Dr. Klaus Bertelsmann: Bei Änderungskündigung soll das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten bleiben

Interview mit Dr. Klaus Bertelsmann
Dr. Klaus Bertelsmann ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Bertelsmann und Gäbert in Hamburg. Mit ihm sprechen wir über Kündigung des Arbeitsverhältnisses, bessere Bedingungen sowie Änderungskündigung.

Nicht jeder ist mit allen Formen einer Kündigung vertraut. Was versteht man unter einer Änderungskündigung?

Dr. Klaus Bertelsmann: Bei einer Kündigung will ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis insgesamt beenden. Bei der Änderungskündigung dagegen soll das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten bleiben, allerdings unter veränderten (zumeist schlechteren) Bedingungen. Sollen die Bedingungen besser werden, wird dies im Regelfall durch einen Änderungsvertrag einvernehmlich abgeschlossen. Die Änderungskündigung bedarf ebenso wie eine Beendigungskündigung der Schriftform. Sie besteht aus zwei Teilen eines Schreibens: Erstens dem Ausspruch der Kündigung, zweitens dem Angebot der veränderten Arbeitsbedingungen.

Können Sie uns Gründe oder Situationen nennen, in denen eine Änderungskündigung häufig zum Einsatz kommt?

Dr. Klaus Bertelsmann: Der Ausspruch einer Änderungskündigung erfolgt z.B. mit dem Ziel, einen vielleicht überforderten Arbeitnehmer auf einer anderen Position einzusetzen, die nach Auffassung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer besser geeignet ist, bei Wegfall von Arbeitsplätzen in Arbeitnehmer auf einem anderen, etwas schlechter bezahlten Arbeitsplatz einzusetzen.

Eine Änderungskündigung gemäß § 2KSchG ist also eine “richtige” Kündigung. Wann ist eine Änderungskündigung rechtmäßig und wann unwirksam?

Dr. Klaus Bertelsmann: Bei der Änderungskündigung wird gleichzeitig die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu anderen Bedingungen angeboten. Bei Einverständnis des Arbeitnehmers wird dann das Arbeitsverhältnis einfach verändert fortgeführt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dann also abgewendet, insofern ist die Änderungskündigung zwar eine echte Kündigung, jedoch mit deutlich anderem Charakter als die Beendigungskündigung.

Kommt es zu einer Änderungskündigung, hat der Arbeitnehmer wie bei einer konventionellen Kündigung verschiedene Reaktionsmöglichkeiten. Welche Optionen hat der Arbeitnehmer und was haben die einzelnen Reaktionen für Konsequenzen?

Dr. Klaus Bertelsmann: Der Arbeitnehmer reagiert nicht auf die Änderungskündigung, dann wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Der Arbeitnehmer reagiert mit einer Kündigungsschutzklage und rügt die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung, dann entscheidet das Arbeitsgericht entweder, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis wie bisher weiter besteht, oder Arbeit entscheidet, dass die Änderungskündigung wirksam ist, dann ist das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet.

Der Gesetzgeber hat eine Zwischenform der Gegenwehr in § 2 KSchG geregelt: Der Arbeitnehmer kann das Angebot der geänderten Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Dann geht es nicht um „Alles oder Nichts“, sondern darum, dass nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes das Arbeitsverhältnis entweder wegen sozialer Ungerechtfertigtheit der Änderungskündigung zu alten Bedingungen fortgesetzt wird oder aber das Arbeitsverhältnis zu den veränderten Bedingungen fortgesetzt wird, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt im Sinne des KSchG war. Egal was geschieht, das Arbeitsverhältnis besteht jedenfalls fort.

Wie verhält es sich mit dem Kündigungsschutzgesetz bei Änderungskündigungen?

Dr. Klaus Bertelsmann: Die erste Frage ist, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist, diese Frage gilt sowohl für Beendigungskündigungen als auch Änderungskündigungen. Das Kündigungsschutzgesetz ist insbesondere dann nicht anwendbar, wenn in der Regel nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden (Teilzeitbeschäftigte zählen angepasst an ihre Arbeitszeit mit), auch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als 6 Monate bestanden hat. Außerhalb des KSchG können Kündigungen/Änderungskündigungen in seltenen Fällen auch aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein.

Arbeitnehmer können verschieden mit der Änderungskündigung umgehen. Wann raten Sie Betroffenen dazu, eine Änderungskündigung abzulehnen und wie müssen diese dann dahingehend vorgehen?

Dr. Klaus Bertelsmann: Wenn die ausgesprochene Änderungskündigung offensichtlich sozial ungerechtfertigt ist, wird ein Arbeitnehmer eher eine Kündigungsschutzklage führen. Wenn in der Änderungskündigung Bedingungen angeboten werden, die zwar etwas schlechter, aber insgesamt akzeptabel sind, wird ein Arbeitnehmer eher mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Bedingungen einverstanden sein, statt sein Arbeitsverhältnis ganz zu riskieren. Ist die Situation sehr unklar, kann es sich anbieten, den Weg auf „Nummer sicher“ zu gehen, also die geänderten Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderungen nicht sozial ungerechtfertigt sind. Wie dieser Weg ausgeht, wird dann in der Kündigungsschutzklage geklärt, der Arbeitnehmer kann in diesem Fall aber sicher sein, dass jedenfalls das Arbeitsverhältnis weiterbesteht, schlechtestenfalls unter den geänderten Bedingungen.

Herr Dr. Bertelsmann, vielen Dank für das Gespräch!

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