Alexios Baxevanis: Wohngeldberechtigt sind dabei nur natürliche Personen

Interview mit Alexios Baxevanis
Alexios Baxevanis ist Rechtsanwalt in der Kanzlei solegis Rechtsanwälte in Frankfurt am Main. Mit ihm sprechen wir über Wohngeldanspruch, Lastenzuschuss sowie Berechnung des Wohngeldes.

Wohngeld ist in Deutschland eine Sozialleistung für Personen, die ein geringes Einkommen haben. Können Sie konkret sagen, welche Personen Anspruch auf Wohngeld haben?

Alexios Baxevanis: Anspruch auf Wohngeld hat grundsätzlich jede Person, die in Deutschland in einem Wohnraum – Wohnung oder Haus – wohnt und Miete zahlt, oder die Eigentümerin von selbst genutztem Wohnraum ist, für diesen sie Ausgaben hat. Wohngeldberechtigt sind dabei nur natürliche Personen. Ein Unternehmen kann also keinen Anspruch auf Wohngeld haben. Neben diesen grundsätzlichen Konstellationen sieht das Gesetz weitere wohngeldberechtigte Personen vor. Wohngeldberechtigt ist ferner eine Person, die einen Wohnraum nutzen darf, ohne Mieterin oder Eigentümerin zu sein, wie z.B. eine Person, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat. Wohngeldberechtigt ist auch eine Person, die Eigentümerin eines Hauses mit mehreren Wohnungen ist und in einer dieser Wohnungen selbst wohnt, oder eine Person, die in einem Heim wohnt. Wohngeld können darüber hinaus Personen erhalten, die ein Erbbaurecht, ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht, oder ein Nießbrauchsrecht oder einen Anspruch auf Bestellung und Übertragung dieser Rechte haben. Das WoGG regelt im Übrigen viele Besonderheiten, Ausnahmen und Ausschlüsse von dem Regelfall der Wohngeldberechtigung. Beispielsweise haben Personen, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II (Leistungen vom Jobcenter) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Leistungen vom Sozialamt) erhalten, grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohngeld.

Wohngeld wird entweder als Mietzuschuss für Mietwohnungen oder als Lastenzuschuss für eigengenutzte Eigentumswohnungen bzw. Eigenheime bewilligt. Welche Personen können einen Mietzuschuss, und welche einen Lastenzuschuss beantragen?

Alexios Baxevanis: Das Wohngeld wird als Zuschuss entweder zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Wohngeld als Mietzuschuss erhalten Personen, die im fremden Wohnraum wohnen und hierfür Miete oder Nutzungsentschädigung zahlen. Wohngeld als Lastenzuschuss erhalten Personen, die Eigentümer des selbst genutzten Wohnraums sind oder eigentumsähnliche Rechte haben.

Das Wohngeld wird für jeden Fall individuell berechnet. Wie lässt sich die Höhe gemäß §19 WoGG berechnen und wonach richtet sich die Höhe des Wohngeldes?

Alexios Baxevanis: In die Berechnung des Wohngeldes werden die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die Höhe der Miete oder der Belastung sowie das Einkommen sämtlicher Haushaltsmitglieder einbezogen. Haushaltsmitglieder sind alle Bewohner des konkretes Wohnraums. Wohnt beispielsweise in einer Wohnung eine 4-köpfige Familie, dann sind alle 4 Personen Haushaltsmitglieder. Besuchen dagegen z.B. die Großeltern die Familie für z.B. 2 Monate und sie wohnen ebenfalls in der Wohnung, sind die Großeltern keine Haushaltsmitglieder. Auch im Zusammenhang mit den Haushaltsmitgliedern sieht das Gesetz mehrere Ausnahmen vor. Als Miete werden insbesondere die Kaltmiete und die kalten Betriebskosten berücksichtigt. An Belastungen sind die Kosten des Erwerbs und der Nutzung des Eigentums relevant. Darunter fallen vornehmlich die Kosten der Tilgung eines Kredits und die Zinsen sowie die laufenden Nutzungskosten, also Betriebskosten, Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten. Darüber hinaus werden bei beiden Formen des Wohngeldes Heizkostenpauschalen angesetzt. Schließlich wird bei der Berechnung das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder zugrunde gelegt. Dabei werden in die Wohngeldermittlung sowohl das laufende Einkommen als auch einmaliges Einkommen einbezogen. Das Einkommen wird schließlich durch den Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Freibeträgen und Unterhaltszahlungen bereinigt. Nach Ermittlung dieser Grundlagen wird die Höhe des Wohngeldes nach einer im Gesetz festgeschriebenen Formel berechnet. Für eine erste Berechnung können Interessierte Online-Wohngeldrechner nutzen. Die Ergebnisse dieser Rechner sind nicht „amtlich“, geben aber einen ersten zuverlässigen Überblick über die Frage, ob man einen Wohngeldanspruch hat und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser besteht.

Wer Wohngeld beziehen möchte, muss nach §22 WoGG einen Antrag stellen. Welche Unterlagen sind für die Beantragung nötig und wie läuft normalerweise das Antragsverfahren ab?

