist mittlerweile ein anerkannter Beruf. Für die Influencer gelten daher die gleichen Regeln, wie für jeden arbeitstätigen Bürger.

Sofern die Einnahmen über dem Grundfreibetrag liegen, müssen Steuern gezahlt werden.

Ab welcher Höhe müssen Einnahmen versteuert werden und benötigt man dazu zwingenderweise ein Gewerbe?

Paul Vogel: Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist der aktuelle Grundfreibetrag. Dieser kann sich jährlich ändern. Im Jahr 2020 liegt der Grundfreibetrag bei 9.408 Euro pro Jahr.

Sofern die Einnahmen diesen Jahresbetrag übersteigen, müssen sie grundsätzlich versteuert werden – egal ob man ein Gewerbe angemeldet hat, oder nicht.

Das Finanzamt plant Influencer in Zukunft intensiver zu prüfen. Kann das gelingen und welche Strukturen müssen ggf. geschaffen werden?

Paul Vogel: Ja, das kann auch ohne die Schaffung komplexer Strukturen gelingen:

Einer der Hauptgründe für die verschärften Kontrolle ist, dass viele Influencer verkennen, dass Werbegeschenke oder Dienstleistungen als Einnahmen deklariert werden müssen.

Der zu versteuernde Betrag erhöht sich dadurch natürlich.

Unterlässt es der Influencer diese Geschenke zu seinen Einnahmen hinzuzurechnen, muss er mit erheblichen Nachzahlungen und ggf. auch strafrechtlicher Verfolgung rechnen.

Wie jeder Verbraucher haben auch die Finanzämter ganz leichten Zugang zu den Social Media Accounts der Influencer.

Es ist daher nicht mit großer Mühe verbunden, herauszufinden, wer Geschenke von Werbepartnern annimmt und sodann abzugleichen, ob diese Geschenke auch als Einnahmen aufgelistet sind.

Das Bundesfinanzministerium hat einen Leitfaden zur Besteuerung von Influencern herausgegeben. Können die meist jungen Selbstständigen das komplexe Steuerecht ohne externe Hilfe meistern?

Paul Vogel: Ziel des Leitfadens ist es, einen groben Überblick über die Rechtslage zu verschaffen. Die Hinzuziehung eines Experten kann er nicht ersetzen – jedenfalls dann nicht, wenn der Influencer nicht nur in untergeordnetem Umfang tätig ist.

Wie Influencern weiterhelfen? Was sind Ihre Tipps?

Paul Vogel: Als Influencer sollte man jeden Werbepost und jedes angenommene Werbegeschenk dokumentieren.

Dies verschafft sowohl dem Influencer als auch dem Finanzamt einen umfassenden und korrekten Überblick über alle erzielten Einnahmen.

In den meisten Fällen ist die Annahme von „Werbegeschenken“ oder „kostenlosen“ Dienstleistungen eher mit Komplikationen verbunden und davon abzuraten.

Herr Rechtsanwalt Vogel, wir danken Ihnen für das Gespräch

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