Stiftungen sind kein Steuersparmodell – Dr. Christoph Mecking (Kanzlei Dr. Mecking)

Interview mit Dr. Christoph Mecking
Dr. Christoph Mecking ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Berlin. Im Interview spricht er über die weitreichende Entscheidung einer Stiftungsgründung und beleuchtet dabei Stiftungsarten, Gründe der Errichtung und Gründungsdauer.

Nicht nur Superreiche, sondern auch wohlhabende Menschen gründen Stiftungen. In diesem Zusammenhang hört man immer, dass es finanzielle Vorteile gibt. Können Sie uns die Motivation erläutern, eine Stiftung zu gründen?

Christoph Mecking: Die Anlässe und Motive, die zur Errichtung einer Stiftung führen, sind so vielfältig wie die Persönlichkeiten der Stifter. Es geht um die Feier von Jubiläen, das Andenken an verstorbene Angehörige oder die Bewältigung von Schicksalsschlägen.

Stifter sind oft Macher, die ein gesellschaftliches Problem sehen und an der Lösung mitarbeiten wollen oder einfach Personen, die sich verantwortlich fühlen und der Gesellschaft etwas von ihrem Wohlstand, dem in ihrem Leben erfahrenen Glück zurückgeben wollen.

Nicht selten geht es ihnen darum, ihre persönlichen Anliegen dauerhaft bearbeitet zu sehen. Es geht manchen Stiftern darum, ihr Lebenswerk, etwa ihr Unternehmen, zu erhalten und nicht im Erbgang zersplittert zu sehen. Viele vermögende Menschen wollen eine Lösung für das Problem finden, was sie mit ihrem Geld machen wollen. Und so schaffen sie mit „ihrer“ Stiftung einen „Wunscherben“, auf den sie ihren Nachlass testamentarisch übertragen können.

Steuerliche Überlegungen mögen dabei eine Rolle spielen, doch meist sind sie nicht ausschlaggebend. Denn Stiftungen sind kein Steuersparmodell. Soll die Stiftung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können die Stifter ihre Dotationen innerhalb bestimmter Grenzen als Sonderausgaben geltend machen und so ihre Steuerlast senken. Über die jährlich abziehbaren 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte können noch 1 Mio. €, bei Eheleuten 2 Mio. € zusätzlich in Anspruch genommen werden. Eine Schenkung- oder Erbschaftsteuer wird nicht erhoben.

Wie teuer ist die Gründung und welches (Mindest-)Kapital sollte eingebracht werden?

Christoph Mecking: So nachvollziehbar die Frage nach den Kosten einer Stiftungserrichtung ist und so einfach sie zunächst erscheinen mag, so schwierig ist sie letztlich zu beantworten. Jede Stiftungsinitiative unterscheidet sich von der anderen und so sind in jedem Errichtungsprozess unterschiedliche Begebenheiten, Wünsche und Befindlichkeiten aufzunehmen und zu gestalten und es entstehen ganz unterschiedliche Aufwände.

Das Verfahren bei den beteiligten Behörden ist jedenfalls bei der Gründung steuerbegünstigter Stiftungen regelmäßig gebührenfrei. Kosten fallen meist nur für die – in den meisten Fällen unbedingt anzuratende – professionelle Begleitung, die rechtliche und steuerliche Beratung und Gestaltung an. Auch können Notarkosten entstehen, wenn Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen übertragen werden sollen; im Normalfall ist die Beteiligung eines Notars nicht erforderlich.

Eine Mindestkapitalausstattung kennt das Stiftungsrecht nicht. Letztlich muss das Vermögen ausreichen, um den Zweck der Stiftung dauerhaft und nachhaltig erfüllen zu können. Das Vorhaben muss die Prognose zulassen, für die Zukunft lebensfähig zu sein.

An dieser Frage entscheidet sich dann auch nicht selten, ob eine Stiftung das richtige Instrument ist, um den Willen der Stifterin oder des Stifters wirksam umzusetzen. Angesichts der schwierigen Anlagemöglichkeiten bedarf heute auch eine private Förderstiftung eines Grundstockvermögens in Höhe eines sechsstelligen Betrages, um als rechtsfähig anerkannt zu werden. Wer dieses Kapital nicht aufbringen will oder kann, sollte überlegen, ob eine Zustiftung an eine andere Stiftung, die Errichtung einer Treuhandstiftung oder die Gründung einer gemeinnützigen GmbH nicht vorzuziehen ist. Eine Stiftung, die ihre Aufgaben mit eigenem Personal umsetzen soll, bedarf natürlich einer weit größeren Kapitalausstattung. Und angesichts der Höhe der erforderlichen Dotation relativiert sich auch die Frage nach den Beratungskosten; sie machen einen Bruchteil aus.

Mit welcher Dauer muss man rechnen, bis eine Stiftung geschäftsfähig ist? Gibt es europaweit Unterschiede?