Alexios Baxevanis: Wohngeld wird auf Antrag des Bürgers gezahlt. Zuständig sind regelmäßig die Kommunen, also die Landkreise und die kreisfreien Städte. Die Bundesländer regeln dabei die jeweiligen Zuständigkeiten. Der Wohngeldantrag wird mittels eines Antragsformulars bei der zuständigen Behörde eingereicht. Die meisten Behörden stellen mittlerweile die Formulare zusammen mit Ausfüllhinweisen online zur Verfügung.

Bei der Beantragung müssen umfangreiche Angaben gemacht und diese mit Unterlagen belegt werden. Es gibt zwar teilweise regionale Unterschiede hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen; regelmäßig sind jedoch folgende Unterlagen einreichen:

  • Mietzuschuss
  • Mietvertrag
  • Kontoauszüge bzw. Quittungen der Mietzahlungen der letzten 3 Monate
  • letztes Mieterhöhungsschreiben
  • letzte Betriebskostenabrechnung
  • Lohnabrechnungen bzw. Verdienstbescheinigungen oder betriebswirtschaftliche Auswertungen der letzten 12 Monate
  • letzter Einkommensteuerbescheid, letzte Einkommensteuererklärung, Einnahme-/Überschussrechnung, Bilanz, betriebswirtschaftliche Auswertungen der letzten 12 Monate etc.
  • aktuelle Leistungsbescheide (z.B. über Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Rente, Pflegegeld) nebst Zahlungsbelegen der letzten 3 Monate
  • Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Nachweise über sonstige Einkünfte, wie Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Elterngeld, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe
  • Nachweise über besondere Kosten, wie Werbungskosten oder Kinderbetreuungskosten
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen
  • Bescheid des Versorgungsamts zum Grad der Behinderung oder Schwerbehindertenausweis
  • Schul-, Studien- und Ausbildungsbescheinigungen
  • Nachweise des Aufenthaltsstatus von Nicht EU-Bürgern
  • Lastenzuschuss
  • Nachweise über die Eigentumsverhältnisse (Grundstückskaufvertrag, Erbschein, Schenkungsvertrag, Grundbuchausdruck usw.)
  • Grundsteuerbescheid
  • Darlehensvertrag mit aktuellen Zahlungsbelegen
  • Nachweise der Verwalterkosten bei Eigentumswohnung
  • Nachweise über Aufwendungszuschüsse, wie Eigenheimzulage
  • Nachweise über Bürgschaftskosten, Erbbauzinsen, Hypotheken, Bausparbeiträge
  • Nachweise aus Erträgen bei Vermietung von Wohnraum oder Verpachtung

Antragsverfahren

Nach der Einreichung des Antrags und der Unterlagen prüft die Behörde den Antrag in eigener Zuständigkeit. Sofern Erklärungen oder Unterlagen fehlen, wird die antragstellende Person hierüber informiert und um Einreichung gebeten. Sobald die Erklärungen und die Unterlagen vollständig sind, entscheidet die Behörde über den Wohngeldantrag. Die antragstellende Person erhält dann einen Bescheid. Entweder wird der Antrag abgelehnt oder bewilligt. Im Falle der Bewilligung wird im Bescheid die Höhe des monatlichen Wohngelds festgesetzt. Wohngeld wird regelmäßig für 1 Jahr bewilligt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums muss man einen neuen Antrag stellen. Hierbei sind die Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu dokumentieren.

Worauf muss man noch achten, wenn man Wohngeld beantragen möchte?

Alexios Baxevanis: Bei der Beantragung von Wohngeld ist zu bedenken, dass die antragstellende Person verpflichtet ist, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Für die Prüfung der Relevanz der Unterlagen und der Einkommensanrechnung ist die Behörde zuständig. Sowohl bei der Beantragung als auch im laufenden Wohngeldbezug hat die antragstellende Person umfangreiche Auskunftspflichten gegenüber der Behörde. Daher muss sie die Behörde über jede Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zeitnah informieren. Zur Vermeidung eines Missbrauchs des Anspruchs staatlicher Leistungen sind bußgeld- und sogar strafrechtliche Konsequenzen vorgesehen.

Und wie lange dauert es für gewöhnlich, bis ein Antrag bewilligt wird?

Alexios Baxevanis: Über die Dauer des Antragsverfahrens lassen sich keine verlässlichen Angaben machen. Da die jeweilige Behörde immer eine Einzelfallprüfung vornehmen muss und Nachfragen oder Unterlagenanforderungen zu Verzögerungen führen können, bestehen hierdurch sowie regionale Unterschiede hinsichtlich der Dauer des Antragsverfahrens. Es ist daher sinnvoll, sich vorab über die vorzulegenden Unterlagen zu informieren, um durch die vollständige Vorlage der erforderlichen Belege das Verfahren zu beschleunigen. Das Gesetz gewährt der Behörde mindestens 3 Monate Zeit, um einen Antrag zu bearbeiten, bevor eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden kann. In der Praxis entscheiden die Behörden regelmäßig schneller.

Herr Baxevanis, vielen Dank für das Gespräch!

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