Christoph Mecking: Grundsätzlich gilt: Eine so weitreichende – meist einmalige und vor allem unumkehrbare – Entscheidung wie die Errichtung seiner Stiftung sollte nicht „übers Knie gebrochen“ werden. Oft sind langfristige Überlegungen und Abstimmungen etwa im Familienkreis oder der Geschäftsleitung des Unternehmens erforderlich. Eine Stiftung kann aber durchaus auch in wenigen Wochen als rechtsfähig anerkannt sein. Nicht rechtsfähige Stiftungen habe ich schon „zwischen den Jahren“ von der Anfrage nach Weihnachten bis Silvester realisieren können. Aber meist ziehen sich die Beratungsmandate über einen längeren Zeitraum.

Wie lange es dann tatsächlich dauert, bis Stiftungsaufsicht und Finanzamt die Anerkennung als rechtsfähig bzw. steuerbegünstigt erteilen, hängt ebenfalls von der Komplexität der Stiftungsinitiative sowie der Haltung und der Kompetenz der Verantwortlichen in den Behörden ab. Eine frühzeitige professionelle Begleitung hilft jedenfalls dabei, unnötige Abstimmungsrunden zu vermeiden und die Wünsche der Stiftenden mit den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen auszutarieren. Von der Vorprüfung der Satzung bei den Behörden bis zur Gründung dauert es im Regelfall aber nur wenige Wochen.

Wenn der Bescheid der Stiftungsaufsicht zugeht, muss der Vorstand das vom Stifter zugesagte Vermögen anfordern. Es konstituieren sich die Gremien und die Stiftung nimmt ihre satzungsmäßige Tätigkeit auf.

Ein Vergleich mit anderen europäischen Ländern ist schwierig, da die Rechtsgrundlagen und Verwaltungsstrukturen völlig andere sind. Deutschland ist jedenfalls ein starker Stiftungsstandort mit vergleichsweise attraktiven Rahmenbedingungen.

Gibt es in den Stiftungsarten Unterschiede beispielsweise zwischen privater oder gemeinnütziger Stiftung?

Christoph Mecking: Hinter dem Begriff „Stiftung“ verbergen sich ganz unterschiedliche Phänomene, die sich vielfältig klassifizieren lassen. So kann zwischen Kapitalstiftungen unterschieden werden, die ihr Vermögen dauerhaft erhalten und nur die Erträge für den Zweck verwenden, und die zunehmend beliebteren Verbrauchsstiftungen, die ihr Vermögen über einen längeren Zeitraum einsetzen. Es gibt Stiftungen, die Dritte fördern oder solche, die ihre Aufgaben selbst verwirklichen. Gemeinsam ist allen die dauerhafte Bindung des Vermögens an einen Zweck.

Für die private Stiftung kommt vor allem die rechtsfähige und die nichtrechtsfähige Stiftung in Betracht, wobei letztere recht unaufwändig und schnell durch Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder entsteht.

Alle diese Stiftungen können einen steuerbegünstigten Status erhalten, wenn sie gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verfolgen. Sie sind dann von Ertragsteuern befreit und ihre Förderer können für Zuwendungen die beschriebenen steuerlichen Vorteile geltend machen.

Privatnützige Stiftungen dagegen sind steuerpflichtig. Hier werden Steuern im Rahmen der Errichtung, des Bestehens und ggf. bei Auflösung erhoben. Doch gibt es auch bei Familienstiftungen interessante Gestaltungsoptionen.

In welcher Form unterstützen Sie bei der Stiftungsgründung?

Christoph Mecking: Als selbstständiger, unabhängiger Berater unterstütze ich potenzielle Stiftende – ob Privatpersonen, steuerbegünstigte Organisationen oder Unternehmen – in allen Phasen der Stiftungserrichtung. Von der Konkretisierung der Motive und Ideen über die Erstellung und Diskussion des hierzu passenden Stiftungskonzepts und die rechtssichere Formulierung von Stiftungsgeschäft bzw. Treuhandvertrag und Satzung bis hin zur Vertretung gegenüber Stiftungsaufsicht und Finanzamt im Rahmen der Vorprüfung und Errichtung bzw. zur Suche eines passenden Treuhänders.

Das ist eine spannende und erfüllende Aufgabe, denn sie versucht einen Ausgleich zwischen privaten Interessen und dem Gemeinwohl. Es kommt zu intensivem Austausch mit interessanten Persönlichkeiten und Anliegen. Es gibt vielfältige Gestaltungsoptionen zu erörtern, denn das Stiftungsrecht gibt insofern viele Freiheiten. Damit ist auch die besondere Verantwortung verbunden, weit in die Zukunft zu schauen, denn der einmal festgelegte Stifterwille ist grundsätzlich unabänderlich. Meine Erfahrung von fast drei Jahrzehnten in der Beratung von Stiftern und Stiftungen ist insofern hilfreich.

Herr Dr. Mecking, vielen Dank für das Gespräch.

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